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Zahlungsausfall bei Namensschuldverschreibungen: Diese Möglichkeiten haben Anleger

Wenn Zahlungen aus einer Unternehmens-Namensschuldverschreibung ausbleiben, fragen sich Anleger:innen oft, wie sie ihr investiertes Kapital retten können. Wir erläutern, welche rechtlichen Möglichkeiten es gibt, gegen wen sich Ansprüche richten können und welche Fristen zu beachten sind.

Aktualisiert: 

Das Wichtigste in Kürze

  • Eine Namensschuldverschreibung (NSV) gilt nach § 1 Abs. 2 Nr. 5 Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) als Vermögensanlage. Sie ist kein börsengehandeltes Wertpapier. Anleger haben gegenüber dem Emittenten grundsätzlich die Stellung eines Gläubigers.
  • Ein Zahlungsausfall kann unterschiedliche Formen annehmen: Zinsen bleiben aus, die Rückzahlung wird verschoben oder unterbleibt vollständig, der Emittent wird insolvent. Ob und in welchem Umfang Anleger ihre Forderung im Falle eines Zahlungsausfalls durchsetzen können, richtet sich nach der finanziellen Situation des Emittenten und den vertraglichen Bedingungen. Ein (qualifizierter) Rangrücktritt kann die Durchsetzung zusätzlich erheblich einschränken.
  • Neben Ansprüchen gegen den Emittenten können Schadensersatzansprüche gegen weitere Beteiligte bestehen. In Betracht kommen etwa Anlageberater oder Vermittler, Prospektverantwortliche sowie – bei einem unerlaubten Vertrieb – weitere Personen, die für das Angebot oder den Vertrieb verantwortlich waren.
  • Solche Schadensersatzansprüche sind von der eigentlichen Rückzahlungsforderung gegen den Emittenten zu unterscheiden. Sie können daher auch dann noch relevant sein, wenn beim Emittenten selbst nur wenig oder kein verwertbares Vermögen vorhanden ist.

Nachrangige Namensschuldverschreibungen – Schuldverschreibungen des grauen Kapitalmarktes

Der Begriff „Namensschuldverschreibung” bezeichnet zunächst die Ausgestaltung der Forderung: Sie lautet auf einen bestimmten Gläubiger und ist typischerweise nur eingeschränkt handelbar, beispielsweise durch Abtretung sowie gegebenenfalls Änderung des Registereintrags. Namensschuldverschreibungen, die von Unternehmen oder Projektgesellschaften an Privatanleger als Vermögensanlagen vertrieben wurden, gehörten zu den typischen Anlageformen des sogenannten grauen Kapitalmarkts. Dieser bezeichnete den Bereich von Kapitalanlagen, der weniger oder gar nicht reguliert war als der klassische Banken-, Börsen- und Investmentfondsbereich.

Rechtlich ist eine Namensschuldverschreibung im Gegensatz zur Inhaberschuldverschreibung kein Wertpapier im Sinne des Wertpapierprospektgesetzes, sondern eine Vermögensanlage nach dem Vermögensanlagegesetz (VermAnlG). Für die Inhaberschuldverschreibung, die als Wertpapier anderen aufsichtsrechtlichen Regeln unterliegt, haben wir die Handlungsmöglichkeiten betroffener Anleger gesondert dargestellt: Probleme bei Inhaberschuldverschreibungen: Was Anleger tun können.

Nachrangigkeit und qualifizierter Rangrücktritt

Namensschuldverschreibungen sind häufig nachrangig und unterliegen zudem einem qualifizierten Rangrücktritt. Das bedeutet, dass die Rückzahlung erst dann erfolgt, wenn alle nicht nachrangigen Gläubiger:innen, wie beispielsweise Banken oder Lieferanten, vollständig befriedigt wurden. Im Falle einer Insolvenz müssen Anleger:innen in der Regel mit einem Totalverlust ihres eingesetzten Geldes, also des Darlehenskapitals nebst Zinsen, rechnen.

