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Urteil zum Facebook-Datenabgriff: 100,- Euro Entschädigung und Ersatz möglicher künftiger Schäden

Veröffentlicht von Christopher Kress am 22. Dezember 2025
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In einem von unserer Kanzlei vertretenen Fall hat das Landgericht Göttingen zum Facebook-Datenleck („Scraping“) entschieden, dass die Meta Platforms Ireland Ltd. einem Nutzer 100 Euro nebst Zinsen als Entschädigung zahlen und auch mögliche zukünftige finanzielle Schäden ersetzen muss (Urteil vom 22.12.2025, Az. 10 O 63/25, noch nicht rechtskräftig).

Worum ging es konkret?

Unser Mandant besitzt seit vielen Jahren ein Facebook-Konto. Bestimmte Angaben waren – wie bei Facebook üblich – grundsätzlich sichtbar, beispielsweise Name, Geschlecht und Nutzerkennung. Zusätzlich war eine Funktion aktiv, mit der andere Nutzer ihn über eine hinterlegte Telefonnummer finden konnten. Nach den Feststellungen des Gerichts war diese Suchbarkeit standardmäßig so eingestellt, dass „alle“ Nutzer über die Telefonnummer suchen konnten. In Kombination mit einer Kontakt-Import-Funktion wurde dies ausgenutzt: Dritte spielten automatisiert massenhaft Telefonnummern durch, fanden passende Profile und sammelten die dazugehörigen Daten. Im Jahr 2021 wurden die im Internet verbreitet.

Im Verfahren ging es vereinfacht gesagt um die Frage: Was passiert, wenn Unbekannte über eine Suchfunktion massenhaft Telefonnummern ausprobieren, dadurch Profile finden und anschließend Daten sammeln, die später öffentlich im Internet auftauchen?

Facebook-Datenabgriff: Was hat das Gericht Meta auferlegt?

Das Gericht hat drei wesentliche Punkte entschieden:

  1. Entschädigung: Meta muss dem Kläger 100,00 Euro nebst Zinsen zahlen.
  2. Ersatz möglicher zukünftiger finanzieller Schäden: Falls dem Kläger später noch echte finanzielle Nachteile entstehen, die auf den unbefugten Datenzugriff zurückgehen, muss Meta dafür grundsätzlich einstehen.
  3. Klare Grenze für die Nutzung der Telefonnummer: Meta darf die Telefonnummer des Klägers nicht weiter auf Grundlage einer Zustimmung verwenden, die nach Ansicht des Gerichts aufgrund unübersichtlicher bzw. unvollständiger Informationen zustande gekommen ist. Dies gilt insbesondere, wenn nicht eindeutig erklärt wurde, dass die Nummer trotz der Einstellung „privat“ über bestimmte Funktionen weiterhin auffindbar sein konnte.

Warum „nur“ 100 Euro?

Das LG Göttingen bestätigt, dass ein Schaden bereits darin liegen kann, dass Betroffene die Kontrolle über ihre Daten verlieren – selbst wenn kein Identitätsdiebstahl oder konkrete Geldverluste nachweisbar sind. Genau diesen Kontrollverlust sah das Gericht hier als gegeben an. Kommen zu dem Kontrollverlust und dem allgemeinen Unsicherheitsgefühl konkretere, weitere Folgen hinzu, erhöhen sich auch die Forderungen und höhere Zahlungen sind möglich.

Kostenfreie Ersteinschätzung für Betroffene

Unternehmen, die Plattformen betreiben, müssen ihre Systeme so gestalten, dass die Einstellungen der Nutzer nicht unbemerkt zu „offen“ sind. Standard-Einstellungen dürfen nicht dazu führen, dass Daten der Betroffenen in großem Umfang auffindbar werden, ohne dass diese es klar verstehen.

Im Rahmen unserer kostenfreien Prüfung senden wir Ihnen eine schriftliche Einschätzung Ihrer Erfolgschancen auf Entschädigung zu. Wir vertreten rechtsschutzversicherte Verbraucher:innen und setzen ihren Anspruch auf Entschädigung durch. Neben der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen sichern wir Sie mit einem Feststellungsantrag für mögliche künftige Schäden ab.

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