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Urteil zum Widerruf von Rentenversicherungen: Auch nach Jahren möglich
In einem von unserer Kanzlei vertretenen Fall hat das Landgericht Essen entschieden, dass ein Versicherungsnehmer der Continentale für zwei Rentenversicherungsverträge aus dem Jahr 2010 wirksam den Widerspruch bzw. Widerruf erklären konnte und ihm aus beiden Verträgen Zahlungen zugesprochen wurden (Urteil vom 29.12.2025, Az. 18 O 202/25, noch nicht rechtskräftig).
Urteil zum Widerruf von Rentenversicherungen: Worum ging es?
Unser Mandant hatte bei der Continentale Lebensversicherung AG drei Rentenversicherungsverträge abgeschlossen: einen Vertrag mit Versicherungsbeginn zum 01.07.2007 sowie zwei weitere Verträge mit Versicherungsbeginn zum 01.03.2010 bzw. 01.12.2010. Im August 2023 erklärte er den Widerspruch bzw. Widerruf der Verträge und verlangte die Rückabwicklung. Die Versicherung lehnte dies ab, sodass es zum Klageverfahren kam.
Erfolg für die Verträge aus 2010: Widerrufsbelehrung fehlerhaft – Frist lief nicht an
Das Landgericht Essen hat den Widerruf der beiden Verträge aus dem Jahr 2010 als wirksam angesehen. Zentral für die Entscheidung war die Bewertung der Widerrufsbelehrung: Das Gericht hielt die Belehrungen für nicht ordnungsgemäß, da sie nicht ausreichend über die Rechtsfolgen informierten. Konkret fehlte der Hinweis, dass im Widerrufsfall gegebenenfalls auch gezogene Nutzungen (zum Beispiel Zinsen) herauszugeben sind. Die Folge war, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen begann und der Widerruf auch nach mehr als zehn Jahren noch möglich war.
Die Versicherung berief sich zudem auf Rechtsmissbrauch und Verwirkung. Dem folgte das Gericht bei den Verträgen aus dem Jahr 2010 nicht: Ein bloßer Zeitablauf reiche nicht aus. „Besonders gravierende Umstände“ sah die Kammer trotz Beitragsfreistellung und weiterer Aspekte nicht.
Bei dem Vertrag aus dem Jahr 2007 beurteilte das Gericht die Widerspruchsbelehrung nach dem damaligen Policenmodell hingegen als deutlich lesbar.
Im Ergebnis sprach das Gericht dem Versicherungsnehmer 7.996,65 Euro bzw. 7.431,09 Euro nebst Zinsen zu.
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Das Urteil zeigt: Fehlerhafte Widerrufsbelehrungen können auch viele Jahre später noch Ansatzpunkte für eine Rückabwicklung bieten.
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