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OLG Stuttgart zum Facebook-Scraping: Schadensersatz und Ersatzpflicht künftiger Schäden

Veröffentlicht von Christopher Kress am 03. November 2025
Aktualisiert am 10. August 2026
Paragraphenzeichen-Kopfsteinpflaster

Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart hat einer Nutzerin aufgrund des im Jahr 2021 bekannt gewordenen Facebook-Scraping-Vorfalls immateriellen Schadensersatz in Höhe von 100 Euro nebst Zinsen zugesprochen. Zudem wurde festgestellt, dass Meta Platforms Ireland künftig materielle Schäden ersetzen muss und es unterlassen muss, die Telefonnummer der Nutzerin auf Grundlage einer mangelhaften Einwilligung zu verarbeiten (Urteil vom 29.10.2025, Az. 4 U 157/24).

OLG Stuttgart zum Facebook-Scraping: Darum geht es

Im April 2021 wurden Daten von rund 500 Millionen Facebook-Nutzern, darunter Namen und Telefonnummern, im Darknet veröffentlicht. Diese Daten wurden durch Scraping gesammelt, wobei Unbekannte die Suchfunktionen von Facebook ausnutzten. Selbst wenn die Nutzer ihre Telefonnummern nicht öffentlich teilten, konnten sie über die Suchfunktion identifiziert werden. Die Täter generierten Millionen von Telefonnummern und sammelten die zugehörigen Daten über die Kontaktimportfunktion von Facebook und dem Facebook Messenger.

Nach Prüfung durch unsere Kanzlei machte unsere Mandantin u.a. Ansprüche auf Schadensersatz und Unterlassung gegenüber der heutigen Meta Platforms Ireland Limited geltend.

Kernaussagen des Urteils

Das Gericht bestätigte, dass bereits der Kontrollverlust über personenbezogene Daten – hier die Mobilfunknummer – einen immateriellen Schaden im Sinne von Art. 82 DSGVO darstellen kann. Damit folgt das OLG Stuttgart der Linie des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs, die keine Bagatellschwelle für Schadensersatzansprüche verlangen.

Wesentliche Aspekte des Urteils für betroffene Facebook-Nutzer sind:

DSGVO-Verstöße: Die Meta Platforms Ireland Limited hat gegen Art. 5 Abs. 1 lit. f DSGVO verstoßen, indem sie keine ausreichenden technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Schutz der Daten getroffen hat. Die standardmäßige Voreinstellung, dass ein Nutzerprofil über die Telefonnummer suchbar ist („Privacy by Default“), verstößt gegen den Grundsatz der Datenminimierung (Art. 5 Abs. 1 lit. c, Art. 25 DSGVO). Eine wirksame Einwilligung zur Verarbeitung der Telefonnummer lag nicht vor, da die entsprechenden Informationen für die Nutzer nicht transparent und eindeutig waren (Art. 4 Nr. 11, Art. 6 DSGVO).

Schadensersatz: Das OLG Stuttgart bejaht einen Anspruch aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO und spricht 100 Euro nebst Zinsen zu. Maßgeblich sei der immaterielle Schaden in Form eines „Kontrollverlusts“ über die Mobilfunknummer. Diese war im Zuge des Scraping-Vorfalls mit weiteren Profildaten verknüpft worden und wurde anschließend im Internet veröffentlicht.

Ersatzpflicht für künftige materielle Schäden: Angesichts der Veröffentlichung der Telefonnummer besteht die naheliegende Möglichkeit zukünftiger Missbrauchs- und Betrugsrisiken, durch die materielle Schäden entstehen können. Meta muss alle künftigen materiellen Schäden ersetzen, die der Nutzerin durch den Scraping-Vorfall im Jahr 2019 entstehen werden.

Unterlassung: Meta darf die Telefonnummer der Nutzerin – abseits der zwingenden Nutzung für die Zwei-Faktor-Authentifizierung – nicht auf Basis einer intransparent erlangten Einwilligung verarbeiten.

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Unsere Kanzlei berät und vertritt Verbraucher*innen bundesweit seit über 25 Jahren. Als eine der größten Kanzleien für Anleger- und Verbraucherschutz haben wir größte Erfahrung im außergerichtlichen und gerichtlichen Vorgehen.

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