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OLG Urteil zu UDI-Anlage bestätigt Entschädigung für fehlerhafte Aufklärung über Nachrangdarlehen
Veröffentlicht von Alexander Weigert am 04. November 2024
Das Oberlandesgericht Dresden hat in einem von unserer Kanzlei geführten Verfahren betreffend Kapitalanlagen der UDI Energie Festzins IV GmbH & Co. KG eine Schadensersatzpflicht der UmweltDirektInvest Beratungsgesellschaft mbH (UDI) und des ehemaligen Geschäftsführers Georg Hetz gegenüber einem Anleger bestätigt (Urteil vom 30.10.2024, Az. 8 U 684/24). Das Urteil ist rechtskräftig und stärkt die Position aller Anleger, die im Zusammenhang mit der UDI-Insolvenz Verluste erlitten haben und Schadensersatzansprüche geltend machen.
Hintergrund zum Urteil
Unser Mandant hatte im Jahr 2012 ein Nachrangdarlehen in Höhe von 5.000,- Euro der UDI Energie Festzins IV GmbH & Co. KG gezeichnet, die als vermeintlich sichere Festzinsanlage“ beworben wurde. Der Verkaufsprospekt versprach hohe Zinsen von 5,5 % bis 9 % und richtete sich an sicherheitsorientierte Anleger, die von festen Renditen profitieren wollten. Mit der Insolvenz des UDI Energie Festzins IV im Jahr 2021 kam es jedoch für viele Anleger zum Totalverlust ihrer Einlage. Die geschädigten Anleger machten unter anderem Schadensersatzansprüche wegen Beratungs- und Prospektfehlern geltend. Das Landgericht Leipzig hatte bereits in erster Instanz ein verbraucherfreundliches Urteil gegen die Vertriebsgesellschaft und den ehemaligen Geschäftsführer gefällt.
OLG Urteil zu UDI-Anlage Festzins IV bestätigt Schadensersatzansprüche
Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden hat in zweiter Instanz entschieden, dass die UmweltDirektInvest Beratungsgesellschaft mbH (UDI) und der ehemalige Geschäftsführer Georg Hetz dem geschädigten Anleger als Gesamtschuldner zum Schadensersatz verpflichtet sind. Er erhält 3.741,69 Euro nebst Zinsen, was der Zeichnungssumme abzüglich erhaltener Ausschüttungen entspricht.
Die Richter folgten in ihrer Urteilsbegründung der Argumentation des Landgerichts Leipzig, das bereits im Mai 2024 ähnlich entschieden hatte. Beide Gerichte stellten fest, dass Informations- und Aufklärungspflichten gegenüber den Anlegern verletzt wurden. Insbesondere seien die Kläger nicht ausreichend über die Risiken eines Nachrangdarlehens aufgeklärt worden. Der Verkaufsprospekt sei irreführend und verharmlosend, was zu einer Fehlvorstellung über die tatsächlichen Risiken geführt habe. Die Beklagten haben demnach ihre Verpflichtung verletzt, die Anleger*innen über die Möglichkeit eines Totalverlusts im Insolvenzfall oder bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Anlagegesellschaft aufzuklären.
Das OLG-Urteil gegen UDI ist eine bedeutende Entscheidung im Bereich Anlegerschutz und Prospekthaftung. Riskante und komplexe Finanzprodukte wie Nachrangdarlehen, die erhebliche Risiken bergen, erfordern eine besonders transparente Darstellung. Anleger müssen in die Lage versetzt werden, das tatsächliche Risikopotenzial eines Anlageprodukts zu erkennen und fundierte Entscheidungen zu treffen.
OLG Urteil stärkt die Position geschädigter UDI-Anleger
Dass erneut ein Urteil in zweiter Instanz vor einem Oberlandesgericht zugunsten eines geschädigten Anlegers ergangen ist, ist für alle Geschädigten von UDI-Anlagen in vielerlei Hinsicht sehr positiv. Es stärkt die Position der geschädigten Anleger und erleichtert anderen Geschädigten die Geltendmachung und Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen. Diese können sich auf das Urteil berufen, was die Chancen erhöht, auch in ihrem Fall Schadensersatz zu erhalten. Darüber hinaus wird der Druck auf die Beklagten in den Verfahren erhöht, so dass diese eher zu außergerichtlichen Einigungen bereit sind, um teure Prozesse und die öffentliche Wahrnehmung negativer Urteile zu vermeiden.
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Wir unterstützen Betroffene dabei, mögliche Ansprüche durchzusetzen. Für eine kostenlose Prüfung Ihrer Möglichkeiten können Sie unseren Fragebogen online ausfüllen. Sie erhalten ein schriftliches Prüfungsergebnis für Ihren Fall. Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, übernehmen wir auch die Deckungsanfrage zur Klärung der Kostenfrage.
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