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LG Ingolstadt verurteilt Audi wegen unzulässiger Abschalteinrichtung
In einem von unserer Kanzlei vertretenen Fall hat das Landgericht (LG) Ingolstadt ein weiteres verbraucherschützendes Signal im Zusammenhang mit unzulässigen Abschalteinrichtungen in Audi-Diesel-Fahrzeugen gesetzt. In dem Berufungsverfahren eines Fahrzeugkäufers gegen die Audi AG bestätigte das Gericht einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 1.797,17 Euro nebst Zinsen und hob damit das Urteil des Amtsgerichts Ingolstadt teilweise auf (Urteil vom 9. März 2026, Az. 13 S 622/25, noch nicht rechtskräftig). Die Entscheidung reiht sich in die fortlaufende Diesel-Rechtsprechung ein, die Betroffenen zu ihrem Recht verhilft und Automobilhersteller weiter unter Druck setzt.
Fahrkurvenerkennung ist unzulässige Abschalteinrichtung
In diesem Fall ging es um einen Audi A3 2.0 TDI, den unser Mandant Ende 2016 als Gebrauchtwagen für 17.971,69 Euro gekauft hatte. Ein Rückruf lag nicht vor. Das Fahrzeug verfügte über eine sogenannte Fahrkurvenerkennung, eine Software, die den Emissionsausstoß abhängig vom Fahrverhalten verändert. Das Landgericht folgte der inzwischen gefestigten Rechtsprechung und stufte diese Funktion klar als unzulässige Abschalteinrichtung ein. Entscheidend sei nicht, ob Grenzwerte auf dem Prüfstand eingehalten werden, sondern ob das Emissionskontrollsystem im normalen Fahrbetrieb unverfälscht wirksam bleibt. Das Gericht verwies hierzu ausdrücklich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2023.
Damit bestätigte das Gericht, dass der Einbau eines solchen Systems rechtswidrig ist und eine Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. EG FGV begründet.
Verschulden der Audi AG: Berufung auf Volkswagen nicht ausreichend
Das Landgericht äußerte sich besonders deutlich zum Verschulden: Audi könne sich nicht damit herausreden, dass man sich auf die Volkswagen AG als Motorentwicklerin verlassen habe. Da Audi selbst Motorenentwickler sei, sei es mit den technischen und regulatorischen Problemen der Dieselmotoren bestens vertraut gewesen. Auch eine spätere Verhaltensänderung sei irrelevant, da das Fahrzeug bereits mit der unzulässigen Software in den Verkehr gebracht wurde.
Zudem stellte das Gericht klar, dass kein Verbotsirrtum vorliege – unter Hinweis auf ein einschlägiges EuGH-Urteil vom 01.08.2025.
Kostenfreie Ersteinschätzung im Audi Abgasskandal
Das Urteil zeigt erneut, dass Gerichte unzulässige Abschalteinrichtungen konsequent sanktionieren und Geschädigten Schadensersatz zusprechen – selbst Jahre nach Bekanntwerden des Dieselskandals. Für Verbraucher bedeutet dies, dass sie weiterhin gute Erfolgsaussichten haben, Schadensersatz für den Kauf betroffener Fahrzeuge durchzusetzen. Die Gerichte wenden die aktuellen Vorgaben des BGH und des EuGH streng an.
Unsere Kanzlei unterstützt betroffene Verbraucherinnen und Verbraucher bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche gegenüber den verantwortlichen Herstellern. Nutzen Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung: Sie erhalten ein schriftliches Prüfungsergebnis, in dem steht, ob Ihr Fahrzeug betroffen ist und ob Sie Schadensersatzansprüche geltend machen können.
Zur kostenfreien Ersteinschätzung
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