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OLG Frankfurt: Beitragserhöhungen in der PKV teilweise unwirksam
In einem von unserer Kanzlei vertretenen Verfahren gegen die DKV Deutsche Krankenversicherung AG hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden, dass zwei PKV-Beitragsanpassungen formell unwirksam waren (Urteil vom 02.12.2025, Az. 14 U 89/25). Der Versicherte erhält daher rund 1.500 Euro nebst Zinsen erstattet. Das Urteil ist rechtskräftig.
Worum ging es?
Unser Mandant ist bei der DKV privat krankenversichert. Er wehrte sich aus formellen Gründen gegen Beitragserhöhungen der DKV in den Tarifen „VollMed Aktiv“ und „KM“ im Zeitraum vom 01.04.2018 bis zum 01.04.2021. Die DKV habe die „maßgeblichen Gründe“ der Anpassung nicht ausreichend mitgeteilt, wie es § 203 Abs. 5 VVG verlangt. Das Landgericht Kassel wies die Klage zunächst ab.
Was muss die Versicherung mitteilen?
In der Berufung hatte der Versicherte nun teilweise Erfolg. Das Oberlandesgericht (OLG) stellte klar, dass eine Beitragsanpassung nach § 203 VVG erst wirksam wird, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer die maßgeblichen Gründe mitteilt. Nach der vom Oberlandesgericht herangezogenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) genügt es dabei, wenn der Versicherer die betroffene Rechnungsgrundlage benennt, also ob die Anpassung auf einer nicht nur vorübergehenden Veränderung der Versicherungsleistungen und/oder der Sterbewahrscheinlichkeit beruht.
Die Mitteilung muss so verständlich sein, dass ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer erkennen kann, welche der gesetzlichen Rechnungsgrundlagen die Beitragsanpassung tatsächlich ausgelöst hat und es sich nicht lediglich um „irgendwelche Faktoren“ handelt.
Kernaussage des Urteils: Unklare Schreiben machen Anpassungen unwirksam
Nach Auffassung des OLG waren die Mitteilungen
- zur Anpassung 01.04.2018 (Tarif VollMed Aktiv) und
- zur Anpassung 01.04.2019 (Tarif KM)
formell fehlerhaft. Grund: Die Schreiben und Anlagen erweckten aus Sicht eines Versicherungsnehmers den Eindruck, dass mehrere Parameter (u.a. Leistungen, Sterbetafel, Rechnungszins) gleichermaßen maßgeblich gewesen seien. Damit blieb unklar, welche Rechnungsgrundlage im Sinne des § 203 Abs. 5 VVG die Anpassung tatsächlich getragen hat.
Später übersandte die DKV ein weiteres Schreiben vom 24.01.2021, in dem die Gründe nach Ansicht des Senats ordnungsgemäß nachgeholt wurden, insbesondere mit klarer Zuordnung zur Rechnungsgrundlage „Versicherungsleistungen“. Dadurch wurden die zuvor formell unwirksamen Anpassungen mit Wirkung zum 01.04.2021 „geheilt“.
Im Ergebnis hat das OLG Frankfurt festgestellt, dass die betroffenen Erhöhungen bis zum 31.03.2021 unwirksam waren, und die DKV zur Zahlung von 1.547,79 Euro nebst Zinsen verurteilt. Zusätzlich wurde festgestellt, dass die DKV die aus den vereinnahmten Prämienanteilen erzielten Nutzungen herauszugeben hat.
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Beitragsanpassungen der privaten Krankenversicherung sind angreifbar, wenn die Begründungsschreiben die gesetzlichen Anforderungen nicht sauber erfüllen. Es ist wichtig, die Beitragserhöhungen im Vorfeld genau zu prüfen, um zu ermitteln, ob sich eine Klage für Sie lohnt. Wir bieten Ihnen eine kostenfreie und unverbindliche Ersteinschätzung an. Nach Erhalt des Prüfungsergebnisses entscheiden Sie, ob wir die Rückforderungen für Sie geltend machen sollen.
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