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Urteil UDI Energie Festzins V, VI und VII: Landgericht Leipzig spricht Anlegern Schadensersatz zu

Veröffentlicht von Marco Albrecht am 05. März 2025

Entscheidung-Richterhammer

Das Landgericht Leipzig hat in einem von unserer Kanzlei vertretenen Fall erneut teilweise zugunsten geschädigter Zeichner von UDI-Kapitalanlagen entschieden (Urteil vom 26.02.2025, Az. 09 O 615/23, noch nicht rechtskräftig). Die Kläger, ein Ehepaar, hatten in verschiedene Produkte der UDI-Gruppe investiert und durch die Insolvenz der Gesellschaften hohe Verluste erlitten. Wegen fehlerhafter Aufklärung und Prospektmängeln klagten sie gegen die UDI GmbH und weitere Verantwortliche – mit Erfolg. Das Gericht bejahte Schadensersatzansprüche in Bezug auf Nachrangdarlehen der UDI Energie FESTZINS V GmbH & Co. KG, UDI Energie FESTZINS VI UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG sowie der UDI Energie FESTZINS VIII GmbH & Co. KG.

Urteil UDI Energie Festzins V, VI und VII: Fehlende Risikoaufklärung durch die UDI GmbH

Das Landgericht Leipzig stellte fest, dass die UDI GmbH als Vermittlerin ihren Beratungspflichten nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die Kläger hatten geltend gemacht, aufgrund unzureichender und irreführender Prospektangaben keine fundierte Anlageentscheidung treffen zu können. Problematisch war insbesondere die unklare Darstellung der Nachrangklausel. Während den Anlegern suggeriert wurde, es handele sich um eine sichere Geldanlage, war das Produkt tatsächlich mit erheblichen Risiken bis hin zum Totalverlust des eingesetzten Kapitals verbunden.

Das Landgericht Leipzig kam zu dem Ergebnis, dass die UDI GmbH ihre Plausibilitätsprüfungspflicht verletzt hat. Eine ordnungsgemäße Beratung hätte die Kläger darauf hinweisen müssen, dass die Nachrangdarlehen wirtschaftlich dem Eigenkapital gleichstehen und im Insolvenzfall nachrangig behandelt werden. Diese wesentlichen Risiken seien im Prospekt nicht klar und deutlich dargestellt worden. Den Klägern wurde Schadensersatz für Kapitalanlagen der UDI Energie FESTZINS V GmbH & Co. KG, der UDI Energie FESTZINS VI UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG und der UDI Energie FESTZINS VIII GmbH & Co. KG zugesprochen.

Das Gericht sah es als erwiesen an, dass die Prospekte dieser Kapitalanlagen erhebliche Aufklärungsdefizite aufwiesen. Die Kläger seien nicht ausreichend über das hohe Totalverlustrisiko und die qualifizierte Nachrangklausel aufgeklärt worden. Für Kapitalanlagen, die nach 2015 gezeichnet wurden, verneinte das Gericht einen Schadensersatzanspruch. Die zugesprochenen Beträge umfassen den sogenannten Zeichnungsschaden, d.h. den ursprünglichen Zeichnungsbetrag abzüglich erhaltener Einzahlungen nebst Zinsen.

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