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Urteil UDI Energie Festzins III, IV und VI: LG Leipzig spricht Schadensersatz zu
Veröffentlicht von Alexander Weigert am 25. Oktober 2024
Das Landgericht Leipzig hat erneut in einem von unserer Kanzlei erstrittenen Urteil im Zusammenhang mit insolventen UDI Kapitalanlagen entschieden, dass die UDI GmbH, die UmweltDirektInvest-Beratungsgesellschaft mbH und der ehemalige Geschäftsführer Hans-Georg Hetz einer Anlegerin der Kapitalanlagen UDI Energie Festzins III, IV und VI Schadensersatz zu leisten haben (Urteil vom 23.10.2023, Az. 09 O 1144/23, noch nicht rechtskräftig).
Urteil UDI Energie Festzins III u.a. – Hintergrund zum Fall
Unsere Mandantin zeichnete in den Jahren 2012 und 2013 Nachrangdarlehen der UDI Energie FESTZINS III UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG, der UDI Energie FESTZINS IV GmbH & Co. KG und der UDI Energie FESTZINS VI GmbH & Co. KG, jeweils in Höhe von 5.000,- Euro. Den Zeichnungen lassen die jeweiligen Verkaufsprospekten zugrunde.
Die UDI GmbH vertrieb die Vermögensanlage UDI Energie Festzins VI, die UmweltDirektInvest-Beratungsgesellschaft mbH die beiden Vermögensanlagen UDI Energie Festzins III und IV. Hans-Georg Hetz war Geschäftsführer mehrerer Gesellschaften der UDI-Gruppe und zum Zeitpunkt der Zeichnung der vorgenannten Vermögensanlagen Geschäftsführer der Komplementärin und Geschäftsführer der jeweiligen Emittentin.
In den ersten Jahren erhielt sie noch Ausschüttungen. Ab Herbst 2020 beanstandete die BaFin bei mehreren UDI-Beteiligungsgesellschaften die unzulässige Einwerbung von Nachrangdarlehen ohne bankaufsichtsrechtliche Erlaubnis. Ab 2021 erließ die BaFin Untersagungs- und Abwicklungsverfügungen, in deren Folge zahlreiche Insolvenzverfahren eröffnet wurden.
Bei Nachrangdarlehen handelt es sich um eine Kapitalanlage, bei der Anleger*innen dem Unternehmen Geld zur Verfügung stellen, das im Insolvenzfall nur nachrangig – also erst nachdem alle anderen Gläubiger bedient wurden – zurückgezahlt wird. Die Klägerin warf der UDI GmbH und den weiteren Beklagten vor, den Prospekt so gestaltet zu haben, dass das Totalverlustrisiko verharmlost und die Verflechtungen innerhalb der UDI-Gruppe verschleiert worden seien. Die Beklagten hätten es versäumt, den Anlegern und Anlegerinnen klar und verständlich zu vermitteln, dass es sich bei den Nachrangdarlehen um keine besicherte Anlageform handele und im Insolvenzfall erhebliche Ausfallrisiken bestünden. Zudem sei der Begriff „Festzins“ irreführend, da er fälschlicherweise ein hohes Maß an Sicherheit suggeriere.
Aufklärungspflicht bei riskanten UDI-Finanzprodukten: Das Urteil des LG Leipzig
Das Landgericht Leipzig stellte fest, dass die Verkaufsprospekte, auf deren Grundlage die Anlageentscheidung getroffen wurde, wesentliche Informationen nicht klar und verständlich genug darstellten. Die Prospekte hätten die spezifischen Risiken, wie das Ausfallrisiko im Insolvenzfall und die eingeschränkte Rückzahlbarkeit, deutlicher und verständlicher formulieren müssen. Dies gelte umso mehr, als sich das Angebot an Kleinanleger gerichtet habe, die häufig nicht über die notwendige Erfahrung mit derart komplexen Finanzprodukten verfügten. Das Gericht bejahte eine Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten und sprach der Klägerin Schadensersatz zu. Sie erhielt Ersatz für den sogenannten Zeichnungsschaden, also die Beträge, die sie in die risikobehafteten Darlehen investiert hatte, sowie für entgangenen Gewinn. Das Urteil stellt klar, dass die Beklagten für den entstandenen Schaden aufkommen müssen, da die Klägerin nicht in diese Anlagen investiert hätte, wenn sie die tatsächlichen Risiken und die undurchsichtige Struktur der Anlage gekannt hätte.
Kostenfreie Ersteinschätzung vom Anwalt
Das Urteil zeigt erneut, dass Anbieter und Vermittler von UDI-Nachrangdarlehen bei Verletzung von Aufklärungspflichten für den sog. Zeichnungsschaden der Anleger*innen haften. Insbesondere dürfen Begriffe wie „Festzins“ nicht verwendet werden, wenn dadurch bei den Anleger*innen der falsche Eindruck einer sicheren Anlage erweckt wird. Gerade bei Produkten wie Nachrangdarlehen, die im Insolvenzfall erhebliche Risiken bergen, sollten Geschädigte prüfen lassen, ob eine umfassende und unmissverständliche Aufklärung über Risiken wie das Totalverlustrisiko und die eingeschränkte Rückzahlungspflicht erfolgt ist.
Wir unterstützen Betroffene bei der Durchsetzung möglicher Ansprüche. Für eine kostenlose Prüfung Ihrer Möglichkeiten können Sie unseren Online-Fragebogen ausfüllen. Das Ergebnis der Prüfung teilen wir Ihnen schriftlich mit. Sollten Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, übernehmen wir zur Klärung der Kostenfrage auch die Deckungsanfrage.
Für weitere Fragen stehen wir Ihnen auch gerne telefonisch unter 0711 9308110 oder über unser Kontaktformular zur Verfügung.