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Weitere erfolgreiche Schadensersatzklage gegen UDI-Geschäftsführer: LG Leipzig spricht Entschädigung zu

Veröffentlicht von Alexander Weigert am 22. Oktober 2024

Justitia als Statue auf Bücherstapel

Das Landgericht Leipzig hat in einem von der Kanzlei AKH-H vertretenen Fall die ehemaligen Geschäftsführer der UDI Energie Festzins IV GmbH & Co. KG, Georg Hetz und Harald Felker, zur Zahlung von Schadensersatz an einen Anleger verurteilt (Urteil vom 16.10.2024, Az. 09 O 960/23, noch nicht rechtskräftig). ​Der Kläger hatte im Jahr 2012 ein Nachrangdarlehen in Höhe von 10.000 Euro gezeichnet und klagte nun erfolgreich auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Prospektangaben und unerlaubter Einlagengeschäfte. ​

Hintergrund zum Fall

Unser Mandant zeichnete im September 2012 ein Nachrangdarlehen in Höhe von 10.000,- Euro bei der UDI Energie Festzins IV GmbH & Co. KG. ​In den ersten Jahren erhielt er noch Ausschüttungen. Ab Herbst 2020 beanstandete die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gegenüber mehreren Beteiligungsgesellschaften der UDI-Gruppe, dass die ohne bankaufsichtsrechtliche Erlaubnis durchgeführte Einwerbung von Nachrangdarlehen wegen fehlender Klarheit der gegenüber den Anlegern verwendeten vorformulierten Nachrangklauseln unzulässig sei. Ab 2021 erließ die BaFin gegenüber mehreren Beteiligungsgesellschaften Untersagungs- und Abwicklungsverfügungen. Vor diesem Hintergrund wurde auch über das Vermögen der UDI Energie Festzins IV GmbH & Co. KG das Insolvenzverfahren eröffnet.

Erfolgreiche Schadensersatzklage gegen UDI-Geschäftsführer: Schadensersatz und entgangener Gewinn für Anleger

Das Landgericht Leipzig entschied zugunsten des Klägers und verurteilte die beiden ehemaligen Geschäftsführer als Gesamtschuldner zur Zahlung von 7.595,83 Euro nebst Zinsen. Dieser Betrag entspricht dem Anlagebetrag abzüglich erhaltener Ausschüttungen. Darüber hinaus verurteilte das LG Leipzig die ehemaligen Geschäftsführer zur Zahlung eines weiteren Betrags von 2.131,11 Euro als entgangenen Gewinn. ​Die Verurteilung erfolgte Zug-um-Zug gegen Abtretung der Rechte des Klägers aus den Kapitalanlagen.

Prospekthaftung und unerlaubtes Einlagengeschäft

Das Gericht stützte seine Entscheidung auf die Grundsätze der Prospekthaftung im engeren Sinne. Es stellte fest, dass die Beklagten als Prospektverantwortliche für die Mängel des Verkaufsprospekts hafteten. Der Prospekt vermittle ein unzutreffendes Gesamtbild der Kapitalanlage und verharmlose die Risiken, insbesondere das Totalverlustrisiko. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass die Beklagten als Geschäftsführer der UDI Energie Festzins IV GmbH & Co. KG ein unerlaubtes Einlagengeschäft betrieben haben, was einen Schutzgesetzverstoß nach § 823 Abs. 2 BGB darstellt.

Das Gericht ging davon aus, dass der Kläger das Nachrangdarlehen nicht gezeichnet hätte, wenn er ordnungsgemäß über die tatsächlichen Risiken der Anlage aufgeklärt worden wäre. Diese so genannte Kausalität wird im Rahmen der Prospekthaftung vermutet. Die Beklagten konnten diese Vermutung nicht widerlegen.

Kostenfreie Ersteinschätzung vom Anwalt

Dieses Urteil ist ein weiterer wichtiger Erfolg für Anleger, die durch die UDI-Insolvenz finanziell geschädigt wurden. Es zeigt, dass Geschäftsführer von Kapitalanlagegesellschaften für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihnen herausgegebenen Prospekte haften und dass Anlegern Schadensersatzansprüche zustehen, wenn sie durch unzureichende Informationen zu einer Anlage veranlasst wurden.

Wir unterstützen Betroffene bei der Durchsetzung möglicher Ansprüche. Für eine kostenlose Prüfung Ihrer Möglichkeiten können Sie unseren Online-Fragebogen ausfüllen. Das Ergebnis der Prüfung teilen wir Ihnen schriftlich mit. Sollten Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, übernehmen wir zur Klärung der Kostenfrage auch die Deckungsanfrage.

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