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Urteil gegen Toyota Bank wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung: LG Saarbrücken schützt Verbraucher im Streit um Autofinanzierung
Veröffentlicht von Philipp Niederdellmann am 30. September 2024
Das Landgericht Saarbrücken hat in einem von unserer Kanzlei vertretenen Fall zum Widerruf eines Autokredits bestätigt, dass ein Darlehensnehmer rund vier Jahre nach Vertragsschluss aufgrund von fehlerhaften Widerrufsinformationen den Autokreditvertrag erfolgreich widerrufen konnte und die Toyota Bank keinen Anspruch mehr auf Tilgungs- und Zinsleistungen hat (Urteil vom 23.08.2024, Az. 1 O 380/23). Das Urteil ist rechtskräftig.
Hintergrund zum Fall und zum Urteil gegen die Toyota Bank
Unser Mandant erwarb im September 2019 einen gebrauchten Ford Kuga zum Preis von 21.990,- Euro. Zur Finanzierung des Fahrzeugs und zur Ablösung eines bestehenden Darlehens schloss er mit der Toyota Kreditbank einen neuen Darlehensvertrag über 26.090,28 Euro ab. Der Vertrag sah eine Laufzeit von 96 Monaten und einen gebundenen Sollzinssatz von 3,92 % vor. Der Darlehensvertrag enthielt eine Widerrufsbelehrung, in der der Kläger über sein Recht zum Widerruf der Vertragserklärung belehrt wurde. Im August 2021 erklärte der Kläger den Widerruf des Darlehensvertrags. Die Beklagte akzeptierte den Widerruf unter der Bedingung, dass das Fahrzeug bis zum 08.10.2021 zurückgegeben werde. Da der Kläger dies nicht tat, ging die Bank davon aus, dass der Widerruf verwirkt war, als der Kläger im Juli 2023 seine auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung erneut widerrief.
Im Mittelpunkt des Verfahrens stand die Frage, ob der Kläger berechtigt war, den Darlehensvertrag nachträglich zu widerrufen und welche Ansprüche der Darlehensgeberin, der Toyota Kreditbank GmbH, gegen den Kläger noch zustehen.
Entscheidung des Gerichts: Widerruf erfolgreich
Das Landgericht Saarbrücken hat entschieden, dass der Widerruf des Klägers wirksam ist und ihm ein Anspruch auf Rückabwicklung des Darlehensvertrages zusteht. Das Gericht stellte fest, dass die Widerrufsbelehrung des Darlehensvertrages fehlerhaft war, da sie nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprach. Insbesondere die in der Widerrufsbelehrung aufgezählten Angaben zu „weiteren Verträgen“ seien unzutreffend und hätten vom Darlehensgeber näher konkretisiert werden müssen. Die Toyota Kreditbank hatte pauschal mehrere Vertragsarten wie Zubehörkäufe und Serviceverträge genannt, obwohl der Kläger solche Verträge gar nicht abgeschlossen hatte.
Aufgrund dieser fehlerhaften Widerrufsbelehrung wurde die gesetzliche Widerrufsfrist nicht in Lauf gesetzt, so dass der Kläger auch nach Ablauf der 14-tägigen Frist noch berechtigt war, den Widerruf zu erklären. Das Gericht wies in seiner Urteilsbegründung auch darauf hin, dass die Toyota Kreditbank nicht in den Genuss des sogenannten Musterschutzes kommt, der eingreifen kann, wenn Darlehensgeber das gesetzliche Muster für Widerrufsbelehrungen korrekt verwenden.
Obwohl der Widerruf wirksam war, hatte der Kläger nach Ansicht des Landgerichts die Verpflichtung, das Fahrzeug an die Bank zurückzugeben. Das Gericht betonte, dass der Kläger vorleistungsverpflichtet sei und die Toyota Kreditbank bis zur Rückgabe des Fahrzeugs berechtigt sei, ihre Leistungen zu verweigern. Dies beurteilt der Europäische Gerichtshof anders. Der EuGH hat entschieden, dass eine Vorleistungspflicht mit dem EU-Recht nicht vereinbar ist.
Widerruf Autokredit: Kostenfreie Ersteinschätzung anfordern
Das Urteil des Landgerichts Saarbrücken stärkt die Rechte von Verbraucher*innen, die im Rahmen einer Autofinanzierung fehlerhaft über ihr Widerrufsrecht belehrt wurden. Fehlerhafte Widerrufsinformationen führen dazu, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt und Verbraucher*innen auch noch Jahre nach Vertragsabschluss den Widerruf erklären können. Wichtig ist auch, dass die Verbraucher*innen ihren Verpflichtungen, wie z.B. der Rückgabe des Fahrzeugs, nachkommen, um eine vollständige Rückabwicklung des Darlehens zu erreichen.
Prüfen Sie zunächst, ob Sie Ihren Kredit- oder Leasingvertrag nach dem 10. Juni 2010 abgeschlossen haben. Falls ja, haben Sie die Möglichkeit, die darin enthaltenen Widerrufsbelehrungen auf mögliche Fehler kostenfrei durch unsere Kanzlei überprüfen zu lassen.
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