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Online Coaching Geld zurück – LG Stuttgart verurteilt Anbieter trotz 77 % Kursnutzung
In einem von unserer Kanzlei geführten Verfahren hat das Landgericht Stuttgart eine richtungsweisende Entscheidung zu Online-Coachings, Mentoring-Programmen und digitalen Trainingsangeboten getroffen (Urteil vom 30. März 2026, Az. 27 O 247/25, noch nicht rechtskräftig). Demnach sind Anbieter solcher Programme zur vollständigen Rückzahlung der Kursgebühren verpflichtet, wenn das Angebot als Fernunterricht im Sinne des Fernunterrichtsschutzgesetzes einzuordnen ist und keine gesetzlich erforderliche Zulassung vorliegt. Das Gericht verurteilte die Marcel Scholz Consulting GmbH, die Anbieterin eines „Remote Tele Sales Trainings“, zur Rückzahlung von 7.140 Euro zzgl. Zinsen. Wichtig für andere Betroffene ist, dass der Rückzahlungsanspruch selbst dann besteht, wenn der Teilnehmer das Angebot bereits weitgehend genutzt hat.
Sachverhalt: Online Coaching mit Videokurs und Live Support
Unser Mandant schloss im April 2024 einen kostenpflichtigen Vertrag über ein Online-Coaching ab. Vertragsgegenstand war ein mehrmonatiges digitales Trainingsprogramm, das aus einem strukturierten Videokurs mit mehreren Modulen, ergänzenden Live-Calls, WhatsApp-Support und weiteren Bonusleistungen bestand. Ziel des Coachings war es, Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, um durch telefonische Beratungsgespräche ein zusätzliches Einkommen zu erzielen.
Er zahlte die vereinbarte Vergütung vollständig und nutzte das Angebot intensiv. Insgesamt absolvierte er rund 77 % der bereitgestellten Inhalte. Später stellte sich jedoch heraus, dass die Anbieterin nicht über eine Zulassung nach § 12 FernUSG verfügte. Daraufhin verlangte unser Mandant die vollständige Rückzahlung der gezahlten Kursgebühren.
Entscheidung des Gerichts: Vertrag nach § 7 FernUSG nichtig
Das Landgericht Stuttgart gab der Klage in vollem Umfang statt. Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Coaching-Programm um einen Fernunterrichtsvertrag im Sinne von § 1 Abs. 1 FernUSG. Da die Anbieterin nicht über die erforderliche staatliche Zulassung verfügte, sei der Vertrag gemäß § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig. Die gezahlten 7.140 Euro wurden demnach ohne rechtlichen Grund geleistet und sind vollständig zurückzuzahlen.
Wann liegt ein Fernunterrichtsvertrag vor?
Das Gericht setzte sich ausführlich mit den Voraussetzungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes auseinander und folgte dabei der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
- Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten: Nach Auffassung des Gerichts war der Vertrag eindeutig auf die entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten gerichtet. Unerheblich sei, dass das Angebot als Business Coaching oder Mentoring bezeichnet werde. Entscheidend sei allein der objektive Vertragsinhalt. Der Schwerpunkt des Programms habe auf der strukturierten Wissensvermittlung durch Videomodule gelegen, nicht auf einer individuellen Einzelberatung.
- Überwiegende räumliche Trennung: Auch das Merkmal der überwiegenden räumlichen Trennung sah das Gericht als erfüllt an. Maßgeblich sei nicht die tatsächliche Nutzung einzelner Live Calls, sondern die vertraglich geschuldete Leistung. Da der Videokurs als asynchrones Lernformat den Kern des Angebots darstellte, überwogen die räumlich getrennten Unterrichtsanteile deutlich.
- Überwachung des Lernerfolgs: Schließlich bejahte das Landgericht auch die Überwachung des Lernerfolgs. Es genüge, dass der Teilnehmer vertraglich die Möglichkeit habe, Fragen zu stellen und individuelle Rückmeldungen zu erhalten. Der zugesagte Premium Support sowie der WhatsApp Experten Support reichten hierfür aus. Eine formale Prüfung oder Wissensabfrage sei nicht erforderlich.
Keine Anrechnung trotz umfangreicher Kursnutzung
Von besonderer Bedeutung ist die Entscheidung zur sogenannten Saldotheorie. Zwar kann bei nichtigen Verträgen grundsätzlich eine Anrechnung ersparter Aufwendungen in Betracht kommen. Das Landgericht stellte jedoch klar, dass hierfür der Anbieter darlegungs- und beweispflichtig ist.
Im vorliegenden Fall konnte die Beklagte nicht nachweisen, dass der Kläger bei Kenntnis der fehlenden Zulassung einen vergleichbaren Kurs bei einem anderen Anbieter abgeschlossen hätte. Nach der persönlichen Anhörung des Klägers stand fest, dass er den Vertrag nur aufgrund der konkreten Werbeansprache und der Person der Anbieterin abgeschlossen hatte. Eine Anrechnung kam daher nicht in Betracht.
Bedeutung für Teilnehmer von Online Coachings
Das Urteil hat erhebliche Bedeutung für Verbraucher und Unternehmer gleichermaßen. So gilt das Fernunterrichtsschutzgesetz nicht nur für Verbraucher, sondern auch für Unternehmer, die an einem Kurs teilnehmen. Die von Coaching-Anbietern häufig vertretene Auffassung, Unternehmer seien nicht geschützt, ist unzutreffend.
Teilnehmer von Online-Coachings, Mentoring-Programmen oder digitalen Schulungen können daher in der Regel die vollständige Rückzahlung ihrer Kursgebühren verlangen, wenn das Angebot ohne die erforderliche Zulassung durchgeführt wurde – selbst bei umfangreicher Nutzung der Inhalte.
Kostenfreie Ersteinschätzung für Betroffene
Mit diesem Urteil stärkt das Landgericht Stuttgart die Rechte von Teilnehmern rechtlich unzulässiger Online-Coaching-Modelle erheblich. Anbieter müssen sorgfältig prüfen, ob ihr Angebot unter das Fernunterrichtsschutzgesetz fällt, und gegebenenfalls eine Zulassung einholen. Andernfalls drohen die Nichtigkeit der Verträge sowie umfassende Rückzahlungsansprüche.
Für Betroffene lohnt sich in vielen Fällen eine rechtliche Prüfung – insbesondere bei hochpreisigen Coaching-Verträgen. Sie möchten Ihren Online-Coaching-Vertrag vorzeitig beenden und Ihr Geld zurückerhalten? Wir prüfen Ihre rechtlichen Möglichkeiten.
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