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Urteile des OLG Stuttgart im Mercedes Abgasskandal – Schadensersatz für unzulässige Abschalteinrichtung
Veröffentlicht von Marco Albrecht am 21. November 2024
Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart hat in zwei von unserer Kanzlei geführten Verfahren zum Mercedes Abgasskandal die Mercedes Benz Group AG zur Zahlung eines Differenzschadens verurteilt (Urteil vom 14.11.2024, Az. 24 U 2323/22 und Urteil vom 14.11.2024, Az. Az. 24 U 1623/22, jeweils noch nicht rechtskräftig). Die Höhe wurde auf 10 % des ursprünglichen Kaufpreises festgesetzt und orientiert sich an den Kriterien des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Schadensbemessung.
Urteile des OLG Stuttgart im Mercedes Abgasskandal: Hintergrund und rechtliche Grundlagen
In den beiden Verfahren ging es um einen Mercedes-Benz C 220 T BlueTEC und einen GLK 200 CDI. Die Kläger machten Schadensersatzansprüche gegen die Mercedes-Benz Group AG geltend. Grund waren unzulässige Abschalteinrichtungen, mit denen die Einhaltung von Abgasgrenzwerten umgangen werden sollte. Sie verlangten Schadensersatz für den Minderwert ihrer Fahrzeuge.
Die Fahrzeuge waren mit einer temperaturgesteuerten Abgasrückführung (AGR) und einer so genannten Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung (KSR) ausgestattet, die nach Auffassung des Gerichts als unzulässige Abschalteinrichtungen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 anzusehen sind. Nach dieser Verordnung müssen Emissionskontrollsysteme unter „normalen Betriebsbedingungen“ wirksam sein, was das Gericht auf einen Temperaturbereich zwischen -15 °C und +40 °C bezog. AGR und KSR führten dazu, dass die Abgasreinigung bei bestimmten Temperaturen nicht mehr vollständig funktionierte. Dies widerspricht den europäischen Vorschriften, wie sie vom Europäischen Gerichtshof bestätigt wurden.
Das Gericht bestätigte, dass die Mercedes-Benz Group AG als Fahrzeughersteller ihre Sorgfaltspflicht verletzt hat. Die Beklagte hätte sicherstellen müssen, dass ihre Systeme den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Das OLG stellte zudem fest, dass sich die Beklagte nicht auf einen unvermeidbaren Rechtsirrtum berufen könne, um sich von der Haftung zu befreien. Insbesondere im Hinblick auf das KSR-System, das nur in der Warmlaufphase des Motors aktiv war, hätte Mercedes-Benz die möglichen rechtlichen Konsequenzen sorgfältiger prüfen müssen.
Das OLG Stuttgart sprach den Klägern jeweils einen Differenzschaden in Höhe von 10 % des Fahrzeugkaufpreises nebst Zinsen zu, da die Fahrzeuge aufgrund der unzulässigen Abschalteinrichtungen einen objektiv geringeren Wert hatten.
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Betroffene Autokäufer können nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom Juni 2023 eine Entschädigung zwischen 5 und 15 Prozent des Kaufpreises erhalten. Das Vorliegen einer Rückrufaktion ist keine Voraussetzung für die erfolgreiche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen im Dieselskandal.
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