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Urteil zu UDI Energie Festzins 12 und 14 sowie weitere UDI Nachrangdarlehen: Anleger erhält Schadensersatz
Veröffentlicht von Alexander Weigert am 03. Juli 2024
Das Landgericht Leipzig hat erneut in einem von unserer Kanzlei geführten Verfahren ein Urteil zugunsten eines Geschädigten der UDI Insolvenz gefällt (Urteil vom 26.06.2024, Az. 09 O 1816/23, noch nicht rechtskräftig). Die UDI GmbH und frühere Geschäftsführer wurden zur Zahlung von Schadensersatz nebst Zinsen im Zusammenhang mit folgenden Nachrangdarlehen verurteilt:
- UDI Energie FESTZINS VI GmbH & Co. KG
- UDI Sprint FESTZINS IV GmbH & Co. KG
- te energy sprint I GmbH & Co. KG
- UDI Energie Festzins 12 GmbH & Co. KG
- UDI lmmo Sprint Festzins II GmbH & Co. KG
- UDI Energie FESTZINS 14 GmbH & Co. KG
Urteil zu UDI Energie Festzins 12, 14 u.a.: Hintergrund zum Fall und Entscheidung des Gerichts
Unser Mandant hat zwischen 2013 und 2018 mehrere Nachrangdarlehen bei verschiedenen Gesellschaften der UDI-Gruppe gezeichnet. Konkret handelt es sich um die UDI Energie FESTZINS V GmbH & Co. KG, UDI Energie FESTZINS VI GmbH & Co. KG, UDI Sprint FESTZINS IV GmbH & Co. KG, te energy sprint I GmbH & Co. KG, UDI Energie Festzins 12 GmbH & Co. KG, UDI Immo Sprint FESTZINS II GmbH & Co. KG und UDI Energie FESTZINS 14 GmbH & Co. KG. Die jeweiligen Darlehensbeträge betrugen jeweils EUR 5.000,00. Vor der Zeichnung erhielt er entsprechende Verkaufsprospekte.
Infolge der Insolvenz zahlreicher UDI-Gesellschaften und wegen verschiedener Pflichtverletzungen verlangte unser Mandant Schadensersatz und damit die Rückabwicklung der Kapitalanlage.
Ein zentrales Aufklärungsdefizit liegt nach Ansicht des Landgerichts Leipzig in den Verkaufsprospekten, die die wesentlichen Merkmale und Risiken der Nachrangdarlehen nicht verständlich und widerspruchsfrei darstellten. Diese hätten die Gefahren teilweise verharmlost und damit die Anleger nicht ausreichend über die tatsächlichen Risiken aufgeklärt. Bei ordnungsgemäßer Aufklärung hätte der Kläger die Anlagen nicht gezeichnet. Es verurteilte die UDI GmbH bzw. die früheren Geschäftsführer Hans-Georg Hetz und Stefan Keller zur Zahlung von Schadensersatz nebst Zinsen. Der jeweilige Betrag entspricht dem Anlagebetrag abzüglich bereits erhaltener Ausschüttungen.
Aktuelles UDI-Urteil: Bedeutung für Betroffene
Das Urteil ist für UDI-Anleger*innen von besonderem Interesse, da es die Haftung für diverse Pflichtverletzungen und unzureichende Aufklärung über die Risiken von UDI-Kapitalanlagen feststellt, über die erstmals ein Gericht entschieden hat. Es stärkt die Position aller geschädigten UDI-Anleger*innen und zeigt, dass fehlerhafte und intransparente Prospekte zu erheblichen Schadensersatzansprüchen führen können.
Wir unterstützen Betroffene bei der Durchsetzung möglicher Ansprüche. Für eine kostenlose Prüfung Ihrer Möglichkeiten können Sie unseren Online-Fragebogen ausfüllen. Das Ergebnis der Prüfung erhalten Sie schriftlich. Sollten Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, übernehmen wir auch die Deckungsanfrage zur Klärung der Kostenfrage.
Bei weiteren Fragen sind wir auch gerne telefonisch unter 0711 9308110 oder über unser Kontaktformular zu erreichen.