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Rückforderung von Ausschüttungen beim Schiffsfonds Alpha Ship GmbH & Co. KG – MS „Venus“

Veröffentlicht von Ingrid Arnold-Gloksin am 30. Januar 2026
Aktualisiert am 7. August 2026
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Zahlreiche Anleger geschlossener Schiffsfonds sehen sich mit überraschenden Forderungen konfrontiert. Aktuell fordert der Insolvenzverwalter des Fonds Alpha Ship GmbH & Co. KG – MS „Venus“ die Rückzahlung von zuvor erhaltenen Ausschüttungen. Solche Rückforderungsansprüche sind rechtlich komplex. Viele betroffene Anleger sind unsicher, ob und in welchem Umfang sie tatsächlich zur Rückzahlung verpflichtet sind und welche Verteidigungsoptionen ihnen offenstehen. Wir vertreten bereits eine Reihe von Anlegern in diesen Auseinandersetzungen und bieten gezielte Unterstützung bei der Abwehr von Rückforderungsklagen.

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Einordnung und aktuelle Situation

Der geschlossene Fonds „Alpha Ship GmbH & Co. KG – MS Venus” ist Teil der Alpha-Ship-/GHF-Schiffsfonds. Zu dieser Gruppe gehören zahlreiche Fondsschiffe, die seit der Schifffahrtskrise in wirtschaftliche Schieflage geraten sind und bei denen teilweise Insolvenzverfahren laufen. Unsere Kanzlei hat in den vergangenen Jahren bereits Anleger anderer problematischer GHF-/Alpha-Ship-Schiffsbeteiligungen, wie der MS „Pollux“, der MS „Nadir“ oder der MS „Neptun“, vertreten. Diese sahen sich mit der Rückforderung von Ausschüttungen konfrontiert.

Der Fonds Alpha Ship GmbH & Co. KG – MS „Venus” ist ein geschlossener Schiffsfonds in Form einer GmbH & Co. KG strukturiert, bei dem Privatanleger als Kommanditisten beigetreten sind. Für den Fonds wurde im November 2016 das Insolvenzverfahren eröffnet.

Warum fordert der Insolvenzverwalter Ausschüttungen zurück?

Das Ziel eines Insolvenzverwalters besteht darin, die Gläubiger des insolventen Fonds bestmöglich zu befriedigen. Reichen die vorhandene Insolvenzmasse und die realisierbaren Vermögenswerte nicht aus, um sämtliche Forderungen zu decken, versucht der Insolvenzverwalter häufig, bereits ausgezahlte Beträge aus der Vergangenheit zurückzuholen. Dazu zählen auch Ausschüttungen an die Kommanditisten. Nach handels- und insolvenzrechtlichen Grundsätzen können Insolvenzanfechtungs- und Rückforderungsansprüche insbesondere bestehen, wenn:

  • die Ausschüttungen nicht durch Gewinne gedeckt waren und daher als gewinnunabhängige Auszahlungen bzw. Einlagenrückgewähr zu werten sind und
  • die Zahlungsfähigkeit des Fonds im Insolvenzzeitpunkt unzureichend war.

Ob diese Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind, hängt von der individuellen Kapitalbeteiligung und der bilanziellen Situation der Gesellschaft im jeweiligen Jahr der Ausschüttung ab. Eine allgemeine Regel, dass Ausschüttungen generell  zurückgezahlt werden müssen, existiert nicht.

Gerichtliche Auseinandersetzungen: Klagen des Insolvenzverwalters

Herr Rechtsanwalt Olaf Helmke fordert als Insolvenzverwalter die Gesellschafter zur Rückzahlung erhaltener Auszahlungen auf. Nach der Insolvenzeröffnung sollen Sie nun die vor vielen Jahren erhaltenen Ausschüttungen zurückzahlen – damit wäre das gesamte eingezahlte Kapital verloren. Der Insolvenzverwalter geht nicht nur außergerichtlich vor, sondern reicht gerichtliche Klagen gegen einzelne Anleger ein, um die von ihnen erhaltenen Ausschüttungen einzufordern.

Analoge Verfahren zeigen: In der Vergangenheit haben Gerichte Rückforderungsansprüche abgewiesen, wenn eine Insolvenzmasse nicht ausreichend vorhanden war oder die Voraussetzungen für eine Rückzahlung nicht hinreichend dargelegt wurden. Beispielsweise wies das Amtsgericht Bottrop in einem von unserer Kanzlei vertretenen Fall die Klage des Insolvenzverwalters zurück, weil es sich um sog. Scheingewinne handelte und daher eine Rückforderung erhaltener Ausschüttungen ausgeschlossen war.

Urteil Rückforderung von Ausschüttungen: Rückforderungsklage erfolgreich abgewehrt

Ihre Rechte als Anleger – So können Sie sich wehren

  1. Nicht jede Ausschüttung ist zurückzuzahlen: Ob eine Ausschüttung tatsächlich haftungsträchtig ist und zurückgefordert werden kann, hängt von wirtschaftlichen, bilanziellen und rechtlichen Kriterien ab. Nicht alle früheren Auszahlungen stellen automatisch eine unzulässige Einlagenrückgewähr dar.
  2. Juristische Prüfung ist entscheidend: Viele Rückforderungs-Schreiben des Insolvenzverwalters enthalten pauschale Behauptungen, ohne die relevanten Jahresabschlüsse, Kapitalkonten oder Beteiligungszeiträume des Anlegers auszuwerten. Eine fundierte Einzelfallprüfung ist daher zwingend erforderlich.
  3. Abwehrmöglichkeiten nutzen: Es gibt vielfältige rechtliche Abwehrstrategien gegen Rückforderungsklagen, darunter:
    • Prüfung, ob Ausschüttungen durch Gewinne gedeckt waren,
    • Einwendung fehlender Rückforderungs-Tatbestände,
    • Darstellung mangelnder Insolvenzmasse,
    • Verjährungs- oder Einrede-Argumente, soweit einschlägig.

Wie wir Sie unterstützen – Kostenfreie Ersteinschätzung

Nach unserer Einschätzung bestehen regelmäßig Zweifel an der Berechtigung und der Höhe der von Insolvenzverwaltern geltend gemachten Zahlungsansprüche. Viele Anleger sind verunsichert und fragen sich, welche Verteidigungsmöglichkeiten sie haben. Wir raten Betroffenen, sich nicht unter Druck setzen zu lassen und keine Zahlungen ohne Prüfung zu leisten. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, sich gegen die Forderung des Insolvenzverwalters zu wehren.

Wir vertreten zahlreiche Anleger*innen verschiedener geschlossener Fonds gegen Rückforderungsansprüche der Insolvenzverwalter und konnten für unsere Mandanten und Mandantinnen Erfolge erzielen und zahlreiche außergerichtliche Lösungen erreichen. Viele Anleger konnten durch eine fundierte Verteidigung Rückzahlungsforderungen abwehren oder zumindest reduzieren.

Nutzen Sie das Online-Formular für eine kostenlose Prüfung. Wir bieten Ihnen eine umfassende Prüfung Ihrer Verteidigungsmöglichkeiten und vertreten Sie bei der Abwehr von Rückforderungsansprüchen.

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Ingrid Arnold-Gloksin

Autorin

Ingrid Arnold-Gloksin, Rechtsanwältin
Anwaltskanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann