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Urteil zu US Öl- und Gasfonds XVII wegen fehlerhafter Anlageberatung
In einem von unserer Kanzlei geführten Verfahren erhält eine Anlegerin, die in drei geschlossene Fonds – darunter der ursprünglich von Energy Capital Invest aufgelegte US-Öl- und Gasfonds XVII – sowie in eine stille Gesellschaft investiert hat, ihr investiertes Kapital abzüglich erhaltener Ausschüttungen zurück. Das Landgericht Zwickau hat einen Anlageberater wegen fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit den Investitionen in verschiedene hochriskante Beteiligungen zum Schadensersatz verurteilt (Urteil vom 08.07.2025, Az. 4 O 103/23). Update März 2026: Das Urteil ist rechtskräftig.
Fehlerhafte Beratung: Anlegerin verliert fast ihr gesamtes Vermögen
Unsere Mandantin hatte in den Jahren 2013 und 2014 insgesamt vier Beteiligungen auf Empfehlung eines Anlagenberaters in einer Höhe von zusammen 45.000,- Euro gezeichnet. Dabei handelte es sich um folgende Geldanlagen:
- Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft (Lombard 2) – atypisch stille Gesellschaft
- US Öl- und Gasfonds XVII (später Aktien der Baltic Alternative Market First North) – geschlossener Fonds
- Shedlin Infrastructure 1 – Geschlossener Fonds (Solarfonds)
- TSO-DNL Fund IV – geschlossener Fonds (Immobilienfonds)
Urteil zu US Öl- und Gasfonds XVII: Verstoß gegen Pflichten aus dem Anlageberatungsvertrag
Das Gericht stellte fest, dass zwischen der Klägerin und dem Berater ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen war. Dieser verpflichtete den beklagten Anlageberater, eine anleger- und objektgerechte Beratung durchzuführen. Ziel der Klägerin war es, ihr Kapital werterhaltend und sicher anzulegen, jedoch mit einer besseren Rendite als bei Festgeld. Der Berater empfahl ihr jedoch ausschließlich spekulative Beteiligungen auf dem grauen Kapitalmarkt ohne ausreichende Streuung und klärte sie nicht über die erheblichen Risiken und Besonderheiten auf.
Gutachten deckt massive Mängel auf
Das Gericht folgte einem ausführlichen Sachverständigengutachten, das die Beratung als grob fehlerhaft einstufte. Nach Ansicht des Sachverständigen hätten die Beteiligungen aufgrund ihrer Konstruktion, der mangelnden Transparenz und der erheblichen Risiken keinesfalls empfohlen werden dürfen. Zudem sei die Investitionssumme viel zu hoch gewesen. Banken hätten bei einer ähnlichen Summe eine Streuung auf zehn bis zwanzig verschiedene Werte empfohlen. Die Klägerin steckte jedoch 85 % ihres verfügbaren Vermögens in vier hochriskante Beteiligungen.
Bemerkenswert ist, dass der Berater weder ausreichende eigene Sachkunde nachweisen konnte noch die Klägerin über zentrale Risiken, wie etwa Totalverlustrisiken, eingeschränkte Verfügbarkeit oder die besondere Funktionsweise der Fonds, sachgerecht aufklärte. Das Gericht attestierte ihm ein grundlegendes Missverständnis der Unterschiede zwischen börsennotierten Anlagen und Investments auf dem grauen Kapitalmarkt.
Das Landgericht Zwickau sprach der Klägerin Schadensersatz in Höhe von insgesamt rund 28.400 Euro plus 707 US-Dollar nebst Zinsen zu, Zug um Zug gegen Rückübertragung der Beteiligungen. Der Berater muss damit den sogenannten Zeichnungsschaden ersetzen, also das investieret Kapital abzüglich erhaltender Ausschüttungen. Das Gericht erklärte auch vom Berater verwendete Klauseln zur Verkürzung der Verjährungsfristen für unwirksam.
Kostenfreie Ersteinschätzung vom Anwalt
Das Urteil macht einmal mehr deutlich, wie wichtig eine sorgfältige, anleger- und objektgerechte Beratung ist. Anlageberater, die hochriskante Geldanlagen empfehlen, müssen ihre Kunden vollständig über die damit verbundenen Risiken aufklären. Eine formale Prospektübergabe oder die bloße Unterschrift auf einem Standardformular ersetzt keine ordnungsgemäße Beratung. Anleger können sich auch Jahre später noch erfolgreich zur Wehr setzen – insbesondere dann, wenn ihnen eine wirtschaftlich nicht tragfähige Kapitalanlage empfohlen wurde.
Wir unterstützen Betroffene bei der Durchsetzung möglicher Ansprüche. Für eine kostenlose Prüfung Ihrer Möglichkeiten können Sie unseren Online-Fragebogen ausfüllen. Das Ergebnis der Prüfung teilen wir Ihnen anschließend schriftlich mit. Sollten Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, übernehmen wir auch die Deckungsanfrage zur Klärung der Kostenfrage.
Für weitere Fragen stehen wir Ihnen auch gerne telefonisch unter 0711 9308110 oder über unser Kontaktformular zur Verfügung.
