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Urteil zur Unwirksamkeit von PKV-Beitragserhöhungen: DKV muss Beiträge teilweise erstatten

Veröffentlicht von Philipp Niederdellmann am 14. Februar 2025

Entscheidung-Richterhammer

In einem von unserer Kanzlei geführten Verfahren zur Rückforderung unwirksamer PKV-Beitragserhöhungen hat das Landgericht Karlsruhe die DKV Deutsche Krankenversicherung AG zur Rückzahlung von 1.015,56 € nebst Zinsen an einen Versicherten verurteilt (Urteil vom 12.02.2025, Az. 21 O 33/22, noch nicht rechtskräftig). Darüber hinaus stellte das Gericht fest, dass die DKV zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie aus unrechtmäßig erhöhten Beiträgen gezogen hat.

Hintergrund des Verfahrens

Unser Mandant und seine Ehefrau sind seit vielen Jahren bei der DKV privat krankenversichert. Er wehrte sich gegen mehrere Beitragserhöhungen im Tarif STN. Konkret ging es um die Erhöhungen zum 01.07.2014, 01.07.2016, 01.07.2018 und 01.07.2021. Grund für die Klage war, dass die Begründungen der Beitragsanpassungen nicht den gesetzlichen Anforderungen gemäß § 203 Abs. 5 VVG genügten und daher unwirksam waren.

DKV muss Beiträge teilweise erstatten – Entscheidungsgründe des Gerichts

Das Landgericht Karlsruhe kam zu dem Ergebnis, dass die Beitragsanpassungen zum 01.07.2014 und zum 01.07.2016 wegen unzureichender Begründung unwirksam sind. Die Mitteilungen enthielten zwar allgemeine Hinweise auf Kostensteigerungen und den medizinisch-technischen Fortschritt, es fehlte jedoch der für eine rechtmäßige Anpassung erforderliche konkrete Hinweis, dass die notwendigen Versicherungsleistungen den Schwellenwert überschritten haben. Die Beitragsanpassungen zum 01.07.2018 und 01.07.2021 wurden hingegen als wirksam anerkannt.

Die DKV muss nun die für den Zeitraum vom 01.01.2019 bis 28.02.2021 zu Unrecht erhobenen Beträge nebst Zinsen zurückzahlen.

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Die Entscheidung reiht sich ein in eine Reihe von Urteilen zur Transparenz und Rechtmäßigkeit von Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung (PKV). Versicherte sollten ihre Beitragsanpassungen überprüfen lassen, insbesondere wenn sie den Eindruck haben, dass die Begründung unzureichend ist. Wir bieten eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung an.

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Philipp Niederdellmann

Autor

Philipp Niederdellmann, Rechtsanwalt
Anwaltskanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann