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Urteil te energy sprint I: Schadenersatz und Aufklärungspflichten bei Nachrangdarlehen
Veröffentlicht von Alexander Weigert am 15. November 2024
Das Landgericht Leipzig hat in einem von unserer Kanzlei geführten Verfahren Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit einem Nachrangdarlehen der te energy sprint I GmbH & Co. KG bestätigt (Urteil vom 30.10.2024, Az. 09 O 2548/23, noch nicht rechtskräftig). Der ehemalige Geschäftsführer Dr. Stefan Keller muss den sogenannten Zeichnungsschaden – den Anlagebetrag abzüglich erhaltener Zahlungen und vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten – jeweils nebst Zinsen erstatten.
Urteil te energy sprint I: Hintergrund zum Fall
Unsere Mandantin investierte über Nachrangdarlehen der UDI und zeichnete im Jahr 2017 ein Nachrangdarlehensangebot der te energy sprint I GmbH & Co. KG in Höhe von 5.000,- Euro. Bei der te energy sprint I GmbH & Co. KG handelt es sich um ein Unternehmen der UDI-Gruppe, die über zahlreiche Gesellschaften ähnliche Anlageprodukte in Deutschland vertrieben hat. Dr. Stefan Keller war zum Zeichnungszeitpunkt Geschäftsführer der Komplementärin der Emittentin te energy. Die Anlage erfolgte in Form eines unbesicherten Nachrangdarlehens mit qualifiziertem Rangrücktritt. Solche Darlehen treten im Insolvenzfall hinter andere Gläubigerforderungen zurück, was das Risiko für die Anleger deutlich erhöht. Die Klägerin verlangte Schadensersatz wegen Pflichtverletzung und mangelnder Aufklärung über die Risiken der Anlage.
Die Kernpunkte des Urteils
Das Gericht verurteilte den ehemaligen Geschäftsführer zur Zahlung von Schadensersatz an die Klägerin. Die wesentlichen Punkte des Urteils lassen sich wie folgt zusammenfassen:
- Verletzung von Schutzgesetzen: Das Gericht hat festgestellt, dass der Beklagte als Geschäftsführer ein erlaubnispflichtiges Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis betrieben hat. Dies stelle einen Verstoß gegen § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG dar und begründe einen Schadensersatzanspruch der Klägerin.
- Aufklärungsmängel und unwirksame Rangrücktrittsvereinbarung: Ein wesentlicher Bestandteil der Entscheidung war die Beurteilung der Rangrücktrittsvereinbarung. Diese Klausel sah vor, dass die Rückzahlung des Darlehens sowie die Zinszahlungen im Falle der Insolvenz und bei drohender Zahlungsunfähigkeit der Emittentin ausgesetzt werden. Das Gericht kam jedoch zu dem Ergebnis, dass die Formulierungen in der Rangrücktrittsvereinbarung unklar und damit für die Anleger intransparent seien. Diese Unwirksamkeit hat zur Folge, dass das Darlehen als unerlaubtes Einlagengeschäft zu qualifizieren ist, da die Nachrangklausel nicht den Transparenzanforderungen an qualifizierte Nachrangdarlehen genügt.
- Haftung und Schadensersatz: Die Beklagte haftete persönlich für die fehlende Erlaubnis und die intransparente Nachrangvereinbarung. Da die Klägerin vortrug, dass sie bei Kenntnis dieser Umstände die Anlage nicht getätigt hätte, sprach das Gericht der Klägerin den Ersatz des Zeichnungsschadens zu. Dieser besteht in der Rückzahlung des Anlagebetrages abzüglich erhaltener Zahlungen Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus der Kapitalanlage.
Kostenfreie Ersteinschätzung für Betroffene
Das Urteil zeigt, dass Geschäftsführer persönlich haften können, wenn sie unzulässige Einlagengeschäfte anbieten oder gegen die Transparenzanforderungen bei der Gestaltung von Nachrangdarlehen verstoßen. Wir unterstützen Betroffene bei der Durchsetzung möglicher Ansprüche. Für eine kostenlose Prüfung Ihrer Möglichkeiten können Sie unseren Online-Fragebogen ausfüllen. Das Ergebnis der Prüfung wird Ihnen schriftlich mitgeteilt. Sollten Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, übernehmen wir zur Klärung der Kostenfrage auch die Deckungsanfrage.
Bei weiteren Fragen zur UDI-Insolvenz und den betroffenen Kapitalanlagen sind wir auch gerne telefonisch unter 0711 9308110 oder über unser Kontaktformular zu erreichen.