Artikel teilen:
Urteil zu UDI Energie Festzins VI: Unzureichende Prospektangaben führen zu Schadensersatzanspruch
Veröffentlicht von Christopher Kress am 01. Juli 2024
In einem aktuellen Urteil zum UDI Energie Festzins VI hat das Landgericht Leipzig die UDI GmbH und einen ehemaligen Geschäftsführer zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 20.713,85 Euro verurteilt (Urteil vom 26.06. 2024, Az. 09 O 2119/23, noch nicht rechtskräftig). Das Gericht stellte fest, dass der Verkaufsprospekt erhebliche Informationsdefizite aufwies, die zu einer unzureichenden Aufklärung der Anleger führten.
Hintergrund des Verfahrens
Unser Mandant hatte im Jahr 2013 ein Nachrangdarlehen der UDI Energie Festzins VI GmbH & Co, KG in Höhe von 25.000,- Euro gezeichnet. In den Jahren nach der Zeichnung erhielt er Ausschüttungen in Höhe von 4.286,15 Euro. Ab dem Jahr 2021 erließ die BaFin aufgrund unerlaubter Geschäftspraktiken der UDI-Gruppe diverse Abwicklungsanordnungen, die auch zur Insolvenz der UDI Energie Festzins VI GmbH & Co. KG führte. Infolge der Insolvenz der Gesellschaft und wegen verschiedener Pflichtverletzungen verlangte unser Mandant Schadensersatz und damit die Rückabwicklung der Kapitalanlage.
Prospektmängel und ihre Auswirkungen
Das Landgericht Leipzig betonte, dass ein Verkaufsprospekt alle tatsächlichen und rechtlichen Angaben enthalten muss, die notwendig sind, um den Anleger*innen eine zutreffende Beurteilung der Vermögensanlage zu ermöglichen. Der Verkaufsprospekt des UDI Energie Festzins VI erfülle diese Anforderungen nicht. Zwar werde auf einige Risiken hingewiesen, die Darstellungen seien jedoch unklar und widersprüchlich. Insbesondere bemängelte das Gericht, dass der Charakter des Nachrangdarlehens als unternehmerische Beteiligung nicht ausreichend beschrieben worden sei.
Ein weiterer wesentlicher Mangel bestand darin, dass der Prospekt nicht explizit auf das Totalverlustrisiko einging. Stattdessen wurde nur allgemein auf die Möglichkeit hingewiesen, dass Zins- und Tilgungszahlungen „nicht oder nicht rechtzeitig“ geleistet werden könnten. Diese vage Formulierung reichte nach Ansicht des Gerichts nicht aus, um die Anleger über die tatsächlichen Risiken aufzuklären.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird die Ursächlichkeit eines Prospektfehlers für die Anlageentscheidung vermutet. Dies bedeutet, dass vermutet wird, dass der Anleger die Anlage bei ordnungsgemäßer Aufklärung nicht gezeichnet hätte.
Im vorliegenden Fall führte dies dazu, dass die UDI GmbH und ein ehemaliger Geschäftsführer gesamtschuldnerisch für den entstandenen Schaden haften mussten. Der Geschäftsführer der UDI GmbH wurde ebenfalls in die Haftung genommen, da er den Prospekt persönlich unterzeichnet hatte und somit als Prospektverantwortlicher galt. Das Gericht stellte fest, dass er maßgeblich an der Gestaltung und Formulierung des Prospekts beteiligt war.
Urteil zu UDI Energie Festzins VI: Bedeutung für Betroffene
Das Urteil hat weitreichende Konsequenzen für Kapitalanleger*innen, die in ähnliche Produkte investiert haben. Es stärkt deren Position und zeigt, dass fehlerhafte und intransparente Prospekte zu erheblichen Schadensersatzansprüchen führen können. Das Urteil unterstreicht die Verantwortung von Emittenten und Vertriebsgesellschaften, Anleger*innen umfassend und verständlich über die Risiken und Eigenschaften der angebotenen Kapitalanlagen aufzuklären.
Wir unterstützen Betroffene dabei, mögliche Ansprüche durchzusetzen. Für eine kostenlose Prüfung Ihrer Möglichkeiten können Sie unseren Fragebogen online ausfüllen. Sie erhalten ein schriftliches Prüfungsergebnis für Ihren Fall. Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, übernehmen wir auch die Deckungsanfrage zur Klärung der Kostenfrage.
Bei weiteren Fragen sind wir auch gerne telefonisch unter 0711 9308110 oder über unser Kontaktformular zu erreichen.