0711 9 30 81 10 Kostenlose Erstanfrage
SUCHE

Urteil des LG Leipzig: Schadensersatz für UDI-Anleger

Veröffentlicht von Alexander Weigert am 30. September 2024

Entscheidung-Richterhammer

Das Landgericht Leipzig hat in einem von unserer Kanzlei geführten Verfahren betreffend UDI Nachrangdarlehen der UDI Energie FESTZINS VI GmbH & Co. KG erneut zugunsten eines geschädigten Anlegers entschieden, der Schadensersatz wegen fehlerhafter Beratung und unzureichender Aufklärung über die Risiken seiner Anlage geltend gemacht hatte (Urteil vom 03.09.2024, Az. 09 O 1328/23, noch nicht rechtskräftig). Die UDI GmbH und der frühere Geschäftsführer Hans-Georg Hetz wurden als Gesamtschuldner zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 4.079,33 Euro und entgangenem Gewinn in Höhe von in Höhe von 999,17 Euro jeweils nebst Zinsen verurteilt.

Hintergrund zu diesem Fall

Unser Mandant hatte im Jahr 2013 ein Nachrangdarlehen in Höhe von 5.000,- Euro an die UDI Energie FESTZINS VI GmbH & Co. KG, ein auf erneuerbare Energien spezialisiertes Unternehmen der UDI-Gruppe, gewährt. Ziel war es, mit dem Darlehen nachhaltige Energieprojekte zu finanzieren. Kurz nach der Investition kam es jedoch zu massiven Problemen innerhalb der UDI-Gruppe. Zahlreiche Gesellschaften der Gruppe mussten Insolvenz anmelden, darunter auch die Emittentin des Nachrangdarlehens. Infolge der Insolvenz der Gesellschaft verlangte unser Mandant Schadensersatz und damit die Rückabwicklung der Kapitalanlage. Er machte unter anderem geltend, sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Rahmen der Beratung nicht ausreichend über die Risiken, insbesondere das Totalverlustrisiko, aufgeklärt worden zu sein. Vielmehr sei ihm suggeriert worden, es handele sich um eine weitgehend sichere Festzinsanlage.

Das Urteil des Gerichts: Schadensersatz für UDI-Anleger

Das Landgericht Leipzig gab dem Kläger im Wesentlichen Recht. Es stellte fest, dass die UDI GmbH und der ehemalige Geschäftsführer ihre Aufklärungspflichten als Anlagevermittler verletzt haben. Insbesondere habe der verwendete Verkaufsprospekt die Risiken des Nachrangdarlehens nicht transparent und verständlich dargestellt. Die Nachrangigkeit des Darlehens – ein wesentliches Merkmal, das dazu führt, dass der Darlehensgeber im Insolvenzfall nachrangig behandelt wird – wurde im Prospekt nicht hinreichend erläutert. Dadurch wurde beim Kläger der Eindruck erweckt, es handele sich um ein übliches festverzinsliches Darlehen, was nicht den Tatsachen entsprach.

Das Gericht wies darauf hin, dass der Prospekt durch unklare und widersprüchliche Formulierungen die tatsächlichen Risiken der Kapitalanlage verschleiere. So wurde z.B. suggeriert, es bestehe lediglich das Risiko einer verspäteten Rückzahlung, während das Risiko eines Totalverlustes der Kapitalanlage in den Hintergrund gedrängt wurde. Diese unzureichende Aufklärung führte dazu, dass der Kläger nicht in der Lage war, eine fundierte Anlageentscheidung zu treffen.

Das Gericht verurteilte daher die UDI GmbH und den früheren Geschäftsführer Hans-Georg Hetz als Gesamtschuldner zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von rund 4.079,- Euro nebst Zinsen. Dieser Betrag entspricht der Zeichnungssumme abzüglich erhaltener Zinsausschüttungen. Darüber hinaus wurde ein entgangener Gewinn in Höhe von 999,17 Euro zugesprochen, da der Kläger bei ordnungsgemäßer Aufklärung eine andere, gewinnbringendere Anlageform gewählt hätte.

Bedeutung für Anleger von UDI Energie Festzins VI

Für betroffene Anleger bedeutet dieses Urteil, dass sie bei nachweisbaren Aufklärungs- oder Beratungsmängeln gute Chancen haben, ihre Verluste erfolgreich geltend zu machen. Insbesondere bei komplexen Finanzprodukten wie Nachrangdarlehen ist eine umfassende und verständliche Risikoaufklärung unerlässlich.

Anleger, die in Produkte der UDI-Gruppe investiert haben und ähnliche Verluste erlitten haben, sollten ihre Möglichkeiten prüfen und sich gegebenenfalls rechtlich beraten lassen, um Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Wir unterstützen Betroffene dabei, mögliche Ansprüche durchzusetzen. Für eine kostenlose Prüfung Ihrer Möglichkeiten können Sie unseren Fragebogen online ausfüllen. Sie erhalten ein schriftliches Prüfungsergebnis für Ihren Fall. Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, übernehmen wir auch die Deckungsanfrage zur Klärung der Kostenfrage.

Online-Formular

Bei weiteren Fragen sind wir auch gerne telefonisch unter 0711 9308110 oder über unser Kontaktformular zu erreichen.