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Aktuelles Urteil: Schadensersatz bei UDI-Nachrangdarlehen te solar sprint Festzins II
Das Landgericht Leipzig hat die Vertriebsgesellschaft der UDI-Gruppe sowie einen ehemaligen Geschäftsführer dazu verurteilt, einem Anleger den Verlust aus einem Nachrangdarlehen der te solar sprint Festzins II GmbH & Co. KG zu ersetzen (Urteil vom 27.05.2026, Az. 09 O 1568/24, noch nicht rechtskräftig). Das Urteil bestätigt zwei für geschädigte Anleger wichtige Grundsätze: Zum einen haftet der Vertrieb, wenn er einen erkennbar fehlerhaften Verkaufsprospekt verwendet. Zum anderen haftet, wer einen solchen Prospekt unterzeichnet, persönlich dafür.
Schadensersatz bei UDI-Nachrangdarlehen: Der Fall im Überblick
Unsere Mandantin hatte zwischen 2015 und 2017 verschiedene Nachrangdarlehen bei Gesellschaften der UDI-Gruppe gezeichnet, darunter auch bei der Te Solar Sprint Festzins II GmbH & Co. KG.
Bei einem Nachrangdarlehen treten die Rückzahlungs- und Zinsansprüche eines Anlegers hinter die anderer Gläubiger zurück. Bei der hier verwendeten Form, dem qualifizierten Nachrangdarlehen, kann der Anleger sein Geld bereits dann nicht mehr zurückfordern, wenn dessen Rückzahlung eine wirtschaftliche Schieflage des Unternehmens auslösen oder vertiefen würde. Das Risiko ist somit deutlich höher als bei einer klassischen, sicheren Geldanlage und ähnelt eher einer unternehmerischen Beteiligung.
Im Jahr 2021 untersagte die Finanzaufsicht BaFin den Gesellschaften das ohne Erlaubnis betriebene Einlagengeschäft. Über das Vermögen zahlreicher UDI-Gesellschaften wurde das Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Entscheidung des Landgerichts Leipzig
Das Gericht hat die UDI GmbH, die für den Vertrieb der Anlagen zuständig war, und den ehemaligen Geschäftsführer Dr. Stefan Keller als Gesamtschuldner verurteilt, an den Anleger 7.164,50 Euro nebst Zinsen zu zahlen. Dieser Betrag entspricht dem verbliebenen Verlust aus der Anlage „te solar sprint FESTZINS II”, also dem eingesetzten Kapital abzüglich der bereits erhaltenen Zinsausschüttungen.
Die Zahlung erfolgt Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte des Anlegers aus diesem Nachrangdarlehensvertrag. Der Anleger gibt somit seine wirtschaftlich wertlose Beteiligung ab und erhält im Gegenzug seinen Schaden ersetzt.
Warum der Prospekt der te solar sprint II fehlerhaft war
Den Kern der Haftung bildet ein Aufklärungsmangel im Verkaufsprospekt. Ein Anlagevermittler schuldet dem Interessenten vollständige und richtige Informationen über alle Umstände, die für die Anlageentscheidung wesentlich sind. Übergibt er dafür einen Prospekt, muss dieser die Eigenschaften und Risiken der Anlage richtig, vollständig und verständlich beschreiben. Der Vermittler ist verpflichtet, den Prospekt zumindest auf Schlüssigkeit zu prüfen. Diese Anforderungen erfüllte der Prospekt der te solar sprint II nach Auffassung des Gerichts nicht:
- Der unternehmerische Charakter der Beteiligung ging aus den Erläuterungen zum qualifizierten Nachrang nicht klar hervor.
- Das gegenüber einem gewöhnlichen Darlehen deutlich erhöhte Ausfallrisiko wurde nicht ausreichend verdeutlicht. Der Prospekt erweckte den Eindruck einer Anlage mit nur abstraktem Totalverlustrisiko.
- Die Gefahr eines endgültigen Verlusts des Kapitals wurde teils widersprüchlich und verharmlosend dargestellt.
- Nicht offengelegt war die sogenannte „Doppelstöckigkeit“: Die eingeworbenen Gelder sollten ihrerseits als Nachrangdarlehen an Projektgesellschaften weitergereicht werden, wodurch sich das Risiko für die Anleger zusätzlich erhöhte.
