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Urteil zur PKV-Beitragserhöhung der Bayerischen Beamtenkasse: Amtsgericht Schweinfurt erklärt Beitragserhöhung für unwirksam

Veröffentlicht von Philipp Niederdellmann am 04. Juni 2025
Entscheidung-Richterhammer

In einem von unserer Kanzlei vertretenen Fall zur Rückforderung unwirksamer Beitragserhöhungen der privaten Krankenversicherung (PKV) hat das Amtsgericht Schweinfurt eine Beitragserhöhung der Bayerischen Beamtenkrankenkasse AG für unwirksam erklärt (Urteil vom 03.06.2025, Az. 2 C 938/24, noch nicht rechtskräftig). Konkret ging es um die unzureichende Begründung der Beitragserhöhung im Jahr 2019 im Tarif „GesundheitPRIVAT 750”.

Urteil zur PKV-Beitragserhöhung der Bayerischen Beamtenkasse: Darum ging es

Unsere Mandantin wehrte sich gegen Beitragserhöhungen und klagte mit dem Ziel, die Unwirksamkeit zweier Beitragserhöhungen feststellen zu lassen sowie zu viel gezahlte Beiträge zurückzufordern. Konkret ging es um:

  • eine Beitragserhöhung zum 01.01.2019 im Tarif „GesundheitPRIVAT 750“ von 462,19 € auf 502,84 € (monatlich 40,65 € mehr),
  • sowie eine weitere Erhöhung im Tarif „STN“ zum 01.07.2024 um 13,09 € monatlich.

Unzureichende Begründung der Beitragserhöhung

Das Gericht erklärte die Beitragserhöhung von 2019 für unwirksam, da die Bayerische Beamtenkrankenkasse es versäumt hatte, die gesetzlichen Anforderungen gemäß § 203 Abs. 5 VVG zu erfüllen. Diese Vorschrift verlangt, dass dem Versicherungsnehmer die „maßgeblichen Gründe“ für die Prämienanpassung transparent mitgeteilt werden. Eine schlichte Ankündigung der Beitragserhöhung mit dem Hinweis auf allgemein gehaltene „Informationen“ reicht nicht aus. In dem Schreiben wurden die tatsächlichen Berechnungsgrundlagen nicht konkret benannt und es fehlte eine gesonderte Beilage mit nachvollziehbaren Daten.

Anders beurteilte das Gericht die Beitragserhöhung im Tarif „STN“ zum 01.07.2024: Das Mitteilungsschreiben enthalte hier klare Angaben zu den auslösenden Faktoren der Beitragserhöhung, insbesondere zur zugrunde liegenden Rechnungsgrundlage „Versicherungsleistungen“ und zu deren dauerhaft erhöhter Abweichung.

Im Ergebnis verurteilte das Amtsgericht Schweinfurt die Versicherung zur Rückzahlung der Beitragsanpassungen in Höhe von 1.463,40 Euro nebst Zinsen.

Verjährung nicht eingetreten

Ein weiterer wichtiger Aspekt des Urteils betrifft die Frage der Verjährung. Das Gericht sah keine Verjährung hinsichtlich der Rückforderungen, obwohl die Beitragserhöhung bereits im Jahr 2019 erfolgte. Ausschlaggebend war, dass die rechtliche Bewertung der Mitteilungspflichten lange Zeit unklar war, weshalb der Klägerin eine frühere Klage nicht zugemutet werden konnte. Diese Auslegung entspricht der verbraucherfreundlichen Linie mehrerer Oberlandesgerichte.

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Die Entwicklung vor den Gerichten zeigt, dass es sich lohnt, eine Rückforderungsklage einzureichen, da die Begründungsschreiben oftmals unzureichend erfolgt sind. Es ist wichtig, die Beitragserhöhungen im Vorfeld genau zu prüfen, damit eruiert werden kann, ob sich eine Klage für Privatversicherte lohnt. Wir bieten Ihnen eine kostenfreie und unverbindliche Ersteinschätzung an. Nach Erhalt des Prüfungsergebnisses entschieden Sie, ob wir die Rückforderungen für Sie geltend machen sollen.

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Philipp Niederdellmann

Autor

Philipp Niederdellmann, Rechtsanwalt
Anwaltskanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann