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OneCrowd-Insolvenz: Was Anleihegläubiger jetzt wissen müssen

Veröffentlicht von Andreas Frank am 03. August 2026
Nachdenklicher Mann arbeitet am Laptop

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Insolvenzanträge für drei Gesellschaften der OneCrowd-Gruppe: Für die OneCrowd GmbH, die OneCrowd Loans GmbH und die OneCrowd Securities GmbH laufen beim Amtsgericht Dresden vorläufige Insolvenzverfahren.
  • Betroffen sind Inhaber:innen der Unternehmensanleihe der OneCrowd. Zins- und Tilgungszahlungen sind bis auf Weiteres ausgesetzt.
  • Dieser Beitrag richtet sich gezielt an Anleihegläubiger:innen – nicht an Anleger:innen der über Seedmatch, Econeers oder Mezzany vermittelten Schwarmfinanzierungen.
  • Zwei Wege stehen offen: die Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren nach dessen Eröffnung und die Prüfung möglicher Schadensersatzansprüche gegen zahlungsfähige Dritte.
  • Fristen laufen: Schadensersatzansprüche verjähren. Eine frühzeitige Prüfung sichert Ihre Rechte.

Die Insolvenz der OneCrowd-Gruppe betrifft die Inhaber:innen der Unternehmensanleihe unmittelbar. Für Sie zählt jetzt zweierlei: die Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren und die Prüfung möglicher Schadensersatzansprüche. Wir zeigen Ihnen, was das vorläufige Verfahren bedeutet, welche Ansprüche in Betracht kommen und welche Fristen Sie im Blick behalten müssen.

OneCrowd-Insolvenz: Was ist der aktuelle Stand?

Das Amtsgericht Dresden hat am 23.07.2026 für folgenden OneCrowd-Gesellschaften vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet:

  • OneCrowd GmbH (Az. 532 IN 1365/26)
  • OneCrowd Loans GmbH (Az. 532 IN 1366/26)
  • OneCrowd Securities GmbH (Az. 532 IN 1367/26).

Rechtsanwälte der Kanzlei BBL Brockdorff wurden zu vorläufigen Insolvenzverwaltern bestellt. Der Geschäftsbetrieb wird zunächst fortgeführt. Die vorläufigen Insolvenzverwalter haben mitgeteilt, dass Zins- und Tilgungszahlungen bis auf Weiteres ausgesetzt sind.

Wer ist direkt von der Insolvenz betroffen? Geschäftsmodell von OneCrowd und vermittelte Kapitalanlagen

Die OneCrowd-Gruppe war ein Pionier des Crowdinvesting-Modells und betrieb drei Plattformen mit unterschiedlichem Fokus: Seedmatch diente der Finanzierung von Start-ups und Wachstumsunternehmen, Econeers von nachhaltigen Energie- und Umweltprojekten und Mezzany von Immobilienprojekten. Für diesen Beitrag ist rechtlich und für die Abgrenzung entscheidend, dass Crowdinvestment-Investoren in der Regel den Vertrag mit dem jeweiligen finanzierten Projektunternehmen schlossen, nicht mit der OneCrowd-Gruppe. Die Plattform trat nur als Vermittlerin auf. Die Insolvenz der OneCrowd-Gesellschaften ist deshalb von der wirtschaftlichen Lage der einzelnen finanzierten Unternehmen zu trennen.

Anders stellt sich die Situation für die Anleihegläubiger:innen dar. Sie haben unmittelbar in eine Anleihe der OneCrowd GmbH investiert und sind somit direkt von deren Insolvenz betroffen. Die OneCrowd GmbH ist Emittentin einer Unternehmensanleihe (WKN A30VGP / ISIN DE000A30VGP3). Diese wurde 2022 mit einer Laufzeit bis zum 1. Juli 2028 und einem festen Zins von 6,25 Prozent pro Jahr begeben.

Die Anleihebedingungen enthalten einen qualifizierten Rangrücktritt. Das bedeutet, dass ihre Forderung im Insolvenzverfahren erst nach allen anderen Gläubigern bedient wird und außerhalb der Insolvenz nur beglichen werden darf, wenn dadurch keine neue Insolvenz ausgelöst wird. Ihre Anleihe ist somit eine unbesicherte, nachrangige Forderung.

Was bedeutet das vorläufige Insolvenzverfahren?

Das Verfahren wurde bislang nicht eröffnet. In einem vorläufigen Insolvenzverfahren prüft das Gericht zunächst, ob ein Insolvenzgrund vorliegt und die Verfahrenskosten gedeckt sind. In dieser Phase sichert der vorläufige Insolvenzverwalter das Vermögen und prüft, ob eine Sanierung oder ein Verkauf möglich ist.

Für Anleiheinhaber:innen bedeutet das: Eine förmliche Anmeldung ihrer Forderung ist erst nach Eröffnung des Verfahrens möglich. Erst mit dem Eröffnungsbeschluss setzt das Gericht eine Frist, innerhalb derer Gläubiger ihre Forderungen anmelden können. Bis dahin sollten Betroffene ihre Unterlagen sichern und die Entwicklung des Verfahrens verfolgen.

Forderungsanmeldung: Was ist nach Eröffnung zu tun?

Wenn das Insolvenzverfahren eröffnet wird, müssen Sie Ihre Forderung gemäß § 174 InsO schriftlich beim Insolvenzverwalter zur Insolvenztabelle anmelden. Entscheidend ist der Rang: Aufgrund des qualifizierten Rangrücktritts wird Ihre Anleiheforderung als nachrangige Forderung behandelt. Nachrangige Gläubiger werden erst nach den übrigen Insolvenzgläubigern bedient und nur dann zur Anmeldung aufgefordert, wenn das Insolvenzgericht dies ausdrücklich anordnet (§§ 174 Abs. 3, 39 InsO). Die zu erwartende Insolvenzquote ist damit sehr gering.

