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Urteil des Landgerichts Köln: PKV-Beitragsanpassungen der DKV teilweise unwirksam
Veröffentlicht von Medya Erdem am 17. Oktober 2024

Das Landgericht Köln hat in einem von unserer Kanzlei vertretenen Fall zur Rückforderung unwirksamer PKV-Beitragserhöhungen zugunsten des Klägers entschieden und die DKV Deutsche Krankenversicherung AG zur Rückzahlung von 3.584,31 Euro nebst Zinsen verurteilt (Urteil vom 24.09.2024, Az. 38 O 180/22, noch nicht rechtskräftig). Unser Mandant hatte gegen mehrere Beitragsanpassungen seiner privaten Krankenversicherung geklagt, die er für formell unwirksam hielt.
Hintergrund des Rechtsstreits
Unser Mandant unterhält eine private Krankenversicherung bei der DKV und wandte sich gegen mehrere Beitragsanpassungen in den Jahren 2013 bis 2022. Er machte geltend, dass diese Anpassungen nicht ordnungsgemäß nach § 203 Abs. 5 VVG begründet worden und daher unwirksam seien. Seine beiden Kinder waren mitversichert.
LG Köln bestätigt Rückzahlungsansprüche
Das Landgericht Köln hat festgestellt, dass die Beitragsanpassungen in den Tarifen AM2 zum 01.04.2013, zum 01.04.2016 und zum 01.04.2017, im Tarif ZM3 zum 01.04.2014 und zum 01.04.2017 sowie im Tarif GT2 22 zum 01.04.2013 und zum 01.04.2015 bis zum 31.03.2021 formell unwirksam sind. Die DKV hatte es versäumt, die für die Neufestsetzung der Beiträge maßgeblichen Gründe klar und nachvollziehbar mitzuteilen. Erst mit Schreiben vom 22.01.2021, das dem Kläger am 11.02.2021 zuging, wurden die formellen Mängel geheilt, so dass die Anpassungen erst zum 01.04.2021 wirksam wurden.
Aufgrund der festgestellten Unwirksamkeit der Beitragsanpassungen sprach das Gericht dem Kläger einen Rückzahlungsanspruch in Höhe von 3.584,31 Euro nebst Zinsen zu. Dieser Betrag setzt sich aus den in den genannten Tarifen zu Unrecht gezahlten Erhöhungsbeiträgen zusammen.
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