Bei einem qualifizierten Rangrücktritt ist ein Anspruch auf Rückzahlung und Verzinsung auch außerhalb der Insolvenz ausgeschlossen, wenn die Zahlung einen Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Darlehensnehmers herbeiführen würde (sog. vorinsolvenzliche Durchsetzungssperre). Ein Unternehmen darf also Zahlungen an Anleger:innen aussetzen, wenn es andernfalls zahlungsunfähig oder überschuldet wäre.

Warum enthalten Namensschuldverschreibungen oft eine qualifizierte Nachrangklausel?

Unternehmen ohne Banklizenz können nicht ohne Weiteres Gelder von Anlegern über eine unbedingt rückzahlbare Namensschuldverschreibung einsammeln – mit einer qualifizierten Nachrangklausel können sie eine Banklizenz umgehen. Denn wer gewerbsmäßig unbedingt rückzahlbare Gelder von Anlegern annimmt, betreibt gemäß dem Kreditwesengesetz (KWG) das Einlagengeschäft und benötigt dafür eine Erlaubnis der BaFin. Durch die Klausel werden die Ansprüche der Anleger im Insolvenzfall hinter alle übrigen Gläubiger zurückgestellt. Zudem werden Zinszahlungen und Rückzahlungen bereits vorher gesperrt, wenn diese das Unternehmen zahlungsunfähig oder überschuldet machen würden. Dadurch ist die Rückzahlung nicht mehr unbedingt erforderlich und die Erlaubnispflicht entfällt. Zugleich zählt das Anlegerkapital bei der Prüfung der Überschuldung nicht als Verbindlichkeit (§ 19 Abs. 2 InsO).

Für Anlegerinnen und Anleger bedeutet dies ein unternehmerisches Verlustrisiko ohne Mitspracherechte. Die Klausel muss jedoch klar und verständlich formuliert sein. Ist sie das nicht, kann sie unwirksam sein. Dann kommen Schadensersatzansprüche wegen eines unerlaubten Einlagengeschäfts in Betracht, unter Umständen auch gegen die Geschäftsführung persönlich. Ausschlaggebend ist immer die konkrete Klausel in den Anleihe- bzw. Emissionsbedingungen.

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Erfahrung aus zahlreichen Verfahren: AKH-H setzt Ansprüche gegen Geschäftsführer durch

Unsere Kanzlei hat für Anleger der UDI-Gruppe zahlreiche Urteile gegen die Geschäftsführung wegen unerlaubten Einlagengeschäfts erstritten. Die Verfahren betrafen zwar Nachrangdarlehen, doch ist die rechtliche Prüfung der Nachrangklausel bei Namensschuldverschreibungen vergleichbar.

Nachrangdarlehen UDI Energie FESTZINS 10, 11 und 12: OLG Dresden verurteilt Geschäftsführer

Schadensersatz wegen unerlaubten Einlagengeschäfts bei UDI Energie FESTZINS 13

Alle von AKH-H erstrittenen Urteile finden Sie in der Übersicht „Erfolge“.

Welche Möglichkeiten haben Anleger bei einem Zahlungsausfall?

Ein Zahlungsausfall entsteht, wenn der Emittent seine Verpflichtungen aus den Anleihebedingungen nicht mehr erfüllt. Typische Konstellationen sind:

  • Verschiebung der Zinszahlungen und Fälligkeitsterminen: Der Emittent kündigt an, das Kapital erst zu einem späteren Zeitpunkt zurückzuzahlen und begründet dies beispielsweise mit einer Marktkrise.
  • Teilweiser oder vollständiger Ausfall. Der Emittent erklärt, nur einen Bruchteil des Nennbetrags oder gar nichts zahlen zu können.
  • Insolvenz des Emittenten. Über das Vermögen der emittierenden Gesellschaft wird ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt.

Die Lage wird durch eine qualifizierte Rangrücktritts-Klausel verschärft, durch die die Ansprüche der Anleger gegenüber dem Emittenten faktisch entwertet werden. Bei Namensschuldverschreibungen gibt es weder eine gesetzliche Einlagensicherung noch eine Absicherung über die Entschädigungseinrichtung, wie sie für Bankguthaben gilt. Anleger müssen sich daher die Frage stellen: Was tun, wenn der Emittent bei Fälligkeit nicht zahlt?

