0711 9 30 81 10 Kostenlose Erstanfrage
SUCHE

Urteil Rückforderung von Ausschüttungen: Rückforderungsklage erfolgreich abgewehrt

Veröffentlicht von Alexander Weigert am 31. August 2023

Hand-stoppt-Dominosteine

Aktuelles Urteil Rückforderung von Ausschüttungen: In einem von der Kanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann erstrittenen Urteil vom 28.08.2023, Az. 12 C 17/23, hat das Amtsgericht Bottrop die vom Insolvenzverwalter gegen einen geschädigten Anleger gerichtete Rückforderungsklage von haftungsrelevanten Ausschüttungen aus der Einlage des Anlegers vollumfänglich abgewiesen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der geschädigte Anleger ist demnach nicht verpflichtet, erhaltene Ausschüttungen aus einem Fonds in Höhe von insgesamt 828,89 Euro sowie die durch die gerichtliche Rückforderung des Insolvenzverwalters entstandenen weiteren Kosten zurück zu zahlen.

Urteil Rückforderung von Ausschüttungen: Vollständige Abwehr der Rückforderung zugunsten des Anlegers

Der Insolvenzverwalter Dr. Hagen Frhr. von Diepenbroick schrieb bei dem geschlossenen Fonds MPC Reefer-Flottenfonds die Gesellschafter*innen des Fonds an und forderte diese zur Rückzahlung der erhaltenen Ausschüttungen auf, weil diesen Auszahlungen keine entsprechenden Gewinne der Gesellschaft gegenüber gestanden haben sollen. Das Amtsgericht Bottrop hat in seinem Urteil nun festgestellt, dass der Anleger aufgrund der geltenden Rechtslage nicht verpflichtet ist, dem Insolvenzverwalter die erhaltenen Ausschüttungen zurück zu zahlen. Hintergrund ist die aus Verbraucherschutzgedanken heraus schon oftmals kritisierte Scheingewinnproblematik, mit denen Anleger in den vergangenen Jahrzehnten oftmals unter Berufung auf angebliche Steuervorteile zur Anlage in hochriskante geschlossene Fonds gelockt wurden. Hierbei handelt es sich aber um risikoreiche unternehmerische Anlagen mit entsprechenden Haftungsrisiken für die Anleger.

Auch Rückforderungen haben ihre Grenzen

Grundsätzlich ist es zutreffend, dass bei den als Steuersparmodellen angebotenen geschlossenen Fonds in den Anfangsjahren Verluste generiert werden sollen, um damit bei den Anlegern angebliche Steuervorteile durch Verlustzuweisungen zu aktivieren. Oftmals greifen diese angeblichen Steuervorteile aber nicht und führen aufgrund der Vorschrift des § 172 Abs. 4 HGB (Handelsgesetzbuch) sogar dazu, dass Anleger erhaltene Auszahlungen, die oftmals fälschlicherweise als Zinsen, Ausschüttungen, etc. deklariert wurden, zurückzahlen müssen. Dies deshalb, da die Auszahlungen aus der eigenen Einlagesumme des betroffenen Anlegers erfolgten und daher zum sog. „Wiederaufleben der Haftung führen“.

Das Gericht hat in seinen Ausführungen nun betont, dass auch das gesetzliche Haftungsregime des § 172 Abs. 4 HGB klare Grenzen hat. Viele Anleger sind in der Regel mittelbar über eine Treuhandgesellschaft an dem jeweiligen Fonds beteiligt. Wenn aber die Fondsgesellschaft ihrerseits in ihrer Bilanz Gewinne ausweist und dennoch Auszahlungen an die Anleger vornimmt, dann werden die Anleger durch die Gutgläubigkeit ihrer Treuhänderin geschützt, da diese sich auf die sog. Bilanzwahrheit verlassen kann und darf.

Bei geschlossenen Fonds handelt es sich bei den Ausschüttungen aufgrund ihrer Konzeption oftmals um sog. Scheingewinne, da den Anlegern Zinsen, Ausschüttungen ausgezahlt werden und ihnen verschwiegen wird, dass sie tatsächlich ihre eigene Einlage haftungsrelevant zurück erhalten, vgl. auch OLG München, Kapitalanlageverfahren – Musterentscheid vom 26.09.2019, Az. 23 Kap 2/17 (u. a. Feststellungsziel 5a).

Das Gericht stellt in seinen Entscheidungsgründe somit fest, dass es sich beim Anlagemodell geschlossener Fonds (hier in Gestalt des Schiffsfonds „MPC Reefer-Flottenfonds mbH & Co. KG“) um Scheingewinne handelt und daher eine Rückforderbarkeit erhaltener Ausschüttungen ausgeschlossen ist.

Was können betroffene Fondsanleger jetzt tun?

Wichtig ist die Unterstützung durch eine erfahrene spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei. Die in den letzten 30 Jahren massenhaft von großen Initiatoren, Banken und vielen Anlageberatern mit dem Argument hoher Steuerersparnis und hoher Renditen vertriebenen geschlossenen Fonds stellen häufig am Ende ein Fiasko für die Anleger dar. Hier verdienen in der Regel nur die Initiatoren und Vertriebe, selten aber der jeweilige Anleger. Wenn man aber derartige Steuersparmodelle vertreibt, die auf Verlustzuweisungen basieren und dennoch von Auszahlungen, Zinsen, etc. spricht, also von Scheingewinnen, dann ist es nicht rechtens, diese nach vielen Jahren von den Anlegern wieder zurück zu fordern. Es ist daher sinnvoll, sich gegen Rückforderungsklagen des Insolvenzverwalters zu wehren bzw. eventuell bereits erfolgte Rückzahlungen vor diesem Hintergrund zurück zu fordern, da diese Zahlungsaufforderungen oftmals erst nach Jahrzehnten geltend gemacht werden oder sogar in vielen Fällen erstmals die Erben mit der entsprechenden Rückforderung konfrontiert werden.

Sind Anleger*innen zur Rückzahlung verpflichtet?

Nach unserer Einschätzung bestehen regelmäßig Zweifel an der Berechtigung und der Höhe der von Insolvenzverwaltern geltend gemachten Zahlungsansprüche. Viele Anleger sind verunsichert und fragen sich, welche Verteidigungsmöglichkeiten sie haben.

  • Wir raten Betroffenen, sich nicht unter Druck setzen zu lassen und keine Zahlungen ohne Prüfung zu leisten.
  • Es gibt verschiedene Möglichkeiten, sich gegen die Forderung des Insolvenzverwalters zu wehren.

Wir vertreten zahlreiche Anleger*innen verschiedener geschlossener Fonds gegen Rückforderungsansprüche der Insolvenzverwalter und konnten für unsere Mandanten und Mandantinnen Erfolge erzielen und zahlreiche außergerichtliche Lösungen erreichen. Nutzen Sie das Online-Formular für eine kostenlose Prüfung. Wir bieten Ihnen eine umfassende Prüfung Ihrer Verteidigungsmöglichkeiten und vertreten Sie bei der Abwehr von Rückforderungsansprüchen.

Jetzt kostenfreie Einschätzung anfordern

Sie haben Fragen zum Urteil Rückforderung von Ausschüttungen oder benötigen weitere Informationen? Wir freuen uns über Ihren Anruf unter 0711-9308110.

Kontaktformular