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Landgericht Freiburg spricht ARAG-Versicherungsnehmer Rückzahlung wegen unzureichender PKV-Beitragserhöhungen zu
In einem von unserer Kanzlei vertretenen Fall hat das Landgericht Freiburg der ARAG Krankenversicherungs-AG auferlegt, überzahlte Beiträge nebst gezogener Nutzungen zurückzuerstatten. Grund dafür ist, dass die Erhöhungsmitteilungen die gesetzlich geforderte Begründung nicht enthielten (Urteil vom 17. Juli 2026, Az. 14 O 474/21, noch nicht rechtskräftig).
Der Sachverhalt zum Fall
Unser Mandant hatte bei der ARAG eine private Krankheitskostenversicherung in den Tarifen 207 und 220 abgeschlossen. Die Beiträge wurden von der Versicherung über mehrere Jahre hinweg wiederholt erhöht. Unser Mandant zahlte die erhöhten Beiträge zunächst vorbehaltlos.
Später machte er jedoch geltend, die Erhöhungen seien unwirksam, da ihnen keine formell ausreichende Begründung vorangegangen sei. Die materielle Berechtigung der Anpassungen, also die Frage, ob die Beiträge der Höhe nach zu Recht steigen durften, stellte er im Laufe des Verfahrens nicht in Frage. Streitig blieb allein die Frage, ob die Versicherung die Gründe für die Anpassungen ordnungsgemäß mitgeteilt hatte.
Die Entscheidung des Gerichts
Das Landgericht Freiburg gab der Klage teilweise statt. Es verurteilte die Versicherung zur Zahlung von 1.232,04 Euro nebst Zinsen und stellte fest, dass die Erhöhungen in den Tarifen 207 und 220 jeweils zum 1. Januar 2018 nicht wirksam geworden waren. Zugleich verpflichtete es die Versicherung zur Herausgabe der Nutzungen, die sie aus den überzahlten Prämienanteilen gezogen hatte.
Die rechtlichen Kernpunkte
Formelle Anforderungen an die Begründung einer Beitragserhöhung
Maßstab ist § 203 Abs. 5 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG). Demnach muss die Versicherung dem Versicherungsnehmer die maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie mitteilen. Dabei ist die Angabe derjenigen Rechnungsgrundlage erforderlich, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Erhöhung ausgelöst hat. Das kann beispielsweise die kalkulierten Versicherungsleistungen oder die Sterbewahrscheinlichkeit sein.
Das Gericht folgt der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Demnach genügt der bloße allgemeine Hinweis auf „gestiegene Kosten” oder eine allgemeine Beschreibung des Anpassungsverfahrens nicht. Der Versicherungsnehmer muss der Mitteilung entnehmen können, welche konkrete Veränderung welcher Berechnungsgrundlage oberhalb des maßgeblichen Schwellenwerts die konkrete Erhöhung gerade veranlasst hat.
An diesem Maßstab scheiterten die beiden Erhöhungen zum 1. Januar 2018, während das Gericht die Mitteilungen für die Erhöhungen ab dem 1. Januar 2019 als ausreichend ansah.
Verjährung: Rückzahlungsansprüche drei Jahre rückwirkend
Rückzahlungsansprüche wegen unwirksamer Beitragserhöhungen unterliegen der dreijährigen Verjährung. Sie entstehen mit jeder einzelnen Zahlung neu und beginnen mit dem Schluss des Jahres zu verjähren, in dem die erhöhte Prämie gezahlt wurde.
Heilung durch spätere Begründung und spätere wirksame Anpassung
Ein formeller Begründungsmangel wirkt nicht unbegrenzt fort. Er kann auf zwei Wegen behoben werden:
- Zum einen kann die Versicherung die Begründung nachholen. Dies ist hier mit Schreiben vom 3. August 2021 geschehen. Diese Nachholung heilt den Mangel mit Wirkung für die Zukunft – die Erhöhung wird ab dem zweiten auf den Zugang des Schreibens folgenden Monat wirksam.
- Zum anderen bildet eine spätere, formell wirksame Beitragsanpassung ab ihrem Wirksamwerden die Rechtsgrundlage für die gesamte Prämie, einschließlich der Anteile aus zuvor unwirksamen Erhöhungen. Deshalb wurden die unwirksamen Erhöhungen im Tarif 207 durch die wirksame Anpassung zum 1. Januar 2019 und im Tarif 220 durch die Anpassung zum 1. Januar 2021 jeweils geheilt.
Bedeutung des Urteils für Versicherungsnehmer
Die Entscheidung ist bestätigt. Wer eine private Krankenversicherung unterhält, sollte die Schreiben zu Beitragserhöhungen aufbewahren und prüfen lassen. Enthalten sie nur pauschale Formulierungen über gestiegene Kosten, kann die Erhöhung formell unwirksam sein. In diesem Fall kann der überzahlte Anteil samt gezogener Nutzungen zurückverlangt werden.
Zu beachten sind allerdings zwei Grenzen: Rückforderungen sind wegen der Verjährung regelmäßig nur für die letzten drei Jahre durchsetzbar und eine spätere, formell ordnungsgemäße Anpassung schließt Ansprüche für die Zeit ab ihrem Wirksamwerden aus. Eine frühzeitige Prüfung ist daher entscheidend.
Wir bieten Ihnen eine kostenfreie und unverbindliche Ersteinschätzung an. Nach Erhalt des Prüfungsergebnisses entscheiden Sie, ob wir eventuelle Rückforderungen für Sie geltend machen sollen.
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