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Fehlende Aufklärung bei riskanter Geldanlage UDI Energie FESTZINS VIII – UDI GmbH und ehemalige Geschäftsführer zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt

Das Landgericht Leipzig hat erneut in einem von unserer Kanzlei geführten Verfahren einem von der UDI Insolvenz geschädigten Anleger, der in Nachrangdarlehen der UDI Energie Festzins VIII GmbH & Co. KG investiert hatte, Schadensersatz zugesprochen (Urteil vom 16.04.2025, Az. 09 O 208/24, noch nicht rechtskräftig).
Hintergrund des Verfahrens
Unser Mandant hatte in den Jahren 2014 und 2015 zwei Nachrangdarlehen in Höhe von insgesamt 10.000 Euro bei der UDI Energie FESTZINS VIII GmbH & Co. KG gezeichnet und insgesamt Ausschüttungen in Höhe von 2.113,78 Euro erhalten. Diese Emittentin gehörte zur UDI-Gruppe, die über Jahre hinweg zahlreiche Kapitalanlagen an Kleinanleger vertrieben hat.
Ab dem Jahr 2021 gerieten viele dieser Gesellschaften, darunter auch die UDI Energie Festzins VIII GmbH & Co. KG, in die Insolvenz. Die zugrunde liegenden Darlehen waren unbesichert und mit einem sogenannten qualifizierten Rangrücktritt versehen. Dies stellt einen erheblichen Risikofaktor dar, über den die Anleger nur unzureichend aufgeklärt wurden. Für den Vertrieb der Kapitalanlage war die UDI GmbH zuständig. Geschäftsführer der Komplementärin der Emittentin waren zum Zeitpunkt der Zeichnung Georg Hetz und Susanne Hauske. Unser Mandant hat die UDI GmbH sowie den ehemaligen Geschäftsführer und die Geschäftsführerin auf Schadensersatz verklagt – mit Erfolg.
Das Gericht verurteilte die UDI GmbH und die ehemaligen Geschäftsführer gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 7.886,22 Euro nebst Zinsen. Dies entspricht dem ursprünglichen Zeichnungsbetrag abzüglich erhaltener Ausschüttungen.
Geldanlage UDI Energie FESTZINS VIII: Pflichtverletzungen durch die Vertriebsgesellschaft
Das Landgericht Leipzig stellte klar, dass die UDI GmbH als Alleinvertriebsgesellschaft ihre Pflichten als Anlagevermittlerin verletzt hat. Sie hätte den Anleger umfassend über die wesentlichen Eigenschaften und Risiken der angebotenen Kapitalanlage aufklären müssen. Der verwendete Verkaufsprospekt genügte diesen Anforderungen nicht, insbesondere wurden die Risiken des so genannten „doppelstöckigen Nachrangs“ nicht transparent dargestellt. Dies bedeutet, dass nicht nur der Anleger der UDI ein Nachrangdarlehen gewährte, sondern die UDI diese Mittel wiederum als Nachrangdarlehen an Projektgesellschaften weiterreichte. Damit wurde das Totalverlustrisiko weiter erhöht.
Persönliche Haftung der Geschäftsführer
Auch die Geschäftsführer der Emittentin und der Vertriebsgesellschaft wurden zur Zahlung verurteilt. Sie hatten den fehlerhaften Verkaufsprospekt unterzeichnet und galten damit als Prospektverantwortliche im Sinne der so genannten Prospekthaftung im engeren Sinne. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass sie für die fehlerhafte Darstellung im Prospekt und die unzureichende Aufklärung verantwortlich waren. Ihre Argumentation, sie hätten auf die Rechtmäßigkeit der Verträge vertrauen dürfen, ließ das Gericht nicht gelten.
Kostenfreie Ersteinschätzung für Geschädigte
Unsere Kanzlei unterstützt betroffene Anleger bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche. Anleger*innen, die Verluste erlitten haben, sollten prüfen lassen, ob auch ihnen Ansprüche gegen die UDI GmbH oder gegen Verantwortliche der UDI-Gruppe zustehen. Wir haben bereits zahlreiche Verfahren in diesem Bereich begleitet und viele Urteile erstritten. Für eine kostenlose Prüfung Ihrer Möglichkeiten nutzen Sie bitte unseren Online-Fragebogen. Über das Ergebnis informieren wir Sie schriftlich. Sollten Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, übernehmen wir zur Klärung der Kostenfrage auch die Deckungsanfrage.
Für weitere Fragen stehen wir Ihnen auch gerne telefonisch unter 0711 9308110 oder über unser Kontaktformular zur Verfügung.