Hinweis zum Insolvenzfall

Wenn über das Vermögen des Emittenten ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, sollten Anleger ihre Forderungen fristgerecht zur Insolvenztabelle anmelden (§§ 174 ff. der Insolvenzordnung). Das sichert die Teilnahme an einer etwaigen Quote, auch wenn diese gering ausfällt. Bei nachrangigen Forderungen ist eine Anmeldung nur nach besonderer Aufforderung des Insolvenzgerichts erforderlich.
Die Forderungsanmeldung ersetzt jedoch nicht die Prüfung von Ansprüchen gegen Dritte. Beide Wege sind zu trennen: Die Anmeldung sichert die Quote gegen den Emittenten, während die Schadensersatzansprüche gegen Berater, Vermittler und Prospektverantwortliche davon unabhängig bestehen und wirtschaftlich meist deutlich werthaltiger sind. Beide Wege sind unabhängig voneinander und sollten parallel durchgeführt werden.

Während Ansprüche gegen den Emittenten wie ein unmittelbarer Zahlungs-/Rückzahlungsanspruch aus der Schuldverschreibung bei einem Zahlungsausfall meist wertlos sind, sind Ansprüche gegen Dritte in der Praxis oft werthaltig. Der Grund dafür ist die Stellung des Anlegers. Er ist Gläubiger des Emittenten. Fällt dieser aus, erhält der Anleger im Insolvenzverfahren nur eine anteilige Quote, die häufig nur einen einstelligen Prozentsatz beträgt. Enthält die Anlage einen qualifizierten Rangrücktritt, also einen nachrangigen Zahlungsanspruch, der erst nach allen übrigen Gläubigern bedient wird, bleibt aus dem Vermögen des Emittenten in der Regel nichts übrig. Deshalb führt der wirtschaftlich sinnvolle Weg weg vom insolventen Emittenten und hin zu zahlungsfähigen Dritten. In Betracht kommen:

  1. Schadensersatz wegen fehlerhafter Beratung oder Vermittlung gegen den Berater oder Vermittler und dessen Pflichthaftpflichtversicherung.
  2. Prospekthaftung gegen die für einen unrichtigen oder unvollständigen Verkaufsprospekt Verantwortlichen.
  3. Die Haftung wegen fehlender Erlaubnis richtet sich gegen die Verantwortlichen eines Vertriebs, der ohne die erforderliche aufsichtsrechtliche Erlaubnis erfolgt ist.

Parallel dazu sollte die Forderung in einem Insolvenzverfahren angemeldet werden, um eine etwaige Quote zu sichern. Diese Anmeldung ersetzt jedoch nicht die Prüfung der Drittansprüche, die in der Regel deutlich werthaltiger sind.

In welchen Fällen können Anleger Schadensersatzansprüche geltend machen?

Beratungs- und Vermittlerhaftung und Prospekthaftung

In Fällen, in denen Anleger:innen bei der Beratung oder Vermittlung nicht umfassend über die Risiken der Namensschuldverschreibung oder über die erhaltenen Provisionen aufgeklärt wurden, können sie Schadensersatz verlangen.

Das Ergebnis einer erfolgreichen Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen ist die Rückabwicklung der Kapitalanlage: Anleger:innen erhalten ihr eingesetztes Kapital abzüglich bereits erhaltener Zinsen oder Ausschüttungen zurück. Im Gegenzug übertragen sie die Rechte aus der Namensschuldverschreibung an den Schädiger (Zug um Zug). Ob zusätzlich entgangener Gewinn verlangt werden kann, muss im Einzelfall geprüft und konkret nachgewiesen werden.

Nachrangige Namensschuldverschreibungen sind mit enormen Risiken für die Anleger:innen verbunden. Bei der Vermittlung oder Beratung solcher Kapitalanlagen müssen potenzielle Kapitalgeber anleger- und anlagegerecht beraten werden. Das bedeutet, dass die Beratung an das Wissen, die Erfahrung und die Risikobereitschaft der Anleger:innen angepasst sein muss und sie über alle wesentlichen Eigenschaften und Risiken der konkreten Anlage zutreffend aufgeklärt werden müssen (grundlegend das sogenannte Bond-Urteil, BGH, Urteil vom 06.07.1993 – XI ZR 12/93; fortgeführt u. a. BGH, Urteil vom 23.03.2017 – III ZR 93/16).

