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Urteil UDI SAB Wind Festzins III: LG Leipzig stärkt Rechte geschädigter Anleger

Veröffentlicht von Marco Albrecht am 06. November 2025
Justitia als Statue auf Bücherstapel

In einem von unserer Kanzlei vertretenen Fall zum UDI-Komplex hat das Landgericht Leipzig die UDI GmbH als Vertriebsunternehmen zu Schadensersatz wegen Aufklärungspflichtverletzungen beim Vertrieb von Nachrangdarlehen der UDI SAB Wind Festzins III GmbH & Co. verurteilt (Urteil vom 29.10.2025, Az. 09 O 532/24, noch nicht rechtskräftig). Die Entscheidung stärkt die Rechte von Anlegern, die ihre Beteiligungen über die UDI GmbH gezeichnet haben.

Worum geht es im Fall?

Unsere Mandanten und deren Mutter zeichneten im Jahr 2015 zu verschiedenen Zeitpunkten Nachrangdarlehen der UDI SAB Wind Festzins III. Zunächst erhielten sie noch Zinsausschüttungen. Später kam es in der UDI-Gruppe jedoch zu erheblichen Schwierigkeiten. Ab 2021 erließ die BaFin Verfügungen, wonach die betroffenen Gesellschaften das ohne Erlaubnis betriebene Einlagengeschäft einzustellen und die mit Anlegern geschlossenen Darlehensverträge abzuwickeln hatten. Für zahlreiche UDI-Anlegergesellschaften, darunter auch UDI SAB Wind Festzins III, wurden Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet.

Bei den Kapitalanlagen handelt es sich um unbesicherte Nachrangdarlehen mit qualifiziertem Nachrang an die Emittentin UDI SAB Wind Festzins III GmbH & Co. KG. Dieses „Festzinsprodukt“ wurde über die UDI GmbH vertrieben. Der Prospekt sah unter anderem vor, dass Zins- und Rückzahlungen im Krisenfall bzw. bei drohender Insolvenz nachrangig bzw. ausgeschlossen sind.

Warum haftet der Vertrieb? Kernaussagen des Urteil UDI SAB WIND Festzins III

Das Landgericht Leipzig ist der Auffassung, dass zwischen den Anlegern und der UDI GmbH ein Anlagevermittlungsvertrag (Auskunftsvertrag) bestand. Daraus ergeben sich Aufklärungspflichten über wesentliche Eigenschaften und Risiken. Zu diesen Pflichten gehört auch die Plausibilitätsprüfung der verwendeten Unterlagen, insbesondere des Verkaufsprospekts, um sicherzustellen, dass die Informationen sachlich richtig, vollständig und verständlich sind.

Genau hier sah das Gericht erhebliche Defizite: Der von UDI eingesetzte Prospekt zur „UDI SAB Wind Festzins III“ gewährleistete keine ausreichende Aufklärung über die Funktionsweise und die Rechtsfolgen der qualifizierten Nachrangvereinbarung – vor allem nicht über die damit verbundenen erhöhten Ausfallrisiken. Eine „Heilung“ dieses Aufklärungsdefizits durch den Inhalt des Zeichnungsscheins oder sonstiger Unterlagen sei nicht erfolgt. Bei pflichtgemäßer Plausibilitätskontrolle hätte der Prospektmangel auffallen müssen. Das Gericht verweist dazu auch auf einschlägige Rechtsprechung, u. a. des BGH zur Pflicht der Plausibilitätskontrolle und zur vollständigen Risikoaufklärung, sowie auf Urteile des OLG Dresden zu vergleichbaren Prospektdefiziten.

Unter Anwendung der Grundsätze des „aufklärungsrichtigen Verhaltens“ wurde die Kausalität zugunsten der Anleger:innen vermutet. UDI konnte diese Vermutung nicht entkräften. Denn bei Prospektfehlern wird vermutet, dass Anleger:innen die Anlage bei richtiger Aufklärung nicht gezeichnet hätten. Damit verschiebt sich die Beweislast, sodass die Anleger:innen nicht beweisen müssen, dass sie bei richtiger Aufklärung nicht gezeichnet hätten. Dies erschwert die Verteidigungsstrategien des Vertriebs.

Was bekommen die Kläger zugesprochen?

Das Gericht sprach der Klägerin 32.492,23 Euro und dem Kläger 10.125 Euro, jeweils zuzüglich Zinsen seit Rechtshängigkeit, zu. Dies entspricht dem sogenannten Zeichnungsschaden, also dem jeweiligen Anlagebetrag abzüglich der erhaltenen Ausschüttungen. Die Zahlung erfolgt jeweils Zug-um-Zug gegen Abtretung der Rechte aus den konkreten Nachrangdarlehensverträgen. Durch die Zug-um-Zug-Verurteilung wird sichergestellt, dass die Darlehensrechte an den Vertrieb abgetreten werden und eine wirtschaftliche Rückabwicklung erfolgt.

Aufklärungsmängel bei Nachrangdarlehen: Kostenfreie Ersteinschätzung

Wer solche Kapitalanlagen vertreibt, muss Prospekte eigenständig und kritisch prüfen und Anleger:innen verständlich über die echten Risiken, insbesondere die der qualifizierten Nachrangigkeit, informieren. Unterbleibt dies, droht Schadensersatz für den Zeichnungsschaden inklusive Zinsen.

Wir prüfen kostenfrei, ob in Ihrem Fall Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können. Nutzen Sie unser Online-Formular, um eine unverbindliche Ersteinschätzung durch unsere auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Anwälte zu erhalten.

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