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PKV-Beitragserhöhungen: Signal Iduna muss Beiträge zurückzahlen

Veröffentlicht von Medya Erdem am 13. Juni 2024

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In einem weiteren von unserer Kanzlei vor dem Landgericht Dortmund vertretenen Fall ging es um einen Rechtsstreit zwischen einem Versicherten und der Signal Iduna Krankenversicherung über die Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in privaten Krankenversicherungstarifen. Das Gericht bestätigte die teilweise Unwirksamkeit von Beitragserhöhungen in zwei Tarifen und verurteilte den Versicherer zur Rückzahlung von rund 2.600,- Euro nebst Zinsen (Urteil vom 03.06.2024, Az. 7 O 343/22, noch nicht rechtskräftig).

Signal Iduna muss Beiträge zurückzahlen: Darum ging es im Fall

Unser Mandant unterhält bei der Signal Iduna eine private Krankenversicherung mit drei verschiedenen Tarifen. Im Laufe der Jahre erhöhte der Versicherer zu verschiedenen Zeitpunkten die Beiträge in den einzelnen Tarifen. Nach Prüfung der Wirksamkeit der PKV-Beitragserhöhungen verlangte der Mandant die Feststellung der Unwirksamkeit mehrerer Beitragserhöhungen seit 2015 sowie die Rückzahlung von Prämienbeträgen.

Bewertung der Beitragserhöhungen durch das LG Dortmund

Die gerichtliche Prüfung konzentrierte sich insbesondere auf die Erhöhungen in den Tarifen KK1 und peB 67 605. Während das Gericht die Erhöhung im Tarif KK1 zum 01.01.2015 als formell unwirksam ansah, weil sie nicht den strengen Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG an eine ordnungsgemäße Begründung genügte, wurde die Erhöhung für 2021 als gesetzeskonform angesehen. Entsprechend wurde die Feststellung der Unwirksamkeit bis Ende 2020 bestätigt. Anders verhielt es sich beim Tarif peB 67 605, wo das Gericht beide angefochtenen Beitragserhöhungen für 2019 und 2021 als unwirksam einstufte. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass die notwendigen Voraussetzungen für eine Anpassung nach § 203 Abs. 2 VVG nicht erfüllt seien. Dazu gehört, dass eine wesentliche und nicht nur vorübergehende Änderung der Rechnungsgrundlagen vorliegen muss, was hier nicht der Fall war.

Das Landgericht Dortmund bestätigte den Anspruch des Klägers auf Rückzahlung überbezahlter Prämien in Höhe von insgesamt 2.630,64 Euro nebst Zinsen. Zusätzlich wurde festgestellt, dass die Beklagte zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie aus den unrechtmäßig erhobenen Prämien gezogen hatte.

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Das Urteil macht deutlich, dass die Versicherer bei Beitragserhöhungen strenge formelle und materielle Anforderungen beachten müssen. Wir empfehlen den Versicherten, ihre Beitragsbescheide genau zu prüfen und sich im Zweifel rechtlich beraten zu lassen, um mögliche Rückforderungsansprüche geltend zu machen. Wir bieten eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung an.

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Sie haben weitere Fragen zum Urteil? Rufen Sie uns an unter 0711 9308110 oder schreiben Sie uns Ihre Frage über unser Kontaktformular.

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Autorin

Medya Erdem, Rechtsanwältin
Anwaltskanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann