Artikel teilen:
Weiteres Urteil: UDI-Anleger erhält Schadenersatz wegen unklarer Risikoaufklärung
Das Landgericht Leipzig hat erneut in einem von unserer Kanzlei geführten Verfahren einem Anleger im Zusammenhang mit der UDI Kapitalanlage Energie FESTZINS VII Schadenersatz zugesprochen (Urteil vom 07.01.2026, Az. 09 O 840/24, noch nicht rechtskräftig).
UDI-Anleger erhält Schadenersatz: Worum ging es konkret?
Im Jahr 2014 hatte unser Mandant einen Betrag in Höhe von 10.000 Euro in ein Nachrangdarlehen der UDI Energie FESTZINS VII investiert. Es handelte sich um ein unbesichertes Nachrangdarlehen. Das bedeutet, dass er der Gesellschaft Geld ohne Sicherheiten geliehen hat. Im Falle finanzieller Probleme steht er bei der Rückzahlung der Darlehen hinter anderen Gläubigern an.
Zunächst erhielt er noch Zinszahlungen. Später kam es im Umfeld mehrerer UDI-Gesellschaften zu erheblichen Schwierigkeiten. Bei zahlreichen Gesellschaften wurden Insolvenzverfahren eröffnet. Unser Mandant verlangte daraufhin Ersatz für seinen Verlust.
Was hat das Gericht entschieden?
Das Landgericht Leipzig verurteilte die UDI GmbH sowie zwei ehemalige Geschäftsführer dazu, einem geschädigten Anleger 8.053,92 Euro nebst Zinsen zu zahlen. Dies entspricht dem ursprünglichen Zeichnungsbetrag abzüglich erhaltener Ausschüttungen. Die Zahlung hat Zug-um-Zug gegen Abtretung der Rechte aus dem unbesicherten Nachrangdarlehen zu erfolgen.
Warum mussten die Beklagten zahlen?
Kernfrage war, ob der Anleger beim Abschluss des Nachrangdarlehens ausreichend und verständlich über die entscheidenden Risiken aufgeklärt wurde.
Nach Auffassung des Gerichts war die Aufklärung nicht ausreichend. Dabei war entscheidend, wie die Unterlagen gestaltet waren, mit denen Anleger:innen geworben wurden. Das Gericht kritisierte, dass die Dokumente die Funktionsweise und die Folgen der „Nachrang“-Regelung nicht klar und verständlich genug beschrieben hätten. Dies gilt insbesondere für das erhöhte Totalausfallrisiko. Wer so investiert, muss unmissverständlich verstehen können, dass er sein Geld im Zweifel vollständig verlieren kann und dass Rückzahlungen und Zinsen sogar dann ausfallen können, wenn sie wirtschaftlich „eigentlich“ erwartet werden, etwa weil Zahlungen die finanzielle Lage der Gesellschaft verschlechtern könnten.
Das Gericht sieht die Verantwortlichkeit nicht nur bei der UDI GmbH als Anlagenvermittlerin, sondern auch bei den Personen, die den Verkaufsprospekt maßgeblich geprägt und unterzeichnet haben. Der Hinweis der Beklagten, sie hätten sich in der Vergangenheit auf Einschätzungen und Billigungen verlassen, half nach Ansicht des Gerichts im konkreten Fall nicht, um die fehlende Verständlichkeit und Vollständigkeit der Risikoaufklärung zu rechtfertigen.
Bedeutung für Anleger
Das Urteil zeigt: Bei riskanten Anlageformen kommt es nicht darauf an, ob ein Prospekt viele Seiten hat, sondern ob die zentralen Risiken so erklärt sind, dass sie ein durchschnittlicher Anleger wirklich versteht. Werden Risiken verharmlost, versteckt oder unklar formuliert, können Ansprüche auf Schadenersatz bestehen.
Für weitere Fragen stehen wir Ihnen auch gerne telefonisch unter 0711 9308110 oder über unser Kontaktformular zur Verfügung.