Aufzuklären ist insbesondere über:

  • die fehlende Handelbarkeit (Fungibilität) und die daraus folgende langfristige Kapitalbindung,
  • das Totalverlustrisiko, das aus der Gläubigerstellung ohne Sicherheiten folgt,
  • das Bonitätsrisiko des Emittenten
  • den qualifizierten Rangrücktritt und seine Wirkung, dass Zahlungen bereits vor einer Insolvenz gesperrt sein können,
  • die mangelnde Eignung als Altersvorsorge
  • das Fehlen jeder Einlagensicherung.

Eine Verletzung der Beratungspflicht liegt auch vor, wenn der Prospekt nicht oder verspätet übergeben wird oder wenn Risiken verschwiegen oder verharmlost werden. Wenn nicht auf die anfallenden Provisionen hingewiesen wird, haften die Finanzvertriebe unter Umständen für den entstandenen Schaden.

Auch unzureichende Prospektangaben, Konstruktionsmängel und Interessenkonflikte begründen Ansprüche gegen die beratenden Vertriebe sowie gegen die Emittenten der Kapitalanlage. Enthält ein  Verkaufsprospekt in wesentlichen Punkten unrichtige oder unvollständige Angaben, greift die Prospekthaftung nach § 20 VermAnlG. Sie richtet sich gegen die für den Prospekt Verantwortlichen.

Schon das Vorliegen eines einzigen Beratungs- oder Prospektfehlers reicht aus, um Ansprüche auf Schadensersatz und Rückabwicklung zu begründen. Unserer Erfahrung nach wurden Verbraucher bei Vertragsabschluss in sehr vielen Fällen nicht oder nicht ausstreichend über das erhebliche Risiko einer solchen Beteiligung aufgeklärt.

Ein Vorteil dieses Vorgehens ist, dass sich der Ansprüche auch gegen den Vermittler und dessen Berufshaftpflichtversicherung richtet. Finanzanlagenvermittler nach § 34f der Gewerbeordnung (GewO) sind verpflichtet, eine solche Versicherung abzuschließen. Falls über das Vermögen des Finanzdienstleisters ein Insolvenzverfahren eröffnet, mangels Masse abgelehnt oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt wird, haben die Anleger:innen einen direkten Anspruch gegen die Versicherungsgesellschaft. Somit besteht der Anspruch unabhängig von der Insolvenz des Emittenten gegenüber einem zahlungsfähigen Schuldner.

Vertriebsverantwortliche bei fehlender Erlaubnis

Wurde die Namensschuldverschreibung ohne die erforderliche aufsichtsrechtliche Erlaubnis angeboten oder vertrieben, beispielsweise wenn ein erlaubnispflichtiges Bank- oder Einlagengeschäft ohne Erlaubnis nach § 32 Kreditwesengesetz (KWG) betrieben wurde, kommt ein Schadensersatzanspruch in Betracht. § 32 KWG ist ein Schutzgesetz zugunsten der Anlegerinnen und Anleger. Dieser Weg eröffnet zusätzliche Haftungsadressaten, die bei rein wertpapierrechtlich vertriebenen Anlagen nicht zur Verfügung stehen.

Namensschuldverschreibungen in Schieflage: Aktuelle Beispiele

Die beschriebenen Mechanismen zeigen sich derzeit in mehreren von unserer Kanzlei betreuten Verfahren. Bei den nachrangigen Namensschuldverschreibungen ProReal Europa 9 und 10 haben die Emittentinnen im Mai 2025 mitgeteilt, dass sie weniger als fünf Prozent des Nennbetrags zurückzahlen und keine Zinsen leisten können. Parallel dazu wurde gerichtlich ein Prospektfehler festgestellt.

Auch bei den Namensschuldverschreibungen der ThomasLloyd Group  (Festzins, CTI1, CTI2) sind Anleger von Ausfällen betroffen.

Im Komplex der ECI und der Deutschen Oel & Gas wurden zahlreiche Namensschuldverschreibungen, wie beispielsweise die „Deutsche Oel & Gas Namensschuldverschreibung 8-21“, emittiert. Diese konfrontierten die Anleger mit einer „Zwangsumwandlung“ in Aktionäre, Nachschussaufforderungen, zahlreichen Gerichtsverfahren sowie Insolvenzen und Sanierungsverfahren in Deutschland und den USA.

