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Hanseatisches OLG erklärt PKV-Erhöhungen der Debeka teilweise für unwirksam

Veröffentlicht von Philipp Niederdellmann am 27. März 2026
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In einem von unserer Kanzlei vertretenen Fall hat das Hanseatische Oberlandesgericht der Berufung einer Versicherungsnehmerin der Debeka teilweise stattgegeben und die Debeka Krankenversicherungsverein a. G. unter anderem zur Rückzahlung von 415,44 Euro nebst Zinsen verpflichtet.

Teilerfolg der Klägerin: Rückzahlung und Feststellungen zur Unwirksamkeit

Unsere Mandantin ist seit Jahren bei der Debeka in verschiedenen Tarifen privat krankenversichert. Gegen mehrere PKV-Anpassungen zwischen 2016 und 2021 hatte sie Einwände erhoben. Während das Landgericht Hamburg die Klage weitgehend abgewiesen hatte, gab das Oberlandesgericht der Berufung nun teilweise statt.

Das Gericht sah die zum 01.01.2016 erfolgte Beitragsanpassung in verschiedenen Tarifen als formell rechtswidrig an. Aufgrund dieser rechtswidrigen Mitteilung steht der Klägerin ein Rückforderungsanspruch zu. Ansprüche für frühere Zeiträume waren bereits verjährt und spätere, wirksame Beitragsanpassungen führten dazu, dass ein weiterer Rückzahlungsanspruch ausgeschlossen war.

Durch die Kombination einer unwirksamen Erhöhung im Tarif NW mit einer gleichzeitig erfolgten Beitragssenkung im Tarif KT 43/145 für die Jahre 2018 und 2019 ergab sich der konkrete Rückzahlungsbetrag in Höhe von 415,44 Euro.

Warum das OLG die Anpassung 2016 für rechtswidrig hielt

Der entscheidende Punkt war die gesetzliche Pflicht des Versicherers, dem Versicherten die maßgeblichen Gründe für die Anpassung mitzuteilen (§ 203 Abs. 5 VVG). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss aus dem Schreiben hervorgehen, welche Rechnungsgrundlage sich nicht nur vorübergehend verändert hat und dass eine gesetzlich oder vertraglich festgelegte Schwelle überschritten wurde.

In ihrem Schreiben zur Anpassung 2016 hatte die Debeka jedoch lediglich allgemein auf steigende Kosten und eine erhöhte Lebenserwartung verwiesen, ohne darauf hinzuweisen, dass es einen konkreten Schwellenwert gibt, der für die Auslösung einer Beitragsanpassung ausschlaggebend ist. Dadurch entsteht laut dem Gericht der falsche Eindruck, jede Kostenveränderung könne eine Anpassung rechtfertigen. Tatsächlich muss aber eine bestimmte, klar definierte Abweichung überschritten sein – erst dann darf der Versicherer tätig werden. Das OLG stützte sich hierbei auf mehrere Entscheidungen des BGH, die die Bedeutung des sogenannten „Schwellenwertmechanismus“ betonen und eine entsprechende Klarstellung im Mitteilungsschreiben für zwingend erforderlich halten.

Da diese Erläuterung fehlte, erklärte das OLG die Beitragsanpassung zum 01.01.2016 für formell unwirksam.

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Philipp Niederdellmann

Autor

Philipp Niederdellmann, Rechtsanwalt
Anwaltskanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann