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Private Krankenversicherung: Thüringer OLG erklärt Beitragserhöhung der Generali für unwirksam

Veröffentlicht von Philipp Niederdellmann am 09. Juli 2026
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In einem von unserer Kanzlei geführten Verfahren hat das Thüringer Oberlandesgericht (OLG) entschieden, dass eine Beitragserhöhung der Generali Deutschland Krankenversicherung AG unwirksam war (Urteil vom 08.07.2026, Az. 4 U 564/23). Das Urteil ist rechtskräftig. Der Versicherer wurde zur Rückzahlung zu viel gezahlter Beiträge nebst Zinsen verurteilt. Die Entscheidung reiht sich in eine gefestigte Rechtsprechung ein, nach der Versicherer die Gründe einer Prämienerhöhung nachvollziehbar mitteilen müssen – andernfalls wird die Erhöhung nicht wirksam.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Beitragserhöhung im Tarif V333S3 zum 01.01.2020 war formell unwirksam, weil die Begründung des Versicherers den gesetzlichen Anforderungen nicht genügte.
  • Die Generali muss dem Versicherten 448,08 € nebst Zinsen zurückzahlen und die aus diesem Betrag gezogenen Nutzungen herausgeben.
  • Der Mangel wurde geheilt, sobald der Versicherer die fehlenden Gründe nachschob – hier ab 01.03.2023. Für die Zeit davor bestand keine wirksame Erhöhung.
  • Für die materielle Prüfung der Prämienkalkulation trägt der Versicherer die Darlegungs- und Beweislast.

Worum ging es im Fall?

Privatversicherte erleben regelmäßig Beitragserhöhungen. Zwar darf der Versicherer die Prämie unter bestimmten Voraussetzungen anpassen, er muss die Erhöhung jedoch dem Versicherten ordnungsgemäß begründen. Diese Begründungspflicht folgt aus § 203 Abs. 5 VVG.

Im vorliegenden Fall wandte sich unser Mandant gegen mehrere Beitragsanpassungen der Generali. Das Landgericht Meiningen wies die Klage in erster Instanz weitgehend ab. Auf die Berufung hin änderte das Oberlandesgericht (OLG) dieses Urteil teilweise ab.

Beitragserhöhung der Generali  unwirksam: Die Entscheidung des OLG

Das OLG unterschied zwischen den folgenden Erhöhungen:

  • Erhöhung zum 01.01.2020 (Tarif V333S3): Sie war formell unwirksam. Die Mitteilung der Generali erfüllte die gesetzlichen Anforderungen an die Begründung nicht. Der Versicherte musste den Erhöhungsbetrag für das Jahr 2020 daher nicht zahlen und erhält die geleisteten 448,08 Euro zurück.
  • Erhöhungen zum 01.01.2021 und 01.01.2022: Diese waren formell wirksam. Das ist der Grund, weshalb die Rückzahlung auf das Jahr 2020 begrenzt bleibt: Sobald eine wirksame Erhöhung greift, bildet sie die neue Grundlage für die gesamte Prämie.

Die Begründung im Einzelnen

Die entscheidenden Erwägungen ergeben sich aus dem vorausgegangenen Hinweisbeschluss des Senats vom 15.05.2026.

Was eine wirksame Begründung leisten muss

Eine Beitragserhöhung wird erst wirksam, wenn der Versicherer die maßgeblichen Gründe hierfür mitteilt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteile vom 17.11.2021 – IV ZR 109/20 und IV ZR 113/20) reicht dafür ein pauschaler Hinweis nicht aus. Der Versicherer muss die Rechnungsgrundlage benennen, deren dauerhafte Veränderung die Erhöhung ausgelöst hat. Rechnungsgrundlagen sind im Wesentlichen die Versicherungsleistungen und die Sterbewahrscheinlichkeit.

Aus der Mitteilung muss außerdem klar hervorgehen, dass es einen im Voraus festgelegten Schwellenwert gibt und dass gerade dessen Überschreitung die Erhöhung ausgelöst hat. Der Schwellenwert ist die gesetzlich oder vertraglich definierte Grenze, ab der eine Veränderung der Kalkulation eine Neuberechnung der Prämie erlaubt. Der Versicherte soll erkennen können, warum sein Beitrag steigt.

Heilung des Begründungsmangels

Ein Begründungsmangel lässt sich nachträglich beheben. Holt der Versicherer die erforderlichen Angaben nach, wird die Erhöhung ab dem zweiten Monat wirksam, der auf die Mitteilung folgt. Diese wirkt jedoch nur für die Zukunft und beseitigt nicht die Unwirksamkeit für die Vergangenheit.

In diesem Fall hat die Generali die Gründe erst in der Klageerwiderung im Januar 2023 nachgeliefert. Die Erhöhung zum 01.01.2020 wurde dadurch ab dem 01.03.2023 wirksam. Für den Zeitraum davor blieb sie unwirksam, sodass der Versicherte die bis dahin gezahlten Erhöhungsbeträge zurückverlangen konnte.

Verjährung

Rückforderungsansprüche verjähren in der Regel nach drei Jahren. Durch die Zustellung der Klage am 07.03.2023 wurde die Verjährung für die ab dem 01.01.2020 gezahlten Beträge rechtzeitig gehemmt. Ansprüche aus der Zeit bis zum 31.12.2019 waren hingegen verjährt.

Herausgabe der Nutzungen

Der Versicherer muss nicht nur die zu viel gezahlten Beiträge zurückzahlen, sondern auch die daraus gezogenen Nutzungen herausgeben, das heißt den wirtschaftlichen Vorteil, den er durch die Nutzung des Geldes erzielt hat. Dieser Anspruch endet mit Beginn der gesetzlichen Verzinsung der Hauptforderung.

Materielle Wirksamkeit: Beweislast beim Versicherer

Neben der formellen Begründung stritten die Parteien auch über die materielle Rechtmäßigkeit, also darüber, ob die Erhöhung rechnerisch korrekt kalkuliert worden war. Hierzu stellte der Senat Folgendes klar: Der Versicherte kennt die internen Kalkulationsgrundlagen nicht und muss sie auch nicht darlegen. Die volle Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen einer wirksamen Erhöhung nach § 155 Versicherungsaufsichtsgesetz vorliegen, trägt der Versicherer.

Was bedeutet das für Versicherte?

Die Entscheidung bestätigt: Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung sind nur wirksam, wenn der Versicherer die Gründe dafür nachvollziehbar mitteilt. Ist die Begründung unzureichend, können Versicherte zu viel gezahlte Beiträge zurückfordern.

Betroffene sollten ihre Beitragsanpassungen und die zugehörigen Mitteilungen daher prüfen lassen. Ob und in welcher Höhe eine Rückforderung erfolgversprechend ist, hängt vom Einzelfall ab, insbesondere von der Qualität der Begründung, einem möglichen Heilungszeitpunkt und der Verjährung.

Wir bieten Ihnen eine kostenfreie und unverbindliche Ersteinschätzung an. Nach Erhalt des Prüfungsergebnisses entscheiden Sie, ob wir eventuelle Rückforderungen für Sie geltend machen sollen.

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Philipp Niederdellmann

Autor

Philipp Niederdellmann, Rechtsanwalt
Anwaltskanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann