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Urteil UDI Energie Festzins 13 und 14: Verantwortliche der UDI-Gruppe zu Schadensersatz verurteilt

Veröffentlicht von Marco Albrecht am 10. Februar 2025

Waage-Justitia

In einem von der Kanzlei AKH-H geführten Verfahren zu insolventen UDI-Kapitalanlagen hat das Landgericht Leipzig die ehemaligen Geschäftsführer Georg Hetz und Stefan Keller zum Schadensersatz und zur Rückabwicklung verschiedener UDI Nachrangdarlehen verurteilt (Urteil vom 15.01.2025, Az. 09 O 1600/23, noch nicht rechtskräftig). Das Urteil betrifft die Nachrangdarlehen UDI Energie Festzins 13 und 14 sowie UDI Energie Festzins VI und UDI Sprint Festzins VI. Die Anleger erhalten den sogenannten Zeichnungsschaden nebst Zinsen zurück.

Hintergrund zum Urteil UDI Energie Festzins 13 und 14

Die UDI-Gruppe hat Anlegerinnen und Anlegern verschiedene Kapitalanlageprodukte, meist Nachrangdarlehen mit qualifiziertem Rangrücktritt, angeboten. Diese Darlehen wurden als renditestarke und zugleich sichere Geldanlage in erneuerbare Energien beworben. Tatsächlich waren die Produkte jedoch mit erheblichen Risiken verbunden, die in den Prospekten nicht ausreichend transparent dargestellt wurden. Im Jahr 2021 forderte die BaFin die UDI auf, das ohne Erlaubnis betriebene Einlagengeschäft einzustellen. Über das Vermögen zahlreicher Gesellschaften wurden Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet. Unser Mandant machte unter anderem geltend, dass die ehemaligen Geschäftsführer für entstandenen Schaden haften. Georg Hetz war zum Zeitpunkt der Zeichnung Geschäftsführer der Komplementärin der Emittenten UDI Energie Festzins VI, 13UDI Sprint und Festzins IV; Stefan Keller war zum Zeitpunkt der Zeichnung Geschäftsführer der Komplementärin der Emittentin UDI Energie Festzins 14.

Entscheidung des Gerichts

Das Landgericht Leipzig hat der Klage teilweise stattgegeben. Es kommt zu dem Ergebnis, dass die Emittentinnen ein erlaubnispflichtiges Einlagengeschäft betrieben haben, obwohl ihnen hierfür keine schriftliche Erlaubnis der zuständigen Aufsichtsbehörde vorlag, und dass die Geschäftsführer für einen Verstoß gegen § 32 KWG haften. Das Gericht sprach dem Kläger eine Rückzahlung in mehreren Teilbeträgen zu. Das LG Leipzig verurteilte die ehemaligen Geschäftsführer zur Zahlung folgender Beträge:

  • 4.107,77 Euro nebst Zinsen für die Beteiligung UDI Energie FESTZINS VI GmbH & Co. KG,
  • 9.098,25 Euro nebst Zinsen für die Beteiligung UDI Sprint FESTZINS IV GmbH & Co. KG,
  • 4.655,83 Euro nebst Zinsen für die Beteiligung UDI Energie FESTZINS 13 GmbH & Co. KG,
  • 4.660,- Euro nebst Zinsen für die Beteiligung UDI Energie FESTZINS 14 GmbH & Co. KG.

Kostenfreie Ersteinschätzung für Betroffene

Das Urteil zeigt, dass es verschiedene Ansatzpunkte gibt, Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit der UDI-Insolvenz erfolgreich durchzusetzen. Verantwortliche von Nachrangdarlehensemittenten können nicht nur wegen falscher oder irreführender Prospektangaben, sondern auch wegen unerlaubten Betreibens von Einlagengeschäften haftbar gemacht werden.

Wir unterstützen Betroffene bei der Durchsetzung möglicher Ansprüche. Für eine kostenlose Prüfung Ihrer Möglichkeiten können Sie unseren Online-Fragebogen ausfüllen. Das Ergebnis der Prüfung wird Ihnen schriftlich mitgeteilt. Sollten Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, übernehmen wir zur Klärung der Kostenfrage auch die Deckungsanfrage.

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Bei weiteren Fragen sind wir auch gerne telefonisch unter 0711 9308110 oder über unser Kontaktformular zu erreichen.