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OLG Nürnberg verurteilt Volkswagen AG: Schadensersatz im EA 288 Abgasskandal
Veröffentlicht von Marco Albrecht am 08. Januar 2025
Das Oberlandesgericht Nürnberg hat in einem von unserer Kanzlei vertretenen Fall im VW-Abgasskandal entschieden, dass dem Käufer eines VW Gold VII mit dem Motor EA 288 Schadensersatz wegen des Thermofensters in Form des sogenannten Differenzschadens zusteht (Urteil vom 20.12.2024, AZ. 16 U 3533/22, noch nicht rechtskräftig). Das Urteil zeigt erneut die rechtlichen Konsequenzen für Automobilhersteller, die Fahrzeuge mit unzulässigen Abschalteinrichtungen in den Verkehr bringen.
Hintergrund des Falls
Unser Mandant erwarb ein VW-Fahrzeug mit einem EA288-Motor, der mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters ausgestattet war. Diese Einrichtung beeinflusste die Abgasrückführrate (AGR) in Abhängigkeit von äußeren und inneren Temperaturbedingungen und verringerte damit die Wirksamkeit des Abgasreinigungssystems. Der Kläger machte geltend, dass die Übereinstimmungsbescheinigung für das Fahrzeug fehlerhaft sei und verlangte Schadensersatz für den Minderwert des Fahrzeugs beim Kauf.
Die Entscheidung des Gerichts
Das OLG Nürnberg gab dem Kläger teilweise Recht. Es sprach ihm einen sogenannten Differenzschaden in Höhe von 2.070,- Euro nebst Zinsen zu, was 10 % des ursprünglichen Kaufpreises entspricht.
Das Urteil stützt sich auf mehrere Gesichtspunkte. Zunächst stellte das Gericht fest, dass das Fahrzeug des Klägers mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 ausgestattet war. Diese Abschalteinrichtungen verringerten die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems im normalen Fahrbetrieb. Die Verwendung dieser Abschalteinrichtungen verstoße gegen § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 EG-FGV, die das Vertrauen des Käufers in die Gesetzeskonformität des Fahrzeugs schützen sollen.
Da der Kläger als Endverbraucher nur über begrenzte Kenntnisse der technischen Details verfügt, obliegt es dem Hersteller, substantiiert darzulegen, dass die beanstandeten Abschalteinrichtungen keine unzulässigen Funktionen erfüllen. Dieser Darlegungslast ist Volkswagen nach Ansicht des OLG Nürnberg nicht ausreichend nachgekommen. Das Gericht sah ein Verschulden von Volkswagen als erwiesen an. Der Hersteller habe weder die technische Notwendigkeit noch die rechtliche Zulässigkeit der Abschalteinrichtungen nachweisen können.
Der Schaden wurde anhand der Wertminderung des Fahrzeugs geschätzt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) beträgt der Differenzschaden bei Fahrzeugen mit unzulässigen Abschalteinrichtungen in der Regel zwischen 5 % und 15 % des Kaufpreises. Das OLG Nürnberg hat ihn im konkreten Fall auf 10 % festgesetzt.
Kostenfreie Ersteinschätzung im EA 288 Abgasskandal
Die Rechtsprechung im Diesel-Abgasskandal bleibt in Bewegung – das Urteil des OLG Nürnberg setzt klare Maßstäbe für die Bewertung des Differenzschadens und die sekundäre Darlegungslast. Das schafft Klarheit für viele betroffene Fahrzeughalterinnen und -halter, die sich seit Jahren fragen, ob und in welchem Umfang sie Schadensersatzansprüche gegen Volkswagen geltend machen können. Käuferinnen und Käufer von Fahrzeugen mit EA 288-Motoren sollten ihre rechtlichen Möglichkeiten prüfen und die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen in Erwägung ziehen.
Nutzen Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung: Sie erhalten ein schriftliches Prüfungsergebnis, ob auch Ihr Fahrzeug betroffen ist und ob Sie Schadensersatzansprüche geltend machen können.
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