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PKV-Beitragsanpassungen: Landgericht Mainz erklärt Erhöhung der Generali zum Teil für unwirksam

Das Landgericht Mainz hat in einem Verfahren gegen die Generali Deutschland Krankenversicherung AG wegen unwirksamer PKV-Beitragsanpassungen zum Teil zugunsten eines Versicherten entschieden (Urteil vom 31.05.2024, Az. 4 O 391/23, noch nicht rechtskräftig).
Gegenstand des Verfahrens und Entscheidung des Gerichts
Unser Mandant ist bei der Generali Deutschland Krankenversicherung AG privat krankenversichert. Die Beklagte nahm in den Jahren 2013 bis 2023 in verschiedenen Tarifen mehrere Beitragserhöhungen vor, die dem Kläger durch Nachtragsversicherungsscheine und Informationsschreiben mitgeteilt wurden. Der Generali-Versicherte hielt die Beitragserhöhungen für nicht ausreichend begründet und damit für unwirksam. Das Gericht gab ihm in einigen Punkten Recht und erklärte die Beitragsanpassung teilweise für unwirksam.
Das Landgericht Mainz hat entschieden, dass die Beitragsanpassung zum 01.01.2018 im Tarif EBE formell unwirksam war und der Kläger bis zu diesem Zeitpunkt nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrages verpflichtet war. Die Beklagte wurde verurteilt, an den Kläger 1.180,65 Euro nebst Zinsen zu zahlen und die Nutzungen herauszugeben, die sie aus den vom Kläger in den Jahren 2020 bis 2024 auf die Beitragserhöhungen gezahlten Prämienanteilen gezogen hat.
Das Gericht stellte fest, dass die Beitragserhöhungen der Generali Deutschland Krankenversicherung AG nicht ausreichend begründet waren. Nach § 203 Abs. 5 VVG muss der Versicherer bei Beitragserhöhungen die maßgeblichen Gründe, insbesondere die Änderung der Rechnungsgrundlagen, darlegen. Diesen Anforderungen genügten die Mitteilungen der Beklagten nicht, da sie nicht erkennen ließen, welche konkreten Veränderungen der Versicherungsleistungen die Erhöhungen auslösten.
Einige Beitragsanpassungen wurden als formell korrekt anerkannt, da sie nach Auffassung des LG Mainz den gesetzlichen Anforderungen genügten.
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