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Audi Abgasskandal: Thüringer Oberlandesgericht spricht Differenzschaden zu

Das Thüringer Oberlandesgericht (OLG) hat in einem von unserer Kanzlei geführten Verfahren dem Käufer eines Audi A7 Schadensersatz in Form des sog. Differenzschadens im Audi-Abgasskandal zugesprochen (Urteil vom 25.03.2025, Az. 10 U 1148/23, noch nicht rechtskräftig). Damit hat das Gericht erneut klargestellt, dass Fahrzeughersteller für den Einbau unzulässiger Abschalteinrichtungen auch dann haften, wenn kein vorsätzlich sittenwidriges Verhalten nach § 826 BGB vorliegt.
OLG-Urteil: Anspruch auf Differenzschaden bestätigt
Der Kläger hatte im September 2016 einen gebrauchten Audi A7 3.0 V6 TDI zum Preis von 54.890,- Euro erworben. Das Fahrzeug war mit einem Thermofenster ausgestattet, also einer temperaturabhängigen Steuerung der Abgasrückführung, bei der die Abgasreinigung nur in einem bestimmten Temperaturbereich aktiv ist. Das Thüringer Oberlandesgericht hat nun bestätigt, dass ein solches Thermofenster eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne der EU-Verordnung 715/2007 darstellt.
Das Thüringer OLG folgte dabei der vom Bundesgerichtshof entwickelten Rechtsprechung zum Differenzschaden. Danach entsteht ein Schaden des Käufers bereits dadurch, dass das Fahrzeug nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht und damit die Gefahr späterer behördlicher Maßnahmen oder eines Wertverlustes besteht. Die Höhe des Differenzschadens schätzte das Gericht auf 10 % des Bruttokaufpreises. Die Audi AG wurde zur Zahlung von 5.479 Euro nebst Zinsen an den Kläger verurteilt.
Das Urteil zeigt, dass auch Jahre nach dem Kauf eines betroffenen Fahrzeugs noch Schadensersatzansprüche bestehen können – selbst wenn kein vorsätzlich sittenwidriges Verhalten nachgewiesen werden kann. Entscheidend ist allein, ob das Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet war.
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