Diese Fälle verdeutlichen das wiederkehrende Muster: geringe oder keine Quote aus dem Vermögen der Emittentin, aber realistische Chancen über Beratungs- und Prospekthaftung.

Verjährung: Warum Anleger nicht lange warten sollten

Für viele Schadensersatzansprüche gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß §§ 195, 199 BGB. Dabei ist der Zeitpunkt des Zahlungsausfalls nicht maßgeblich. Entscheidend ist unter anderem, wann der Anleger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des möglichen Anspruchsgegners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Unabhängig davon verjähren die Ansprüche jedoch spätestens zehn Jahre nach dem Vertragsschluss.

Kostenfreie Ersteinschätzung

Eine Namensschuldverschreibung ist eine Forderung gegen den Emittenten. Bei dessen Zahlungsunfähigkeit besteht daher ein Ausfallrisiko bis hin zum Verlust des eingesetzten Kapitals.

Als betroffener Anleger haben Sie die Möglichkeit, sämtliche in Betracht kommenden Ansprüche umfassend überprüfen zu lassen. Wenn Sie durch den Erwerb einer Namensschuldverschreibung einen Verlust erlitten haben und im Vorfeld der Anlageentscheidung nicht hinreichend über die Risiken aufgeklärt wurden oder gar falsche bzw. unvollständige Informationen über das Anlageobjekt erhalten haben, können Sie unter Umständen Schadensersatzansprüche gegen die Beteiligten geltend machen. Nutzen Sie unseren Online-Fragebogen für eine kostenfreie und unverbindliche Ersteinschätzung.

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FAQs – Häufige Fragen zu Zahlungsausfällen bei Namensschuldverschreibungen

Welche Möglichkeiten habe ich bei einem Zahlungsausfall meiner Namensschuldverschreibung?

Neben der Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren kommen vor allem Schadensersatzansprüche gegen Dritte in Betracht: gegen Berater und Vermittler, gegen Prospektverantwortliche und – bei fehlender Erlaubnis – gegen Vertriebsverantwortliche. Diese richten sich gegen zahlungsfähige Schuldner unabhängig vom Emittenten.

Bekomme ich als Anleger mein Geld zurück?

Aus dem Vermögen des insolventen Emittenten meist nur anteilig oder gar nicht. Wirtschaftlich aussichtsreicher sind Schadensersatzansprüche gegen Berater, Vermittler oder Prospektverantwortliche und deren Haftpflichtversicherung.

Gegen wen kann ich Schadensersatz geltend machen?

Je nach Fall gegen den Anlageberater oder Vermittler, gegen die für den Prospekt Verantwortlichen sowie gegen die Verantwortlichen eines Vertriebs ohne erforderliche Erlaubnis.

Wie schnell verjähren meine Ansprüche?

Regelmäßig in drei Jahren ab Kenntnis (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB), spätestens nach zehn Jahren (§ 199 Abs. 3 BGB).

Was bedeutet qualifizierter Rangrücktritt?

Der Anleger tritt im Rang hinter alle anderen Gläubiger zurück, und der Emittent darf Zahlungen bereits vor einer Insolvenz aussetzen, wenn diese einen Insolvenzgrund auslösen würden.

Was ist eine Namensschuldverschreibung?

Eine auf einen namentlich bestimmten Gläubiger lautende Fremdkapitalanlage. Sie ist rechtlich eine Vermögensanlage nach § 1 Abs. 2 Nr. 5 VermAnlG, wird durch Abtretung (§ 398 BGB) übertragen und ist nicht börsenhandelbar.

Lohnt sich rechtliches Vorgehen trotz Insolvenz und Rangrücktritt?

In vielen Fällen ja. Insolvenz und Rangrücktritt betreffen nur den Anspruch gegen den Emittenten. Ansprüche gegen Berater, Vermittler und Prospektverantwortliche bestehen unabhängig davon und richten sich gegen zahlungsfähige Schuldner sowie deren Haftpflichtversicherung.

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