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Erfolgreicher Widerspruch Rentenversicherung: Generali muss Prämien und Nutzungen erstatten

Veröffentlicht von Christopher Kress am 25. Februar 2026
Aktualisiert am 1. Juni 2026
Hände-halten-Sparschwein

Eine für alle, die ihre Rentenversicherung rückabwickeln möchten, wichtige Entscheidung hat das Landgericht (LG) München I zum Thema Widerspruch Rentenversicherung getroffen. In einem von unserer Kanzlei vertretenen Fall wurde die Generali Deutschland Lebensversicherung AG vom Gericht zur Rückzahlung von 6.645,99 Euro sowie zur Zahlung von Nutzungsersatz in Höhe von 2.337,91 Euro (jeweils zzgl. Zinsen) verurteilt (Urteil vom 25.02.2026, Az. 23 O 14890/24, noch nicht rechtskräftig).

Worum ging es – und warum ist es für Verbraucher relevant?

Unser Mandant hatte im Jahr 2003 eine fondsgebundene Rentenversicherung nach dem früheren Policenmodell abgeschlossen. Er erklärte den Widerspruch erst am 25. Juli 2023 und verlangt nun die Rückzahlung der Prämien und Nutzungen. Die Versicherung berief sich unter anderem darauf, dass die Unterlagen ordnungsgemäß zugegangen seien, die Widerspruchsfrist verpasst und der Widerspruch außerdem verwirkt sei.

Das LG München I entschied zugunsten unseres Mandanten: Der Widerspruch war nach Auffassung des Gerichts wirksam – ein Beispiel für einen erfolgreichen Widerspruch bei einer Rentenversicherung, wenn die Belehrungen den gesetzlichen Anforderungen nicht formell entsprechen.

Widerspruchsbelehrung nicht drucktechnisch deutlich – Frist begann nicht zu laufen

Die entscheidende Frage war, ob die Widerspruchsbelehrung so gestaltet war, dass sie „in drucktechnisch deutlicher Form“ erteilt wurde (§ 5a VVG a. F.). Das Gericht prüfte die Belehrungen im Antrag, im Begleitschreiben, in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie in den Verbraucherinformationen und kam zu dem Ergebnis, dass die Hinweise jeweils nicht ausreichend hervorgehoben waren. Sie seien vielmehr optisch in Fließtext bzw. in andere Hinweise „eingereiht“ und gingen dadurch unter.

In der Folge bedeutet dies, dass die Widerspruchsfrist gar nicht erst in Gang gesetzt wurde. Genau hier liegt in vielen Fällen der Hebel für einen erfolgreichen Widerspruch gegen die Rentenversicherung: Nicht nur der Inhalt, sondern auch die Gestaltung (Layout, Platzierung, Hervorhebung) kann entscheidend sein.

Bemerkenswert ist, dass das Gericht es nicht einmal für ausschlaggebend hielt, ob alle Unterlagen tatsächlich zugegangen waren. Selbst bei unterstelltem Zugang scheiterte es bereits an der drucktechnischen Deutlichkeit. Zusätzlich wies das Gericht darauf hin, dass zwei Belehrungen (Antrag und Begleitschreiben) auch inhaltliche Schwächen hatten, da sie nicht auf die Textform des Widerspruchs hinwiesen.

Keine Verwirkung: Vertragsdurchführung reicht nicht aus

Versicherer versuchen häufig, den Widerspruch der Rentenversicherung mit dem Einwand der Verwirkung (§ 242 BGB) abzuwehren. Auch hier blieb die Generali erfolglos. Das Landgericht (LG) München I betonte, dass weder eine Teilauszahlung noch eine Beitragsstundung oder -herabsetzung „besonders gravierende Umstände“ darstellten, die ein schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand des Vertrags begründen. Die bloße „normale Vertragsdurchführung“ genüge nicht.

Rückabwicklung: Was bekommt der Kläger konkret?

Das Landgericht München wendet die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung an. Grundsätzlich sind die gezahlten Prämien abzüglich bestimmter Positionen wie kalkulierte Risikokosten, die auf die BU-Zusatzversicherung entfallenden Anteile (da es sich um eine reine Risikoversicherung ohne Sparanteil handelt) sowie eine bereits erhaltene Teilauszahlung herauszugeben. Somit ergibt sich der zugesprochene Betrag in Höhe von 6.645,99 Euro. Zusätzlich erhielt der Kläger einen Nutzungsersatz in Höhe von 2.337,91 Euro.

Erfolgreicher Widerspruch Rentenversicherung ist auch nach Jahren möglich

Das Urteil zeigt, dass ein Widerspruch des Rentenversicherungsvertrages selbst Jahrzehnte nach Abschluss noch erfolgreich sein kann. Für Versicherungsnehmer bedeutet das: Sie sollten ihre Unterlagen nicht nur daraufhin prüfen, was dort steht, sondern auch, wie die Belehrung dargestellt ist.

Kostenfreie Ersteinschätzung für Versicherungsnehmer

Als erfahrene Anwaltskanzlei prüfen wir, ob die Belehrung zu Ihrem Versicherungsvertrag Fehler aufweist. Um Ihre Widerspruchsmöglichkeiten unverbindlich einzuschätzen, füllen Sie bitte das Online-Formular aus. Nach Auswertung Ihrer Unterlagen erhalten Sie von uns eine Ersteinschätzung zu den Erfolgsaussichten Ihres Falles. Im Rahmen der kostenfreien Ersteinschätzung kümmern wir uns auch um die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung.

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