Entscheidend war zudem: Der Vertrieb hätte diese Mängel erkennen müssen, weil sein Geschäftsführer zugleich Geschäftsleiter der Anlagegesellschaft war und ihm die Strukturen daher bekannt waren.
Persönliche Haftung des Prospektverantwortlichen
Der ehemalige Geschäftsführer haftet nicht als Vertrieb, sondern persönlich nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im engeren Sinne. Diese trifft Initiatoren, Gründer und Gestalter einer Anlage. Als Gestalter gilt insbesondere, wer den Prospekt unterzeichnet hat.
Dr. Stefan Keller hatte den Verkaufsprospekt der te solar sprint II persönlich unterschrieben und wurde darin den Anlegern als Mitgeschäftsführer der Emittentin, Gründer der UDI-Gruppe und Geschäftsführer der Vertriebsgesellschaft vorgestellt. Damit trat er nach außen als prägender Kopf des Angebots auf – und haftet für die Prospektmängel persönlich.
Diese Feststellung ist für geschädigte Anleger von praktischer Bedeutung, da sie einen weiteren Haftungsschuldner neben der Vertriebsgesellschaft eröffnet.
Unwirksame Nachrangklausel und unerlaubtes Einlagengeschäft
Das Urteil befasst sich eingehend mit der Nachrangklausel in den Darlehensverträgen. Demnach ist eine qualifizierte Nachrangklausel gegenüber Verbrauchern nur dann wirksam, wenn sie klar und unmissverständlich erkennen lässt, in welcher Tiefe der Anspruch zurücktritt, dass er bereits vor einer Insolvenz nicht mehr durchsetzbar ist und wie lange diese Sperre wirkt.
Diese Anforderungen erfüllte die hier verwendete Klausel nicht. Insbesondere unterschied sie nicht hinreichend zwischen den verschiedenen Insolvenzgründen und war deshalb intransparent und unwirksam. Die Folge: Da es an einem wirksamen Nachrang fehlte, handelte es sich bei der Einwerbung der Gelder um ein erlaubnispflichtiges Einlagengeschäft, das ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin betrieben wurde.
Wo das Gericht die Klage abgewiesen hat
Das Gericht verneinte eine Haftung für die weiteren Kapitalanlagen, darunter UDI Festzins 13 und Immo Sprint I. Die Prospekte dieser Anlagen wurden als ausreichend erachtet. Im Rahmen der bloßen Plausibilitätsprüfung war der Vertrieb zudem nicht verpflichtet, die Wirksamkeit der Nachrangklausel rechtlich vollständig zu prüfen.
Obwohl die Nachrangklausel unwirksam war und somit ein unerlaubtes Einlagengeschäft betrieben wurde, scheiterte die darauf gestützte persönliche Haftung der Geschäftsleiter. Das Gericht nahm einen sogenannten unvermeidbaren Verbotsirrtum an. Die Verantwortlichen durften unter anderem darauf vertrauen, dass die BaFin, die die Prospekte ab 2015 billigte und die Klausel bis 2020 nicht beanstandete, die Gestaltung für zulässig hielt.
Kostenfreie Ersteinschätzung vom Anwalt
Nach unserer Einschätzung sind Schadensersatzansprüche aus UDI-Beteiligungen inzwischen ganz überwiegend verjährt. Im vorliegenden Fall konnte die Verjährung jedoch rechtzeitig gehemmt werden. Über Jahre wurden Anlegern ähnliche Konstrukte vermittelt. Deren Prospekte und Vertragsunterlagen weisen häufig vergleichbare Schwachstellen auf.
Unsere Kanzlei ist auf Anleger- und Verbraucherschutz spezialisiert und vertritt seit vielen Jahren Geschädigte des grauen Kapitalmarkts. Wenn Sie ein Nachrangdarlehen oder eine vergleichbare Vermögensanlage gezeichnet haben und finanzielle Verluste befürchten, prüfen wir gerne, ob Schadensersatzansprüche bestehen und wie diese durchgesetzt werden können.
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