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Urteil UDI Energie Festzins VIII und VI: Schadensersatz für Anleger
Veröffentlicht von Marco Albrecht am 14. Februar 2025

In einem von unserer Kanzlei vertretenen Verfahren hat das Landgericht Leipzig die UDI GmbH und frühere Geschäftsführer zur Zahlung von Schadensersatz für Nachrangdarlehen UDI Energie FESTZINS VI und UDI Energie FESTZINS VIII an einen Anleger verurteilt (Urteil vom 12.02.2025, Az. 09 O 1007/23, noch nicht rechtskräftig).
Urteil UDI Energie Festzins VIII und VI: Hintergrund des Falls
Unser Mandant hatte in den Jahren 2012 bis 2014 Nachrangdarlehen bei verschiedenen Gesellschaften der UDI-Gruppe gezeichnet. Dabei handelte es sich um ein Nachrangdarlehen der UDI Energie Festzins VI GmbH & Co. KG in Höhe von 10.000,- Euro und ein Nachrangdarlehen der UDI Energie Festzins VIII GmbH & Co. KG in Höhe von 15.000,- Euro. Die Nachrangdarlehen wurden ohne Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) angeboten, was nach dem Kreditwesengesetz (KWG) als unerlaubtes Einlagengeschäft gilt. Georg Hetz und Susanne Hauske waren zum Zeichnungszeitpunkt Geschäftsführer bzw. Geschäftsführerin der Komplementärin der Emittentin UDI Energie Festzins VI und VIII. Die BaFin ordnete schließlich die Einstellung und Abwicklung dieser Geschäfte ab 2021 an, was zur Insolvenz zahlreicher UDI-Gesellschaften führte. Unser Mandant machte daraufhin Schadensersatzansprüche geltend.
Haftung wegen Verletzung von Aufklärungspflichten und unerlaubtem Einlagengeschäft
Das Landgericht Leipzig stellte fest, dass die Beklagten ihre Pflicht zur ordnungsgemäßen Aufklärung der Anleger verletzt haben. Die Verkaufsprospekte enthielten nicht die erforderlichen klaren und verständlichen Informationen über die hohen Risiken der Nachrangdarlehen. Insbesondere sei das Totalverlustrisiko nicht hinreichend verdeutlicht worden, so dass die Anleger in dem Glauben gelassen worden seien, es handele sich um eine sichere Festzinsanlage.
Die beklagten ehemaligen Geschäftsführer wurden nicht nur als Gesellschaft, sondern auch als Geschäftsführer der jeweiligen Komplementärin der Emittentin der UDI persönlich haftbar gemacht. Dies unter anderem wegen unerlaubten Betreibens von Einlagengeschäften. Die Nachrangdarlehen waren intransparent ausgestaltet und genügten nicht den Anforderungen an eine wirksame Nachrangvereinbarung. Nach Auffassung des Gerichts hätten die Kläger erkennen müssen, dass die Nachrangdarlehen nicht den gesetzlichen Anforderungen genügten und dass sie mit einer strengeren Regulierung durch die BaFin rechnen mussten. Die Behauptung, die Prospekte seien von einer Anwaltskanzlei geprüft worden, entlastete die Beklagten nicht, da sie selbst für eine vollständige und wahrheitsgemäße Aufklärung der Anleger verantwortlich blieben.
Die UDI GmbH sowie die ehemaligen Verantwortlichen Georg Hetz und Susanne Hauske wurden gesamtschuldnerisch zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von insgesamt 19.409,75 Euro nebst Zinsen verurteilt. Dies entspricht dem ursprünglichen Zeichnungsbetrag abzüglich erhaltener Zahlungen. Die Verurteilung erfolgte Zug um Zug gegen Abtretung der betroffenen Kapitalanlagen an die Beklagten.
Kostenfreie Ersteinschätzung vom Anwalt
Anleger, die Verluste erlitten haben, sollten prüfen lassen, ob auch ihnen Ansprüche gegen die UDI GmbH oder gegen Verantwortliche der UDI-Gruppe zustehen. Wichtig ist eine detaillierte Analyse der individuellen Zeichnungsscheine, Prospekte und der jeweiligen Beratungsprotokolle. Wir unterstützen Betroffene bei der Durchsetzung möglicher Ansprüche. Für eine kostenlose Prüfung Ihrer Möglichkeiten können Sie unseren Online-Fragebogen ausfüllen. Über das Ergebnis der Prüfung werden wir Sie schriftlich informieren. Sollten Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, übernehmen wir zur Klärung der Kostenfrage auch die Deckungsanfrage.
Für weitere Fragen stehen wir Ihnen auch gerne telefonisch unter 0711 9308110 oder über unser Kontaktformular zur Verfügung.