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Vergleich vor dem Landgericht: 30.000 Euro wegen Widerspruch Rentenversicherung
In einem von unserer Kanzlei geführten Verfahren gegen die Generali Deutschland Lebensversicherung AG konnte vor dem Landgericht Baden-Baden ein sehr guter Vergleich für den Versicherungsnehmer erzielt werden. Gegenstand des Rechtsstreits waren der Widerspruch bei Rentenversicherungsverträgen und die daraus folgenden Rückabwicklungsansprüche.
Landgericht Baden-Baden bestätigt Vergleich
Mit Beschluss vom 23. Juni 2026 (Az. 1 O 163/25) stellte das Landgericht Baden-Baden fest, dass zwischen den Parteien ein Vergleich zustande gekommen ist. Demnach verpflichtet sich die Versicherung zur Zahlung eines Betrags in Höhe von 30.000 Euro abzüglich etwaiger zu erstattender Steuerermäßigungen. Der Streitwert wurde auf 36.344,71 Euro festgesetzt. Besonders deutlich fällt auch die Kostenquote aus: Die Beklagte trägt 83 % der Kosten des Rechtsstreits, der Kläger lediglich 17%.
Widerspruch Rentenversicherung: Verwirkung war der zentrale Streitpunkt
In dem Verfahren war insbesondere die Frage bedeutsam, ob der Versicherungsnehmer sein Widerspruchsrecht durch Zeitablauf oder durch sein Verhalten im laufenden Vertrag „verwirkt“ hatte. In solchen Verfahren berufen sich Versicherer häufig darauf, dass die Kunden ihre Rentenversicherung über viele Jahre hinweg fortgeführt, Fonds gewechselt, Beiträge angepasst, Dynamiken widersprochen oder sonstige vertragliche Rechte ausgeübt haben. Dadurch soll beim Versicherer ein Vertrauen entstehen, dass der Kunde später keinen Widerspruch mehr erklärt.
Nach unserer Ansicht stellt ein vertragsgemäßes Verhalten jedoch kein rechtsmissbräuchliches Verhalten dar. Ein Fondswechsel, eine Beitragsfreistellung, eine Wiederinkraftsetzung, ein Widerspruch gegen eine Dynamik oder eine Adressänderung sind typische Vorgänge innerhalb eines laufenden Versicherungsvertrags. Solche Handlungen können kein schutzwürdiges Vertrauen des Versicherers begründen, dass der Versicherungsnehmer sein Widerspruchsrecht nicht mehr ausüben werde.
Keine Verwirkung bei fehlender oder fehlerhafter Belehrung
Ein weiterer entscheidender Punkt ist, dass die Versicherung darlegen und beweisen muss, dass die maßgeblichen Widerspruchs- oder Widerrufsbelehrungen ordnungsgemäß zugegangen sind. Im Verfahren wurde bestritten, dass die erforderlichen Anschreiben mit den Belehrungen tatsächlich ordnungsgemäß vorgelegt beziehungsweise nachgewiesen wurden. Ohne eine ordnungsgemäße Belehrung beginnt die Widerspruchsfrist in der Regel nicht zu laufen.
Vergleich zeigt: Widerspruch gegen Rentenversicherung kann sich lohnen
Der erzielte Vergleich zeigt erneut, dass sich eine rechtliche Prüfung alter Renten- und Lebensversicherungsverträge lohnen kann. Insbesondere bei Verträgen nach dem früheren Policenmodell können Rückabwicklungsansprüche geltend gemacht werden, wenn die Widerspruchsbelehrung fehlerhaft war oder der Zugang der erforderlichen Unterlagen nicht nachgewiesen werden kann.
Für Verbraucher ist dabei besonders wichtig: Der Einwand der Verwirkung zugunsten der Versicherung ist kein Selbstläufer. Wer vertraglich vorgesehene Rechte ausgeübt hat – etwa durch Fondswechsel oder Anpassung der Beiträge – verzichtet damit nicht automatisch auf sein Widerspruchsrecht.
Hinweis: Widerrufsjoker bleibt für bestehende Verträge erhalten
Auch nach der Reform des Versicherungsvertragsrechts im Juni 2026 ist eine Prüfung von bestehenden Lebens- und Rentenversicherungen auf Widerrufs- oder Widerspruchsmöglichkeiten weiterhin möglich. Ausschlaggebend ist dabei vor allem, ob die Verbraucher damals ordnungsgemäß belehrt wurden. Weitere Informationen finden Sie im folgenden Beitrag:
Kostenfreie Ersteinschätzung vom Anwalt
Unsere Kanzlei vertritt Versicherungsnehmer bundesweit bei der Prüfung und Durchsetzung von Ansprüchen aus dem Widerspruch gegen Rentenversicherungen und Lebensversicherungen. Als erfahrene Anwaltskanzlei prüfen wir, ob die Belehrung zu Ihrem Versicherungsvertrag Fehler aufweist. Um Ihre Widerspruchsmöglichkeiten unverbindlich einzuschätzen, füllen Sie bitte das Online-Formular aus. Nach Auswertung Ihrer Unterlagen erhalten Sie von uns eine Ersteinschätzung zu den Erfolgsaussichten Ihres Falles. Im Rahmen der kostenfreien Ersteinschätzung kümmern wir uns auch um die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung.
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