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Generali muss zahlen: OLG Frankfurt erklärt mehrere PKV-Beitragserhöhungen für unwirksam
In einem von unserer Kanzlei vertretenen Fall hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main einer Klage gegen die Generali Deutschland Krankenversicherung AG wegen unwirksamer Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung (PKV) teilweise stattgegeben (Urteil vom 13.04.2026, Az. 12 U 134/25). Im Mittelpunkt des Verfahrens standen mehrere Beitragserhöhungen, die der Versicherer zwischen 2017 und 2021 vorgenommen hatte. Das Gericht erklärte diese Erhöhungen im Tarif CV3H1 für formell unwirksam und verurteilte die Generali zur Rückzahlung von 3.542,40 Euro zzgl. Zinsen.
Das Urteil bestätigt erneut, dass PKV-Beitragserhöhungen nur dann wirksam sind, wenn sie transparent und nachvollziehbar begründet werden. Zudem zeigt es, wie Versicherte gegen ihren Versicherer erfolgreich vorgehen können.
Der Fall: Beitragserhöhungen bei der Generali
Unser Mandant hatte die Generali Deutschland Krankenversicherung AG verklagt. Gegenstand des Berufungsverfahrens waren mehrere Beitragserhöhungen im Tarif CV3H1, die die Generali in den Jahren 2017, 2018, 2021 und 2024 vorgenommen hatte. Das Landgericht Darmstadt hatte der Klage in erster Instanz nur teilweise stattgegeben. Auf die Berufung des Klägers hin hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die Entscheidung nun zu weiten Teilen zugunsten des Versicherten abgeändert.
Was das Gericht entschieden hat – Generali muss zahlen
Das OLG Frankfurt befasste sich mit der Frage, ob die Mitteilungsschreiben der Generali den gesetzlichen Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügten. Nach dieser Vorschrift muss ein privater Krankenversicherer seinen Versicherungsnehmern die maßgeblichen Gründe für eine Beitragsanpassung klar und nachvollziehbar mitteilen. Konkret bedeutet dies, dass der Versicherer deutlich machen muss
- welche Rechnungsgrundlage sich in einem nicht nur vorübergehenden Ausmaß verändert hat und
- welcher gesetzlich oder vertraglich festgelegte Schwellenwert die Anpassung ausgelöst hat.
Genau hier scheiterte die Generali in gleich mehreren Fällen.
Drei PKV-Erhöhungen – alle unwirksam
- Beitragserhöhung zum 1. Januar 2017 (+7,62 € monatlich): Das Informationsschreiben zur Erhöhung 2017 enthielt lediglich allgemeine Erklärungen zu steigenden Gesundheitskosten, demografischer Entwicklung und der damaligen Niedrigzinsphase. Konkrete Angaben zur maßgeblichen Rechnungsgrundlage fehlten ebenso wie ein ausreichender Hinweis auf den Schwellenwert, dessen Überschreitung die Erhöhung erst rechtlich zulässig macht.
- Beitragserhöhung zum 1. Januar 2018 (+43,57 € monatlich): Das Informationsblatt zur Erhöhung 2018 war nahezu wortidentisch mit dem des Vorjahres – dieselben pauschalen Formulierungen, keine konkrete Nennung der auslösenden Rechnungsgrundlage, kein klarer Schwellenwert-Hinweis.
- Beitragserhöhung zum 1. Januar 2021 (+47,21 € monatlich): Die Anpassungsmitteilung für 2021 enthielt zwar den Hinweis, dass Ausgaben die kalkulierten Leistungen „um einen bestimmten Prozentsatz“ übersteigen müssten. Doch auch das reichte dem Gericht nicht aus. Denn der Versicherungsnehmer muss unmissverständlich verstehen, dass ein konkret vorab festgelegter Schwellenwert die Anpassung erst ausgelöst hat – und nicht irgendeine unbestimmte Abweichung. Auch die Formulierung „deutlich steigt“ in Bezug auf die Lebenserwartung war zu vage.
Das Gericht stufte die Beitragserhöhung zum 01.01.2024 als formell wirksam ein. In dem Mitteilungsschreiben, das zusammen mit dem Informationsblatt verschickt wurde, fand sich erstmals eine klare Aussage: Die Abweichung zwischen den erforderlichen und den kalkulierten Versicherungsleistungen habe „den tariflich festgelegten Prozentsatz (= Schwellenwert) überschritten”.
Was bedeutet das für betroffene Versicherte?
Das Urteil des OLG Frankfurt reiht sich ein in eine lange Reihe von Entscheidungen, die bundesweit zugunsten von PKV-Versicherten ergangen sind. Pauschale Formulierungen zu steigenden Gesundheitskosten oder demografischen Entwicklungen reichen für eine wirksame Beitragsanpassungsmitteilung nicht aus.
Für Versicherte lohnt sich daher häufig eine rechtliche Prüfung der Mitteilungsschreiben, insbesondere im Hinblick auf die letzten drei Jahre, da ältere Ansprüche in der Regel verjährt sind. Wir bieten Ihnen eine kostenfreie und unverbindliche Ersteinschätzung an. Nach Erhalt des Prüfungsergebnisses entscheiden Sie, ob wir die Rückforderungen für Sie geltend machen sollen.
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