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OLG Dresden urteilt zur Abgasproblematik bei BMW – Schadensersatz für Käufer

Veröffentlicht von Marco Albrecht am 03. Dezember 2024

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Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden hat in einem von unserer Kanzlei geführten Verfahren zum BMW-Abgasskandal in zweiter Instanz zugunsten eines Klägers entschieden und Schadensersatz in Form des sog. Differenzschadens zugesprochen (Urteil vom 11.11.2024, Az. Sa U 736/24).

Abgasproblematik bei BMW: Der Hintergrund zum Fall

Unser Mandant hatte im Jahr 2016 einen BMW Mini Cooper D mit dem Motor B37 gekauft. Er machte Schadensersatzansprüche im Abgasskandal geltend, da in seinem Fahrzeug eine unzulässige Motorsteuerungssoftware verbaut sei. Konkret ging es um die Abgasrückführung (AGR), die über ein sogenanntes Thermofenster temperaturabhängig gesteuert wird. Dieses sorgt dafür, dass die Abgasreinigung nur in bestimmten Temperaturbereichen voll funktioniert. Bei Temperaturen unter -11 °C und über 33 °C wird die AGR abgeschaltet. Das Landgericht Zwickau hatte die Klage zunächst abgewiesen.

Die Entscheidung des OLG Dresden

Das OLG Dresden hat das erstinstanzliche Urteil abgeändert und BMW zur Zahlung von 1.385,- Euro Schadensersatz nebst Zinsen verurteilt. Der Betrag entspricht 5 % des ursprünglichen Kaufpreises und wurde als Differenzschaden festgesetzt.

Nach Auffassung des Gerichts verstößt die temperaturabhängige AGR-Steuerung gegen die Verordnung (EG) Nr. 715/2007. Das Gericht betonte, dass solche Abschalteinrichtungen nur dann zulässig sind, wenn sie unmittelbar erforderlich sind, um Schäden am Motor oder eine Gefährdung der Verkehrssicherheit zu verhindern. Der Schutz des Motors allein, etwa vor Verschleiß oder Ablagerungen, rechtfertige solche Maßnahmen nicht. Auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum könne sich BMW nicht berufen, da nach der europäischen Rechtsprechung klar sei, dass Thermofenster in der vorliegenden Form unzulässig seien.

Kostenfreie Ersteinschätzung im Abgasskandal

Betroffene Autokäufer können nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom Juni 2023 eine Entschädigung zwischen 5 und 15 Prozent des Kaufpreises erhalten. Das Vorliegen einer Rückrufaktion ist keine Voraussetzung für die erfolgreiche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen im Dieselskandal. Nutzen Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung: Sie erhalten ein schriftliches Prüfungsergebnis, ob auch Ihr Fahrzeug betroffen ist und ob Sie Schadensersatzansprüche geltend machen können.

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