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Urteil UDI Immo Sprint: OLG Dresden stärkt Anlegerrechte bei Nachrangdarlehen
In einem von unserer Kanzlei vertretenen Fall hat das Oberlandesgericht (OLG) Dresden hinsichtlich der Kapitalanlage „UDI Immo Sprint Festzins I“ entschieden, dass Geschäftsführer haften, wenn Kapitalanlagen als unerlaubtes Einlagengeschäft betrieben wurden (Urteil vom 02.04.2026, Az. 8 U 1393/25, noch nicht rechtskräftig).
Diese Entscheidung ist ein weiterer wichtiger Baustein in der juristischen Aufarbeitung der UDI-Insolvenz und stärkt die Position der Anleger erheblich.
Hintergrund: Nachrangdarlehen und UDI Immo Sprint
Unser Mandant hatte in zwei Kapitalanlagen der UDI-Gruppe investiert, darunter in das Produkt „UDI Immo Sprint FESTZINS I”. Dabei handelte es sich um Nachrangdarlehen, eine Anlageform, die im Insolvenzfall ein besonders hohes Risiko birgt. Die Produkte wurden als „Festzins“-Anlagen beworben, wodurch bei vielen Anlegern der Eindruck einer sicheren Investition erweckt wurde. Tatsächlich waren diese Konstruktionen jedoch hochriskant und – wie sich später herausstellte – rechtlich problematisch.
Spätestens ab 2020 griff die BaFin ein und beanstandete die Geschäftsmodelle der UDI-Gruppe. In der Folge kam es zu Insolvenzen mehrerer Gesellschaften, darunter auch der UDI Immo Sprint FESTZINS I GmbH & Co. KG.
Kernaussagen des Urteils UDI Immo Sprint
Das OLG Dresden hat das erstinstanzliche Urteil teilweise aufgehoben und dem Kläger teilweise Recht gegeben. Besonders relevant sind folgende Punkte:
Unerlaubtes Einlagengeschäft
Das OLG Dresden stellte zunächst fest, dass die in § 9 des Nachrangdarlehensvertrags enthaltene Klausel zur „Nachrangigkeit” intransparent ist und somit gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam. Der Senat begründete dies wie folgt: Die Klausel informiere Kleinanleger nicht ausreichend über die tatsächliche Tragweite der sogenannten vorinsolvenzlichen Durchsetzungssperre, also die Möglichkeit, dass Zins- und Tilgungszahlungen bereits weit vor einem Insolvenzverfahren dauerhaft ausgesetzt werden können.
Für einen juristisch und kaufmännisch nicht vorgebildeten Durchschnittskunden werde weder verständlich erklärt, unter welchen genauen Umständen die Nachrangigkeit greift, noch welche wirtschaftlichen Konsequenzen dies tatsächlich bedeutet. Begriffe wie „qualifizierter Rangrücktritt” oder „vorinsolvenzliche Durchsetzungssperre” seien ohne erläuternde Erklärungen für den durchschnittlichen Anleger nichtssagend. Auch der Verkaufsprospekt behebt diese Informationsdefizite nicht.
Da die unwirksame Nachrangklausel wegfällt, gilt der Darlehensrückzahlungsanspruch der Anleger als unbedingt rückzahlbar. Damit hat die Anlagegesellschaft erlaubnispflichtige Einlagengeschäfte nach dem Kreditwesengesetz (KWG) ohne die erforderliche Genehmigung betrieben.
Damit liegt ein Verstoß gegen ein sogenanntes Schutzgesetz vor, das ausdrücklich dem Schutz von Anlegern dient.
Persönliche Haftung der Geschäftsführer
Das OLG Dresden bejaht die persönliche Haftung der beiden ehemaligen Geschäftsführer Georg Hetz und Stefan Keller der UDI Immo Sprint Festzins I GmbH & Co. KG. KG. Als verantwortliche Organe der Gesellschaft sind sie gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 32 KWG schadenersatzpflichtig, da die Gesellschaft unter ihrer Leitung ohne die erforderliche Erlaubnis Einlagengeschäfte betrieben hat.
Die Geschäftsführer hatten sich auf einen sogenannten unvermeidbaren Verbotsirrtum berufen, das heißt, sie behaupteten, sie hätten die Rechtswidrigkeit ihres Handelns nicht erkennen können. Das Gericht ließ diese Argumentation jedoch nicht gelten. Der Senat stellte klar, dass die für qualifizierte Nachrangklauseln geltenden Transparenzanforderungen zumindest ungeklärt waren, sodass eine Erkundigungspflicht bestand – und zwar bereits vor dem BGH-Urteil vom Dezember 2018. Die Geschäftsführer hätten demnach eine formelle Erlaubnisanfrage bei der BaFin nach § 4 KWG stellen müssen, was sie bewusst unterließen.
Konsequenz: Anleger können ihre Ansprüche direkt gegen die handelnden Personen geltend machen.
Schadensersatzanspruch des Anlegers
Die ehemaligen Geschäftsführer der Anlagegesellschaft wurden als Gesamtschuldner zur Zahlung von 14.854,34 Euro nebst Zinsen verurteilt – Zug um Zug gegen Abtretung seiner Rechte aus dem Darlehensvertrag. Damit wird der sogenannte „Rückabwicklungsanspruch“ bestätigt, wie er in vergleichbaren Fällen zunehmend anerkannt wird.
Hinsichtlich einer weiteren UDI-Anlage („UDI Energie FESTZINS 14“) verneinte das OLG Dresden die Haftung der Vertriebsgesellschaft UDI GmbH. Der Kläger hatte seine Ansprüche zuvor wirksam an ein Drittunternehmen (U 20 Prevent GmbH) abgetreten hatte und war damit nicht mehr aktiv legitimiert.
Bedeutung für Anleger: Urteil mit Signalwirkung
Das Urteil im Fall „UDI Immo Sprint” hat eine erhebliche Signalwirkung für zahlreiche weitere Verfahren. Es bestätigt die Einstufung vieler UDI-Nachrangdarlehen als unerlaubtes Einlagengeschäft, stärkt die Position der Anleger, da die Geschäftsführer persönlich haften können, und erleichtert es geschädigten Anlegern, Schadensersatzansprüche durchzusetzen.
