Artikel teilen:
Unwirksame PKV-Beitragsanpassungen der UKV – Was Versicherungsnehmer wissen sollten

Das Landgericht Köln hat in einem von unserer Kanzlei geführten Verfahren zur Rückforderung unwirksamer PKV-Beitragserhöhungen entschieden, dass die UKV Union Krankenversicherung Aktiengesellschaft einem Versicherungsnehmer 5.433,76 Euro nebst Zinsen zurückzahlen muss (Urteil vom 26.09.2024, Az. 12 O 297/23, noch nicht rechtskräftig). Dieser Betrag setzt sich aus den aufgrund der unwirksamen Erhöhungen zu viel gezahlten Beiträgen zusammen. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass die UKV die aus den überzahlten Beiträgen gezogenen Nutzungen teilweise herauszugeben hat.
Unwirksame PKV-Beitragsanpassungen der UKV: Der Sachverhalt zum Fall
Unser Mandant hatte bei der UKV über mehrere Jahre verschiedene Tarife abgeschlossen, darunter die Tarife VA 130, VZ 110 und BEA 65. Im Rahmen dieser Versicherungstarife wurden seine monatlichen Beiträge in den Jahren 2015 bis 2022 mehrfach erhöht. Die UKV stützte diese Anpassungen auf ihre gesetzlichen und vertraglichen Rechte. Der Kläger wehrte sich jedoch gegen die Erhöhungen, da die Mitteilungen über die Beitragserhöhungen seiner Ansicht nach nicht den formellen Anforderungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) entsprachen.
Das Urteil des Landgerichts Köln
Das Landgericht Köln hat festgestellt, dass mehrere Beitragsanpassungen in den Versicherungstarifen des Klägers unwirksam waren, weil die Mitteilungen der Versicherungsgesellschaft an den Kläger nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügten. Konkret wurden Beitragserhöhungen in den Tarifen VA 130, VZ 110, KH und BEA 65 für unwirksam erklärt. Die UKV habe den Kläger nicht ordnungsgemäß über die maßgeblichen Gründe für die Beitragserhöhungen informiert.
Nach § 203 Abs. 5 VVG müssen Versicherer bei Beitragsanpassungen die wesentlichen Rechnungsgrundlagen angeben, die die Anpassung erforderlich machen. Dazu gehört eine detaillierte Begründung, warum die Änderung der Rechnungsgrundlagen zu einer Beitragserhöhung führt. Pauschale Hinweise, etwa auf gestiegene Gesundheitskosten, genügen nicht. Die Neufestsetzung der Prämien darf erst wirksam werden, wenn der Versicherungsnehmer diese Informationen in verständlicher und nachvollziehbarer Form erhalten hat.
Das Gericht verurteilte die UKV zur Rückzahlung von insgesamt 5.433,76 Euro nebst Zinsen. Dieser Betrag setzt sich aus den aufgrund unwirksamer Tariferhöhungen zu viel gezahlten Beiträgen zusammen. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass die UKV die Nutzungen, die sie aus den überzahlten Beiträgen gezogen hat, teilweise herauszugeben hat.
Kostenfreie Ersteinschätzung zum Thema PKV-Beitragsanpassungen
Das Urteil stärkt erneut die Position der Verbraucher*innen und erinnert die Versicherer daran, ihre Informationspflichten sorgfältig zu erfüllen. Wir empfehlen den Versicherten, ihre Beitragsbescheide genau zu prüfen und sich im Zweifel rechtlich beraten zu lassen, um mögliche Rückforderungsansprüche geltend zu machen. Wir bieten eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung an.
Zur kostenfeien Online-Ersteinschätzung
Sie haben weitere Fragen zum Urteil? Rufen Sie uns an unter 0711 9308110 oder schreiben Sie uns Ihre Frage über unser Kontaktformular.