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Thüringer OLG: Beitragsanpassung der uniVersa Krankenversicherung unwirksam
In einem von unserer Kanzlei geführten Verfahren hat das Thüringer Oberlandesgericht das klageabweisende Urteil des Landgerichts Meiningen teilweise abgeändert (Urteil vom 29. April 2026, Az. 4 U 600/23). Die Beitragsanpassung der uniVersa Krankenversicherung a. G. im Tarif intro|Privat-Spezial zum 01.01.2019 wurde für formell unwirksam erklärt. Im Ergebnis muss die uniVersa unserem Mandanten 791,28 Euro nebst Zinsen zurückzahlen und die hieraus gezogenen Nutzungen herausgeben.
Hintergrund: Strenge Anforderungen an die Begründung von Beitragserhöhungen in der PKV
Privatversicherte sehen sich regelmäßig mit Beitragserhöhungen ihrer Krankenversicherung konfrontiert. Damit eine solche Prämienanpassung wirksam wird, muss der Versicherer dem Kunden gemäß § 203 Abs. 5 VVG die maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie mitteilen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der Versicherte dem Begründungsschreiben mit der gebotenen Klarheit entnehmen können,
- welche Rechnungsgrundlage (Versicherungsleistungen oder Sterbewahrscheinlichkeiten) sich verändert hat und
- dass diese Veränderung den vorab festgelegten Schwellenwert überschritten hat.
Erst mit einer ordnungsgemäßen Begründung wird die Beitragserhöhung wirksam. Genügt die Mitteilung diesen Anforderungen nicht, ist die Beitragserhöhung formell unwirksam, so dass Versicherte die zu viel gezahlten Erhöhungsbeträge zurückfordern können.
Der Fall: Beitragsanpassungen der uniVersa Krankenversicherung
In dem von unserer Kanzlei geführten Verfahren wandte sich der Versicherungsnehmer gegen die Beitragsanpassungen der uniVersa Krankenversicherung in seinem Tarif intro|Privat-Spezial. Streitgegenständlich waren insbesondere die Erhöhungen zum 01.01.2019 (um 21,98 € monatlich) und zum 01.01.2022.
Die erste Instanz vor dem Landgericht Meiningen hatte die Klage abgewiesen. Hiergegen legten wir Berufung beim Thüringer Oberlandesgericht ein.
Hinweisbeschluss – OLG signalisiert Teilerfolg
Bereits mit Hinweisbeschluss vom 23. März 2026 ließ der Senat erkennen, dass er die zum 1. Januar 2019 erfolgte Beitragsanpassung für formell unwirksam hält. In dem Mitteilungsschreiben der uniVersa vom 28. November 2018 fehlte nach Auffassung des Senats die erforderliche Klarheit darüber, welche Rechnungsgrundlage sich konkret verändert hatte. Insbesondere ergab sich aus dem Schreiben nicht eindeutig, dass eine Veränderung der Versicherungsleistungen den in den Versicherungsbedingungen festgelegten Schwellenwert überschritten hatte.
Die Mitteilung zur Beitragsanpassung zum 1. Januar 2022 vom 26. November 2021 genügte hingegen den gesetzlichen Anforderungen, da sich aus ihr ergab, dass eine Veränderung der Rechnungsgrundlage „Versicherungsleistungen” den geltenden Schwellenwert überschritten hatte.
Die uniVersa hat die Begründung, die in ihrer Klageerwiderung fehlte, im Dezember 2022 nachgeholt. Eine solche Nachholung führt jedoch nur zu einer Heilung ex nunc, also für die Zukunft. Das bedeutet konkret: Die Beitragserhöhung zum 01.01.2019 wurde erst ab dem 01.02.2023 – dem zweiten auf die Mitteilung folgenden Monat – formell wirksam. Für den Zeitraum vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2021 bestand demnach ein Rückforderungsanspruch in Höhe von 791,28 Euro nebst Zinsen. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass die uniVersa die aus den überzahlten Beiträgen bis zum 12.10.2022 gezogenen Nutzungen herausgeben muss.
Was bedeutet das für betroffene Versicherte?
Die Entscheidung des Thüringer Oberlandesgerichts reiht sich in eine Vielzahl obergerichtlicher Urteile ein, welche die strengen Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG an Begründungsschreiben zu Beitragsanpassungen in der privaten Krankenversicherung bekräftigen. Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 18.03.2026 (Az. 4 U 562/22) ausdrücklich auf seine Parallelentscheidung verwiesen – ein deutliches Indiz dafür, dass die Begründungsmängel der uniVersa-Schreiben aus dem November 2018 systematischer Natur sind.
Wir prüfen Ihre Ansprüche
Unsere Kanzlei vertritt seit Jahren bundesweit Versicherte gegen ihre privaten Krankenversicherer und verfügt über umfangreiche Erfahrung mit Beitragsanpassungsverfahren. Wir prüfen für Sie, ob die an Sie gerichteten Begründungsschreiben den gesetzlichen Anforderungen genügen und ob Ihnen Rückforderungs- und Nutzungsherausgabeansprüche zustehen.
Für Versicherte lohnt sich daher häufig eine rechtliche Prüfung der Mitteilungsschreiben, insbesondere im Hinblick auf die letzten drei Jahre, da ältere Ansprüche in der Regel verjährt sind. Wir bieten Ihnen eine kostenfreie und unverbindliche Ersteinschätzung an. Nach Erhalt des Prüfungsergebnisses entscheiden Sie, ob wir die Rückforderungen für Sie geltend machen sollen.
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