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OLG Stuttgart: Differenzschaden wegen Thermofenster und KSR bei Mercedes-Diesel
In einem von unserer Kanzlei vertretenen Verfahren hat das Oberlandesgericht Stuttgart erneut einen Anspruch auf Differenzschaden im Mercedes-Abgasskandal bestätigt, sofern das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Kaufs mit unzulässigen Abschalteinrichtungen ausgerüstet war (Urteil vom 16.12.2025, Az. 22 U 141/23, noch nicht rechtskräftig). Die Mercedes-Benz Group AG wurde zur Zahlung von 2.788,90 Euro (10 % des Kaufpreises) zzgl. Zinsen verurteilt.
Differenzschaden wegen Thermofenster : Darum ging es im Fall
Unser Mandant hatte im Mai 2017 bei der Herstellerin unter anderem den streitgegenständlichen Mercedes-Benz B 200 d (Motor OM 651, Euro-6-Typgenehmigung) zum Preis von 27.889 Euro gekauft. Im Juni 2019 wurde er vom Kraftfahrt-Bundesamt angeschrieben. Dem Schreiben lag ein Informationsschreiben von Mercedes-Benz über eine „freiwillige Kundendienstmaßnahme” bei. Im Rahmen dieser Maßnahme wurde ein Software-Update zur Beseitigung der beanstandeten Motorsteuerungssoftware aufgespielt. Rund drei Jahre später machte er aufgrund der unzulässigen Abschalteinrichtung Schadensersatzansprüche geltend.
Thermofenster und KSR sind zwei unzulässige Abschalteinrichtungen
Das Oberlandesgericht Stuttgart bejahte einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 6, 27 EG-FGV sowie den einschlägigen europarechtlichen Vorgaben. Maßgeblich sei, so das OLG Stuttgart, dass diese Normen Schutzgesetze seien und das Interesse schützen, keinen Vermögensnachteil durch den Abschluss eines Kaufvertrags über ein nicht rechtskonformes Fahrzeug zu erleiden. Dies entspreche der Rechtsprechung des BGH und des EuGH.
Laut den Feststellungen des Gerichts waren zum Kaufzeitpunkt zwei Funktionen unstreitig vorhanden.
- Temperaturgesteuerte Abgasrückführung (AGR) / „Thermofenster“: Die AGR wird bei Unterschreiten bestimmter Schwellentemperaturen reduziert. Der Senat betont, dass „normale Betriebsbedingungen“ die im Unionsgebiet üblichen Temperaturen umfassen; er nimmt hierfür einen Bereich von –15 °C bis +40 °C an. Gerade auch der Warmlauf sei normale Betriebsbedingung – wenn die AGR in diesem Temperaturbereich unterschiedlich aktiv ist, liege eine Abschalteinrichtung vor.
- Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung (KSR): Diese bewirke eine verzögerte Erwärmung (frühere Zuschaltung des großen Kühlkreislaufs), um länger höhere AGR-Raten und damit günstigere NOx-Werte zu ermöglichen – allerdings nur während der Warmlaufphase. Weil das optimierte Emissionsverhalten nicht über typische Fahrzustände hinaus aufrechterhalten werde, qualifiziert der Senat auch die KSR als Abschalteinrichtung. Der Einwand, es werde „nur“ in die Motorkühlung eingegriffen, greife nicht: Entscheidend sei die mittelbare, von den Entwicklern intendierte Einwirkung auf das Emissionskontrollsystem.
Keine Rechtfertigung über Motorschutz – hohe Darlegungslast beim Hersteller
Die strenge Handhabung der Ausnahme nach Art. 5 Abs. 2 Satz 2 lit. a VO 715/2007 (sogenannter Motorschutz) ist besonders praxisrelevant: Eine Abschalteinrichtung ist nur bei plötzlichen, außergewöhnlichen Schäden und konkreter Gefahr zulässig; eine bloße Verschmutzung oder ein Verschleiß genügen nicht. Zudem muss dargelegt werden, dass keine andere technische Lösung zur Verfügung stand. Diesen Anforderungen hat Mercedes weder beim Thermofenster noch bei der KSR genügt.
Die Verjährung scheiterte u.a. daran, dass die allgemeine Berichterstattung zum VW-Skandal 2015 nicht automatisch Kenntnis über eine Betroffenheit dieses konkreten Fahrzeugs vermittelt.
Im Ergebnis schätze das OLG den Differenzschaden auf 10 % des Kaufpreises und sprach daher 2.788,90 Euro zu.
Kostenfreie Ersteinschätzung im Mercedes Abgasskandal
Das Urteil zeigt, dass auch Jahre nach dem Abgasskandal für Käufer von betroffenen Fahrzeugen weiterhin realistische Chancen bestehen, zumindest einen Teil des Kaufpreises zurückzuerhalten. Unsere Kanzlei unterstützt betroffene Verbraucherinnen und Verbraucher bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche gegenüber den verantwortlichen Herstellern. Nutzen Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung: Sie erhalten ein schriftliches Prüfungsergebnis, in dem steht, ob Ihr Fahrzeug betroffen ist und ob Sie Schadensersatzansprüche geltend machen können.
Zur kostenfreien Ersteinschätzung
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