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Gericht bestätigt Differenzschaden im Audi-Abgasskandal

Veröffentlicht von Marco Albrecht am 06. November 2025
Aktualisiert am 7. August 2026
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In einem vom Audi-Abgasskandal betroffenen Fall, in dem unsere Kanzlei den Kläger vertrat, hat das Amtsgericht Charlottenburg die Audi AG zur Zahlung eines Differenzschadens in Höhe von 10 % des Kaufpreises nebst Zinsen verurteilt (Urteil vom 03.11.2025, Az. 237 C 5002/24 (2), noch nicht rechtskräftig). Zudem muss Audi die Kosten des Rechtsstreits tragen. Damit bestätigt das Gericht die inzwischen gefestigte Rechtsprechung zum Differenzschaden bei unzulässigen Abschalteinrichtungen.

Der Sachverhalt zum Fall

Unser Mandant hatte im Juli 2015 einen Audi A3 Attraction 2.0 TDI mit dem von VW hergestellten Motor EA 288 und der Abgasnorm Euro 6 zum Preis von 32.694 Euro als Neuwagen gekauft. Er machte geltend, in seinem Fahrzeug seien mehrere unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut, die auch durch spätere Updates nicht beseitigt worden seien. Gerade die Umweltfreundlichkeit und Sparsamkeit des Diesels seien für ihn kaufentscheidend gewesen. Die Audi AG bestritt das Vorliegen unzulässiger Funktionen, verwies auf ein Software-Update aus Juni 2021 (Entfernung einer Fahrkurvenerkennung) und berief sich zudem auf Vorteilsausgleichung (Nutzungs- und Restwertvorteile).

Amtsgericht Charlottenburg bestätigt Differenzschaden im Audi-Abgasskandal

Das Gericht bejahte einen Anspruch in Form des sogenannten Differenzschadens. Es stützte sich dabei auf die unterschiedliche Regeneration des NSK-Systems auf Prüfstand und im Realbetrieb beim EA288 der Norm Euro 6, die als unzulässige Abschalteinrichtung gilt. In diesem Punkt schloss sich das Gericht ausdrücklich dem Urteil des OLG Naumburg vom 08.03.2024 (8 U 68/20) an, das unsere Kanzlei im April 2024 erstritten hatte.

Bemerkenswert ist die klare Absage an die von der Audi AG geforderte Vorteilsausgleichung. Das Amtsgericht hält eine Anrechnung von Nutzungs- oder Restwertvorteilen im Rahmen des reinen Differenzschadens für unangebracht, da dies den Geschädigten unzumutbar belasten und die Schädigerin unbillig entlasten würde. Maßgeblich sei, dass der Kläger ein nach seinen berechtigten Vorstellungen „minderwertiges“ Fahrzeug erhalten habe – nicht zuletzt wegen des Risikos behördlicher Eingriffe –, und dieser Minderwert sei bereits mit Vertragsschluss entstanden. Ein späterer Software-Eingriff ändere daran nichts.

Hinsichtlich der Haftung von Audi für einen von VW hergestellten und entwickelten Motor führte das Gericht aus, dass es von zumindest leichter Fahrlässigkeit auf Seiten der Audi AG ausgeht.

Für die Höhe des Differenzschadens legte das Gericht 10 % des Kaufpreises fest. Diese Quote entspricht der ständigen Rechtsprechung des BGH, wonach der Schaden zwischen 5 % und 15 % des Kaufpreises liegen kann. Im Ergebnis sprach das AG Charlottenburg dem Kläger 3.269,40 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. Januar 2025 zu. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Audi AG.

Bedeutung für Verbraucher und Anlegerschutz

Das Urteil stärkt die Position von Käufer:innen von Diesel-Fahrzeugen mit EA288-Motor, die Ansprüche aufgrund unzulässiger Abschalteinrichtungen geltend machen. Drei Punkte sind dabei besonders wichtig:

  1. Differenzschaden etabliert: Gerichte setzen vermehrt pauschale Quoten (5–15 %) an, ohne Rückabwicklung oder detaillierte Nutzungsanrechnung – in diesem Fall 10 %. Damit wird der Zugang zu effektivem Schadensersatz vereinfacht.
  2. Software-Updates genügen nicht: Ein nachträgliches Update (etwa Entfernung einer Fahrkurvenerkennung) beseitigt die mit Kaufvertragsschluss entstandene Wertminderung nicht.
  3. Kein Vorteilsausgleich: Im Rahmen des Differenzschadens kann eine Anrechnung von Nutzungen entfallen, wenn diese die Geschädigten unzumutbar benachteiligen würde. Das eröffnet Betroffenen einen pragmatischen Weg, da keine komplexen Kilometer- und Restwertberechnungen erforderlich sind.

Kostenfreie Ersteinschätzung im Audi Abgasskandal

Betroffene Verbraucher sollten ihre Ansprüche prüfen lassen. Wichtig sind der Kaufvertrag, die Zulassungsunterlagen und etwaige Werkstatt- oder Update-Nachweise.

Unsere Kanzlei unterstützt Verbraucherinnen und Verbraucher bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche gegenüber den verantwortlichen Herstellern. Nutzen Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung: Sie erhalten ein schriftliches Prüfungsergebnis, in dem steht, ob Ihr Fahrzeug betroffen ist und ob Sie Schadensersatzansprüche geltend machen können.

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