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Urteil gegen DKV: Versicherer muss Erhöhungen teilweise erstatten
Veröffentlicht von Medya Erdem am 02. Oktober 2024
Das Landgericht Köln hat in einem von unserer Kanzlei geführten Verfahren zur Rückforderung unwirksamer PKV-Beitragserhöhungen entschieden, dass die Beitragserhöhung im Tarif TG 42 der Deutschen Krankenversicherung AG zum 01.04.2016 unwirksam war. Das Gericht verurteilte die DKV zur Rückzahlung von 359,84 Euro nebst Zinsen an den Kläger (Urteil vom 03.09.2024, Az. 40 O 471/22, noch nicht rechtskräftig).
Urteil gegen DKV: Darum ging es
Unser Mandant ist seit Jahren privat krankenversichert und klagte gegen die DKV wegen mehrerer Beitragserhöhungen in seinen Versicherungstarifen. Konkret wandte er sich gegen Erhöhungen im Tarif TG 42 sowie in weiteren Tarifen in den Jahren seit 2016. Die Erhöhungen seien nicht ordnungsgemäß begründet worden und daher formell unwirksam. Er verlangte die Rückerstattung der zu viel gezahlten Beiträge.
Das Urteil im Detail
Das Gericht erklärte die Beitragserhöhung im Tarif TG 42 zum 01.04.2016 für unwirksam, da die DKV die maßgeblichen Gründe für die Erhöhung nicht ausreichend dargelegt habe. Nach § 203 Abs. 5 VVG müssen Versicherer bei Beitragsanpassungen den Versicherten die konkreten Gründe mitteilen, die zur Anpassung geführt haben. Hierzu zählen insbesondere die Veränderung der Rechnungsgrundlagen, wie z.B. gestiegene Gesundheitskosten oder eine veränderte Lebenserwartung.
Im vorliegenden Fall konnte der Kläger dem Mitteilungsschreiben der DKV nicht eindeutig entnehmen, dass die Erhöhung seiner Beiträge durch eine Änderung der relevanten Rechnungsgrundlagen ausgelöst wurde. Das Gericht folgte hier der Argumentation des Bundesgerichtshofs (BGH), der in mehreren Urteilen klargestellt hatte, dass Versicherer sich nicht auf pauschale Erklärungen beschränken dürfen, sondern die maßgeblichen Gründe für die Beitragsanpassung klar und transparent darlegen müssen.
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Eine unzureichende Begründung der Erhöhungen kann dazu führen, dass die Anpassungen unwirksam sind und die Versicherten Anspruch auf Rückzahlung der zu viel gezahlten Beiträge haben. Wir empfehlen den Versicherten, ihre Beitragsbescheide genau zu prüfen und sich im Zweifel rechtlich beraten zu lassen, um mögliche Rückforderungsansprüche geltend zu machen. Wir bieten eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung an.
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