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Urteil des LG Kaiserslautern: Gericht kippt Beitragserhöhung der Generali
Veröffentlicht von Philipp Niederdellmann am 14. Oktober 2024

Das Landgericht Kaiserslautern hat in einem von unserer Kanzlei vertretenen Fall zur Rückforderung von PKV-Beitragserhöhungen zugunsten eines Versicherungsnehmers der Generali Deutschland Krankenversicherung AG entschieden (Urteil vom 02.10.2024, Az. 3 O 574/23, noch nicht rechtskräftig). Unser Mandant erhält aufgrund einer unwirksamen Beitragserhöhung im Tarif „comfort1“ 1.548,88 Euro zurück.
Der Hintergrund des Verfahrens
Unser Mandant ist seit mehreren Jahren bei der Generali Deutschland Krankenversicherung AG privat krankenversichert und hat seine Beiträge regelmäßig gezahlt. Im Tarif „comfort1“ wurde die Prämie unter anderem zum 01.01.2017 um 40,76 Euro monatlich erhöht. Er klagte gegen die Generali wegen verschiedener PKV-Beitragserhöhungen, die er für unwirksam hielt. Dabei ging es vor allem darum, dass die Generali in ihrem Mitteilungsschreiben die Mindestanforderungen an die Mitteilung der für die Beitragserhöhung maßgeblichen Gründe nach § 203 Abs. 5 VVG nicht eingehalten hatte.
Die Entscheidung des Gerichts
Das Landgericht Kaiserslautern stellte fest, dass die Beitragserhöhung formell unwirksam war, weil die Beklagte die gesetzlichen Anforderungen an die Mitteilung der Gründe für die Erhöhung nicht eingehalten hatte.
In den Mitteilungsschreiben der Beklagten wurden zwar allgemeine Gründe für die Beitragserhöhung genannt, wie z.B. steigende Kosten im Gesundheitswesen und die demographische Entwicklung. Es fehlte jedoch die konkrete Benennung der maßgeblichen Berechnungsgrundlage, die die Prämienerhöhung im Tarif „comfort1“ auslöste. Eine solche klare und verständliche Information ist aber nach § 203 Abs. 5 VVG erforderlich, damit der Versicherungsnehmer die Gründe für die Erhöhung nachvollziehen kann. Die Heilung des Mangels erfolgte erst mit der Klageerwiderung im Dezember 2023, so dass die Beitragserhöhung erst ab März 2024 wirksam wurde.
Das Gericht bestätigte die Unwirksamkeit der Beitragserhöhung im Tarif „comfort1“ zum 01.01.2017. Der Kläger musste die Erhöhung nicht zahlen, bis die Beklagte ihren Informationspflichten ordnungsgemäß nachgekommen war. Er erhält 1.548,88 Euro nebst Zinsen zurück.
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