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Aktuelles UDI Urteil gegen Vertriebsgesellschaft und früheren Geschäftsführer

Veröffentlicht von Alexander Weigert am 14. Mai 2024

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Das Landgericht Leipzig hat in einem von unserer Kanzlei vertretenen Verfahren wegen einer Beteiligung an der UDI Energie FESTZINS IV GmbH & Co. KG entschieden, dass die UmweltDirektInvest-Beratungsgesellschaft mbH und der ehemalige UDI-Geschäftsführer Georg Hetz als Gesamtschuldner einem geschädigten Anleger Schadensersatz und entgangenen Gewinn in Höhe von rund 4.700,- Euro nebst Zinsen zu zahlen haben (Urteil vom 08.05.2024, Az. 09 O 2061/22, noch nicht rechtskräftig). Die Entscheidung ist von besonderer Relevanz, da sie vor dem Hintergrund einer größeren Krise innerhalb der UDI-Gruppe ergangen ist. Zahlreiche UDI-Gesellschaften haben Insolvenz angemeldet, nachdem die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) seit 2021 mehrfach interveniert und die Abwicklung bestimmter unerlaubter Geschäftspraktiken angeordnet hat.

Aktuelles UDI Urteil gegen Vertriebsgesellschaft und ehemaligen Geschäftsführer: Darum ging es

Unser Mandant hatte im September 2012 der UDI Energie FESTZINS IV GmbH & Co. KG ein Nachrangdarlehen in Höhe von 5.000,- Euro gewährt. In den Jahren 2013 bis 2019 erhielt er Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 1.258,31 Euro. In den Jahren 2020 und 2021 erfolgten keine Auszahlungen. Viele UDI-Investments befanden sich zu diesem Zeitpunkt in wirtschaftlichen Schwierigkeiten, die Auszahlungen an die Anleger wurden größtenteils eingestellt. Nach früheren Warnhinweisen der BaFin nach § 11a Abs. 1 Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) zum „möglichen Ausfall von Forderungen“ erließ die Aufsicht ab Mai 2021 mehrere Rückabwicklungsanordnungen gegen UDI-Gesellschaften, darunter auch die UDI Energie Festzins IV GmbH & Co. KG. Grund dafür ist, dass die im Vertrag verwendete „qualifizierte Nachrangklausel“ nicht den Anforderungen des Bundesgerichtshofs genügt. Den Anleger*innen sollte ihr Geld umgehend zurückgezahlt werden, da es sich bei dem Angebot um ein unerlaubt betriebenes Einlagengeschäft handelte. Das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung scheiterte. Am 31.08.2021 wurde über das Vermögen der UDI Energie Festzins IV GmbH & Co. KG das Insolvenzverfahren eröffnet. Nach Prüfung durch unsere Kanzlei machte der geschädigte Anleger unter anderem Schadensersatzansprüche geltend.

Prospekt zum UDI Energie FESTZINS IV: Unzulässige Verharmlosung der Geldanlage

Die Hauptvorwürfe gegen die Vertriebsgesellschaft als Anlagevermittlerin und gegen den ehemaligen Geschäftsführer konzentrierten sich auf unzureichende Aufklärung und Prospektfehler im Zusammenhang mit der Zeichnung von Kapitalanlagen in Form von unbesicherten Nachrangdarlehen mit qualifiziertem Rangrücktritt. Diese Anlagen sind besonders risikobehaftet, da im Insolvenzfall erst nach Befriedigung aller vorrangigen Gläubigeransprüche andere Forderungen bedient werden, was oft zum Totalverlust für die Anleger*innen führt.

Das Gericht stellte fest, dass die Beklagten ihre Aufklärungspflichten verletzt haben, indem sie den Kläger nicht über die tatsächlichen Risiken der Kapitalanlage und das erhebliche Totalverlustrisiko aufgeklärt haben. Problematisch war u.a. die irreführende Darstellung der Kapitalanlagen als „solide Wertanlagen“ und die Verwendung des Begriffs „Festverzinsung“. Beide Begriffe suggerierten, dass es sich um sichere und risikoarme Anlagen handele.

Nach Auffassung des Landgerichts Leipzig enthielt der Darlehensprospekt, der für die Anlageentscheidung des Klägers eine wesentliche Informationsquelle darstellte, unzureichende und irreführende Angaben. Der ehemalige Geschäftsführer habe den Prospekt auf Seite 2 persönlich unterzeichnet und auf die Gestaltung des Prospektes sowie auf einzelne Formulierungen des Prospektes persönlich Einfluss genommen.

Das Landgericht Leipzig hat dem geschädigten Anleger den vollen Schaden in Höhe von 3.741,69 Euro sowie den vollen geltend gemachten entgangenen Gewinn in Höhe von 1.000,- Euro zugesprochen.

Die Entscheidung des Landgerichts Leipzig ist auch ein klares Signal für den Verbraucherschutz im Kapitalanlagebereich. Mit seinem Urteil setzt das Gericht sowohl gesetzliche Vorgaben des Verbraucherschutzes im Bereich der finanzrechtlichen Aufsicht (BaFin), des Kreditwesengesetztes (KWG) und des Transparenz- und Fairnessgebotes gegenüber Verbrauchern und Verbraucherinnen um. Das Urteil verdeutlicht die rechtliche Verantwortung von Prospektverantwortlichen, Vermittlern und Unternehmen, wenn es darum geht, Privatanleger über die wahren Risiken ihrer Kapitalanlage aufzuklären.

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