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OLG Dresden bestätigt Schadensersatz für Anleger von UDI Energie FESTZINS VIII
Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden hat die Berufung der UDI GmbH gegen ein für Anleger positives Urteil im UDI-Komplex des Landgerichts Leipzig vollständig zurückgewiesen (Urteil vom 13.11.2025, Az. 8 U 533/25, noch nicht rechtskräftig). Damit steht fest: Die UDI GmbH haftet als Vertriebsgesellschaft für die fehlerhafte Aufklärung beim Angebot der Anlage UDI Energie FESTZINS VIII und muss dem klagenden Anleger Schadensersatz zahlen.
Darum ging es
Unser Mandant hatte in den Jahren 2014 und 2015 insgesamt 10.000 Euro in das Nachrangdarlehen „UDI Energie FESTZINS VIII” investiert. Grundlage der Zeichnung war der Verkaufsprospekt „EnergieMix ab 3 Jahre Laufzeit mit 5 % bis 8,5 % p. a. Festzins – UDI Energie FESTZINS VIII” sowie eine telefonische Beratung durch die UDI GmbH. Nach der späteren BaFin-Beanstandung der verwendeten Nachrangklauseln und der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Emittentin im Jahr 2021 erhielt der Anleger sein Kapital nicht zurück. Er hatte lediglich Zinszahlungen in Höhe von rund 2.100 Euro erhalten.
Urteil des Landgerichts Leipzig in erster Instanz
Das Landgericht Leipzig hatte der Klage bereits stattgegeben und die UDI GmbH sowie weitere Beklagte, zwei ehemalige Geschäftsführer, zur Zahlung von 7.886,22 Euro Schadensersatz Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus den Beteiligungen verurteilt. Über dieses Urteil der Vorinstanz hatten wir bereits berichtet: Fehlende Aufklärung bei riskanter Geldanlage – UDI Energie FESTZINS VIII: UDI GmbH und ehemalige Geschäftsführer zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt.
OLG Dresden bestätigt Schadensersatzansprüche
Die UDI GmbH ging in Berufung, welche nun zurückgewiesen wurde. Das OLG Dresden hat damit die Entscheidung des Landgerichts vollumfänglich bestätigt. Kern der Entscheidung ist die Haftung der UDI GmbH als Anlagevermittlerin aus einem Auskunftsvertrag gemäß § 280 Abs. 1 BGB. Wer ein Anlageprodukt exklusiv vertreibt, Prospekte zur Verfügung stellt und Anleger telefonisch „berät“, schließt damit einen Anlagevermittlungsvertrag. Er muss die Interessenten vollständig, richtig und verständlich über alle wesentlichen Risiken informieren.
Nach Auffassung des Senats war genau das nicht der Fall. Der verwendete Prospekt sei zur Anlegeraufklärung ungeeignet, da er die Charakteristik und die Risiken des qualifizierten Nachrangdarlehens nicht klar, widerspruchsfrei und für juristisch nicht vorgebildete Kleinanleger verständlich erklärt. Besonders kritisch hebt das Gericht hervor:
- Es wird überwiegend von „Darlehen“ und „Festzinsanlage“ gesprochen, ohne klarzustellen, dass es sich wirtschaftlich um eine hochriskante, eigenkapitalähnliche Beteiligung mit qualifiziertem Rangrücktritt handelt.
- Die für den Anleger besonders gefährliche vorinsolvenzliche Durchsetzungssperre wird nicht verständlich erklärt, wodurch der verharmlosende Eindruck eines bloßen „Zahlungsaufschubs“ entsteht.
- Ein Totalverlustrisiko wird nicht in der gebotenen Klarheit und Hervorhebung dargestellt. An keiner Stelle wird plastisch beschrieben, unter welchen Umständen das „maximale Risiko“, der vollständige Verlust des Kapitals, tatsächlich eintreten kann.
- Das zusätzliche Risiko der „doppelstöckigen“ Nachrangstruktur (Nachrangdarlehen der Anleger an die Emittentin, die ihrerseits nachrangige Darlehen an Projektgesellschaften vergibt) wird nicht transparent erläutert.
Das OLG Dresden stellt klar: Ein Vermittler darf sich nicht blind auf den Prospekt verlassen. Er muss diesen auf Plausibilität und Verständlichkeit prüfen. Die UDI GmbH hätte erkennen müssen, dass der Prospekt die wahren Risiken des Produkts verschleiert und somit zur ordnungsgemäßen Aufklärung ungeeignet ist – zumal der Geschäftsführer der UDI GmbH in der Emittentin zugleich leitend tätig war.
Was bedeutet das Urteil für Anleger?
Das Urteil des Oberlandesgerichts Dresden bestätigt, dass Vermittler und Vertriebe für unklare und verharmlosende Prospektangaben zu qualifizierten Nachrangdarlehen haften können.
Unsere Kanzlei unterstützt geschädigte Anleger bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche. Wir haben bereits zahlreiche Verfahren in diesem Bereich begleitet und viele Urteile erstritten. Nutzen Sie für eine kostenlose Prüfung Ihrer Möglichkeiten bitte unseren Online-Fragebogen. Über das Ergebnis informieren wir Sie anschließend schriftlich. Sollten Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, übernehmen wir zur Klärung der Kostenfrage auch die Deckungsanfrage.
Für weitere Fragen stehen wir Ihnen auch gerne telefonisch unter 0711 9308110 oder über unser Kontaktformular zur Verfügung.