Hinweis: In der Vergangenheit haben Gerichte in einigen Fällen entschieden, dass Nachrangdarlehensklauseln AGB-rechtlich unwirksam sind. Liegen die Voraussetzungen für eine wirksame Nachrangklausel nicht vor, könnten Geschädigte ihre Forderungen ohne Nachrangigkeit anmelden.

In der Regel wird durch die Insolvenzquote nur ein Bruchteil der Verluste der Betroffenen ausgeglichen. Um einen größeren Teil des entstandenen Schadens ersetzt zu bekommen, empfehlen wir, zusätzlich mögliche Schadensersatzansprüche prüfen zu lassen. Die Verfolgung dieser Ansprüche ist zusätzlich oder alternativ zur Anmeldung des Schadens zur Insolvenztabelle möglich.

Welche Schadensersatzansprüche kommen in Betracht?

Erstens die Prospekthaftung. Das Wertpapierprospektgesetz (WpPG) sieht für Wertpapiere wie Anleihen eine Haftung für fehlerhafte Prospekte vor. Waren der Wertpapierprospekt oder das Wertpapier-Informationsblatt unrichtig, unvollständig oder irreführend, beispielsweise bei der Darstellung der Risiken, haften die Prospektverantwortlichen auf Schadensersatz. Zu ihnen zählen insbesondere die Initiatoren der Anlage. Aufgrund des Insolvenzantrags ist jedoch fraglich, ob ein Vorgehen gegen einen möglicherweise nicht zahlungskräftigen Haftungsgegner sinnvoll ist. Ein Urteil gegen eine insolvente Gesellschaft wäre für die geschädigten Anlegerinnen und Anleger wirtschaftlich wenig wert.

Zweitens die Beratungshaftung wegen Falschberatung. Wenn Ihnen die Anleihe im Rahmen einer Beratung oder Vermittlung empfohlen wurde, musste sie „anlegergerecht“ und „anlagegerecht“ sein. „Anlegergerecht“ bedeutet, dass die Empfehlung zu Ihren Anlagezielen, Ihrer Erfahrung und Ihrer Risikobereitschaft passen muss. „Anlagegerecht“ bedeutet, dass Sie über alle wesentlichen Eigenschaften und Risiken vollständig und richtig aufgeklärt werden müssen – bei dieser Anleihe insbesondere über den qualifizierten Rangrücktritt und das Totalverlustrisiko. In der Regel ist dabei nicht der Berater persönlich der Anspruchsgegner, sondern das Unternehmen, für das er tätig ist. Hinter dem Unternehmen steht häufig eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung – für gewerbliche Finanzanlagenvermittler ist sie gesetzlich vorgeschrieben. Das ist der entscheidende Unterschied: Ein berechtigter Anspruch trifft hier einen zahlungsfähigen Schuldner, obwohl die Emittentin selbst insolvent ist.

Ob eine Beratungshaftung in Ihrem Fall greift, hängt davon ab, wie Sie die Anleihe gezeichnet haben. Ob im Einzelfall eine beratungs- oder vermittlungsbezogene Pflichtverletzung vorliegt, muss deshalb individuell geprüft werden.

In beiden Fällen zielt der Schadensersatz auf eine Rückabwicklung ab: Sie werden so gestellt, als hätten Sie die Anleihe nie gezeichnet, und erhalten Ihr eingesetztes Kapital zurück. Welche Anspruchsgegner in Betracht kommen und warum eine Prüfung sämtlicher Haftungsgegner sinnvoll ist, erfahren Sie in unserem Beitrag Falschberatung bei der Kapitalanlage: Alle Haftungsgegner prüfen.

Verjährung: Welche Fristen gelten?

Schadensersatzansprüche unterliegen der Verjährung. Verjährung bedeutet, dass ein Anspruch nach Ablauf einer gesetzlichen Frist nicht mehr durchgesetzt werden kann. Es gelten zwei Fristen:

  • Die kenntnisabhängige Frist beträgt drei Jahre. Sie beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem Sie von dem Schaden und der Person des Anspruchsgegners Kenntnis erlangt haben oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätten erlangen müssen (§ 195, § 199 Abs. 1 BGB).
  • Unabhängig von jeder Kenntnis verjähren die Ansprüche spätestens zehn Jahre nach Zeichnung.

Entscheidend ist: Die Verjährung läuft für jeden Anspruchsgegner gesondert. Ein Anspruch gegen den Vermittler kann bereits verjährt sein, während ein Anspruch gegen die Prospektverantwortlichen noch offen ist – und umgekehrt. Je früher Sie prüfen lassen, desto besser können Sie Ihre Rechte sichern.

Kostenfreie Ersteinschätzung für Anleihegläubiger:innen

Betroffene haben die Möglichkeit, sämtliche in Betracht kommende Ansprüche umfassend überprüfen lassen. Nutzen Sie unseren Online-Fragebogen für eine kostenfreie und unverbindliche Ersteinschätzung.

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens können betroffene Anleger:innen ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden. Die Anmeldung können Sie selbst vornehmen oder beauftragen. Wir unterstützen Sie dabei und übernehmen auf Wunsch die Forderungsanmeldung.

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Sie haben weitere Fragen? Rufen Sie uns an unter 0711-9308110 oder schreiben Sie uns Ihre Fragen über unser Kontaktformular. Weiterführende Informationen finden Sie auf unseren Schwerpunktseiten Wertpapiere und Kapitalanlagen in der Insolvenz.

Andreas Frank

Autor

Andreas Frank, Rechtsanwalt
Anwaltskanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann